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Oberste Geschossdecke in Mehrfamilienhaus

Liebes Forum,

ich bekomme immer wieder Fragen und verschiedene Ansichten zum Thema "oberste Geschossdecke" in Mehrfamilienhäusern. Dass die oberste Geschossdecke zu nicht ausgebauten Dachräumen nachgedämmt werden müssen ist klar. Wer weiß, wie es bei bestehenden ausgebauten Dachgeschossen gehandhabt wird? Meines Wissens ist es so, dass in ausgebauten Dachgeschossbereichen keine Verpflichtung gibt, die Bestandsdämmung nachzudämmen. Oder habe ich da etwas übersehen?

Hier was ein Interessent geschrieben hat, der anderer Meinung ist - was ist nun richtig?

"Das Dach oder oberste Geschossdecke zu dämmen ist laut Gebäudeenergiegesetz Pflicht. Die Energieeinsparverordnung 2014 enthielt eine Nachrüstpflicht, die über das Maß der EnEV 2009 hinausgeht. Die EnEV 2009 sah nach Auslegung der zuständigen Arbeitsgruppe im BBSR eine Nachrüstpflicht nur dann vor, wenn ein Dach überhaupt nicht gedämmt war. Waren schon Maßnahmen erfolgt, entfiel die Dämmpflicht, auch wenn die Dächer oder die oberste Geschossdecke nur ungenügend gedämmt waren.

Dies ist mit der EnEV2014 anders geworden. Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 definiert die Pflicht zum Dämmen allein über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als unbedingte Anforderung. Die betrifft nicht nur die Dämmung gegen Auskühlung, sondern auch den Schutz vor sommerlicher Überhitzung. Unbedingte Anforderung bedeutet, dass sie nach einer Übergangsfrist umzusetzen ist. Diese Frist lief bis 31. Dezember 2015.

Dabei muss ein U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) erreicht werden. Wenn der gesamte Wärmedurchgangswiderstand der Decke unter 0,90 m²K/W liegt, erfüllt sie den normierten Mindestwärmeschutz nicht. Das bedeutet, das Flachdach müsste zusätzlich gedämmt werden und zwar wie von der EnEV 2014 gefordert. Bei MFH und Mietwohnungen ist die Flachdachdämmung bei zu hohen U-Werten zudem verpflichtend, wenn die Eigentümer das Dach im größerem Maße verändern."

Viele Grüße in die Runde.

Petra Ruf

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