Halo zusammen, hat jemand Erfahrungen, wie mit Glasbausteinen bei Sanierungen nach ANlage 7 GEG umgegangen wird? nach welcher Zeile sind diese zu beurteilen - kommt das darauf an, durch was diese ersetzt werden?
Also bspw. bei Ersatz durch Aufmauerung und Dämmung nach Zeile 1a Anlage 7 GEG
Bei Ersatz durch neue Fenster nach Zeile 2a Anlage 7 GEG
Bei Ersatz durch Pfosten-Riegel-Konstruktion nach Zeile 2d Anlage 7 GEG
Ist das eine sinnvolel Vorgehensweise?
Leider ist mir keine klare Definition oder Anwendung in diesem Fall bekannt. Falls jemand hier Erfahrungen oder Auslegungshinweise etc. hat, wäre ich über einen Hinweis dankbar.
VG
2 Antworten
Vielen Dank!
um zu antworten.
Der Endzustand muss Anlage 7 einhalten, je nachdem, was gemacht wird (Fenster oder Wand oder...).