Ich habe eine Frage zur Nachweispflicht des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN4108-2.
Ein Einfamilienhaus soll um einen beheizten Wintergarten, der in einem Raumverbund mit dem Bestand steht, erweitert werden.
Der beheizte Glasvorbau besteht bis auf eine Fassadenseite komplett (inkl. Dach) aus Glas.
Ist ein beheizter Glasvorbau als kritischer Raum gemäß DIN4108-2 Abs. 8.2.2 b anzusehen und wäre somit nicht nachweispflichtig?
3 Antworten
Vielen Dank!
Einen 3-seitig verglasten Wintergarten (zzgl. Glasdach) nachzuweisen ist selbst mit Klimatisierung, Sonnenschutzverglasung und außenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen im Rahmen der DIN 4108-2 faktisch nicht möglich....
Das sowas per sommerlichem WS nicht nachzuweisen ist, ist meiner Meinung nach auch gut so. Die Zeiten der großflächigen Verglasungen sollten vorbei sein, wir müssen verstehen, dass die Sommer immer heißer werden.
Eine Klimatisierung ist natürlich das no-go überhaupt. Ein Haus muss auch ohne Klimatisierung funktionieren.
Einen sommerlichen Wärmeschutz kann man übrigens auch per Simulation nachweisen, Hier hat man realistische Ergebnisse durch die Übertemperaturstunden.
Zitat aus "Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz Kommentar zu DIN 4108-2:2013-02
Achtung: Ist ein Glasvorbau mit Einrichtungen zur Beheizung ausgestattet, dann wird er als
Aufenthaltsraum eingestuft und muss die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz erfüllen. Als Puffer im Sinne dieser Norm sind nur Glasvorbauten einzustufen, die
über keine eigenen Einrichtungen zur Beheizung (Radiatoren, Fußbodenheizung u. Ä.)
verfügen. Man spricht dann von einem unbeheizten Glasvorbau. Ein zu untersuchender
Glasvorbau ist auch dann als Aufenthaltsraum im Sinne dieser Norm einzustufen, wenn
er zwar über keine Einrichtungen zur Beheizung verfügt, darin aber Leitungen zur Heizwärmeverteilung verlegt werden oder wurden.
Der Satz: „Ein Glasvorbau wird nicht als kritischer Raum herangezogen“ bezieht sich
daher nur auf unbeheizte Glasvorbauten.