Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch

Luftdichtheitskonzept und Prüfung ob Lüftungsmaßnahme erforderlich und Lüftungskonzept

Hallo zusammen, liebe EEE-Kollegen,

ich frage nach Erfahrung mit Erstellung von zwei Sachen: Luftdichtheitskonzept und Lüftungskonzept.

Ist einen Lüftungskonzept in Form von Berechnung immer erforderlich oder reicht es als eine Empfehlung bzgl. richtiges Lüften, Heizen, Mindestluftwechsel, usw., wenn im Online Check rauskommt, dass keine Lü-Maß erforderlich ist..?

Bei der Thema Online Check:  Wie soll ich genau diesen Wert von n50 einstellen im Fall einer größeren SAnierung (ALtbau, aber: Fenster+Fassade in einem Schritt)? Bleibt ihr immer bei 2 als Standard für Altbau, solange keine Messung vorliegt? Hat das einen Zusammenhang mit iSFP?

Ist einen Luftdichtheitskonzept als Bericht unbedingt erforderlich? Oder reicht es in Form Baubegleitung, also Emfehlungen der Ausführungsdetails + Dokumentieren dieser Ausführung. Wird es irgendwo verlangt oder muss es nur geführt und nachzuweisen sein?

Danke für eure Erfahrungen!

2 Antworten

Ich habe bisher schon beim iSFP den online Check gemacht. Der Aufwand ist ok. Wenn keine LtM rauskam, war es ok.

Jetzt kam aber mal raus, dass eine LtM erforderlich ist. Macht ihr dann bei der Einzelmaßnahme die Berechnung der Volumenströme pro Raum und einen Vorschlag, wie das umgesetzt werden kann?

https://www.vbi.de/wp-content/uploads/2021/05/Merkblatt-Lueften-im-Wohnungsbau.pdf

Es gibt dieses schöne Merkblatt. Darin erscheint mir die Berechnung der Volumenströme aber eher als Planungsaufgabe. Macht Ihr das als Energieberater oder prüft Ihr nur die Berechnung Dritter?

Moin,

wir machen das im Rahmen der  Energiebilanzierung immer mit.  Siehe dazu auch aktuelle und (alten)    FAQ`s Pkt 6  ff Leistungen .

Da stand mal  (Mindestanforderungen an die Leistung des EESV .......  der EESV hat die Umsetzung  zu kontrollieren.   

Bisher war es so , dass  unsere Software dazu mind..  95%  lüftungstechn. Maßnahmen  ausgewiesen hat.   In der DIN  1946  ( Achtung nicht/ oder   eingeführte techn. Baubestimmung in einigen Bundesländern )  steht drin , dass man grundsätzlich  bei Eingriffen  in die Umfassungshülle  oder Haustechnik ,  ein Lüftungskonzept aufzustellen hat !  In der DIN 4108 steht wiederrum , das wir als EESV  den

Mindestluftwechsel im Auge haben sollen !

Unterm Strich ist das dann wohl unser Part   oder er wird an den dritten Fachplaner verteilt !

 

MFG RR

um zu antworten.