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Lüftungsanlagen Neubau EFH

Hallo zusammen,

mir wurde schon des öfteren von Heizungsbauern gesagt, dass ab 2016 Lüftungsanlagen für Neubau Einfamilienhäuser Pflicht sind. Ist das wahr? Wo kann ich das nachlesen? Oder ist das nur Propaganda?

Gefragt am: 03.02.2015 19:48:14 von Brauni01

7 Antworten

Die EnEV verlangt nach § 6 Absatz 2, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Darüber hinaus sind auch im Rahmen geförderter Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit eines Gebäudes erhöhen (z. B. Fensteraustausch, Dachdämmung), Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserbildung und Feuchteschäden zu treffen und ein ausreichender Luftwechsel sicherzustellen. Die Feststellung, ob und welche lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, ist vom Haustechniker in seinem Lüftungskonzept zu erstellen.


Nach DIN 1946-6 „Raumlufttechnik – Lüftung von Wohnungen“ ist ein Lüftungskonzept für Neubauten und für Modernisierungen von Gebäuden mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen zu erstellen.

Es wird nun ein Lüftungskonzept gefordert für
• Neubauten
• Sanierungen im Mehrfamilienhaus, bei denen mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden und
• Sanierungen im Einfamilienhaus, bei denen mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet wird.

In der DIN 1946-6 sind sowohl die freie als auch die maschinelle Lüftung beschrieben und für beide die Dimensionierungsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Das Lüftungskonzept mit dem Nachweis zur dauerhaften Einhaltung der Mindestluftwechselrate ist im Rahmen der Planung zur Wohnraumbelüftung von der Haustechnik zu erstellen.


Ab 1. Januar 2016 gilt die verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Der zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfes wird um 25 Prozent reduziert. Hier sind viele der Meinung, dass die Verschärften Anforderungen ohne mechanische Lüftungsanlagen nicht bzw. sehr schwierig einzuhalten sind.

Geantwortet am: 06.02.2015 11:00:13 von Gjon Hila

TEST

Antwort auf den Eintrag vom 06.02.2015.

Test-Antwort geändert

Antwort auf von forenadmingeb@…

Propaganda!
Die DIN 1946-6 ist keine bauaufsichtsrechtlich eingeführte Norm, muß also nicht beachtet werden, auch wenn das ihre Verfasser und Unterstützer gerne so sehen würden.

Nichtsdestotrotz muß natürlich so gebaut und modernisiert werden, das ein ausreichender Mindestluftwechsel gegeben ist. Dieser ist nicht definiert, aber in langen Jahren der Rechtssprechung hat sich herausgebildet, das bei Abwesenheit des Nutzers (beruflich, Urlaub, etc.) bzw. während der Schlafperiode das Bauwerk schadensfrei sein muß, eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Das bedeutet, das ein Mindestluftwechsel zur Feuchteabfuhr gegeben sein muß. Dies berücksichtigt kein Duschen, Kochen, Wäschetrocknen, denn hier muß der Nutzer unterstützend durch aktive Fensterlüftung eingreifen, er ist ja auch anwesend. Schon vor 20 Jahren waren Systeme der passiven feuchteabhängigen Lüftung im Wohnungsbau zu finden, z.B. in Fensteranlagen wurde über ein künstliches Haar ("Hygrometer") eine Luftklappe gesteuert.

Wie das Problem also gelöst wird ist Planersache.

Mit der "EnEV 2016" ist das Erreichen des energetischen Bilanzierungszieles ein wenig schwieriger, und es bieten sich dazu Systeme einer Lüftungsanlage mit WRG an, aber Pflicht sind sie deswegen nicht.

Geantwortet am: 17.02.2015 10:00:32 von Bernhard Engels

TEST

Antwort auf die ursprüngliche Frage. 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

mich würde viel mehr  interessieren, wer für die Veranlassung bzw. Durchführung des Lüftungskonzept nach neuer DIN 1946-6 : 2019 - Verantwortlich ist? Wer muss wenn beauftragen, damit die das Lüftungskonzept erstellt wird? Der Auftraggeber/Bauherr, der Architekt, der Statiker, der Fenster Bauer, der Heizung Bauer usw.

MfG Lotz Jochen

Hallo, 

Sinnvollerweise, sollte die Dachdecker, bzw. die Fensterbau Firma darauf hinweisen,

das geprüft werden muss, ob lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind. Dem ist leider nicht immer so. Dann müssen wir als Energieberater darauf hinweisen. Die Beauftragung zu der Überprüfung muss der Bauherr in die Wege leiten. 

 

 

Antwort auf von Jochen Lotz

Prinzipiell der welcher an der Gebäudehülle bzw. der Luftdichtigkeit was ändert.

um zu antworten.