Hallo zusammen,
mich beschäftigt zurzeit die Frage, ob ein Grundofen, nicht wassergeführt, als alleiniger Wärmeerzeuger im Neubau gem. GEG zulässig ist. Warmwasser über elektr. Durchlauferhitzer.
Soweit ich das im GEG verstehe, werden Einzelraumfeuerstätten grundsätzlich mit 10% angerechnet.
Jedoch müssen die 65% gem. §71 Abs 8 u. 10 im Bestand sowie beim Neubau in Baulücken erst ab 2026 bzw. 2028 angewendet werden.
Heißt das im Umkehrschluss, dass aktuell beim Neubau in Baulücken ein Grundofen oder sonstige handbeschickter Holz-Einzelraumfeuerstätten, zulässig sind? Oder verstehe ich das falsch?
Ich wäre dankbar um eine Meinung.
VG
5 Antworten
Sehe ich nicht so, da in § 71 Abs. 8 darauf verwiesen wird, dass Anlagen eingebaut werden dürfen (bis 2026 bzw. 2028), die Abs. 1 nicht erfüllen.
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.
Und hier ist auch der 71g eingeschlossen...
Der Grundofen müsste aber automatisch geschickt werden.
Es war noch nie verboten, ein Haus nur mit sog. Einzelöfen zu beheizen. Es war vormals die einzige Beheizungsart. Und Festbrennstoff- oder Gasöfen sind immer noch zulässig, sofern sie die BImSchV und TRGI erfüllen. Mit Fördermaßnahmen hat dies nichts zu tun.
Wenn das Ding zusätzlich ins Haus kommt, ja. Wenn es aber ein Teil des Heizsystems ist, nein.
Zählt hier nicht vor allem:
§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass
1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt,
2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die
mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus
der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206)
eingesetzt wird.