Sehr geehrte Kolleg*innen,
ich halte gerade immer wieder Energiebedarfsausweise nach EnEV 2014 in der Hand, die nach dem Ende der GEG Übergangsfrist (01.05.2021) ausgestellt wurden.
Dies betrifft in der Regel Gebäude, deren Bauantrag zwischen 2016 und 2020 gestellt worden ist.
Aus dem GEG kann ich allerdings nicht herauslesen, dass für diese Gebäude eine andere Regelung gilt, als für ältere Bestandgebäude. Hier muss in der Regel ja auch seit dem Ende der Übergangsfrist jeder Energieausweis nach GEG ausgestellt werden.
Vielleicht gibt es hier jemanden, der eine kurze Einschätzung abgeben kann und möchte: Dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, noch Energieausweise nach EnEV ausgestellt werden oder ist dies seit dem Ende der Übergangsfrist (01.05.2021) schlicht nicht mehr erlaubt?
Vielen Dank!
3 Antworten
Hallo Kolleginnen und Kollegen
Bei mir liegt eine Anfrage für einen Energieausweis zu einem Gebäude Baugenehmigung 30.11.1977 vor.
Die Nachfahren des Eigentümern versichern mir glaubhaft in 1978 in das Gebäude eingezogen zu sein.
Nach meinem Kenntnisstand ist der Stichtag für die Pflicht zu einem Bedarfsausweis 1.11.1977.
Im neuen GEG konnte ich diesen konkreten Termin nicht mehr finden.
In mehreren Veröffentlichungen ist pauschal die Möglichkeit zum Verbrauchsausweis nur für Gebäude mit Baujahr ab 1978 genannt.
Ist der Kunde in dem konkreten Fall verpflichtet den Bedarfsausweis erstellen zu lassen oder genügt es einen Verbrauchsausweis zu erstellen.
Kann mir zu diesem Fall jemand weiterhelfen.
Grüße Gerhard
Im neuen GEG konnte ich diesen konkreten Termin nicht mehr finden.
GEG §80 (3)
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Für Neubauten ist ein Energieausweis nach GEG §80 Absatz 1 auszustellen.
Damit gilt als Übergangsvorschrift GEG §112 Absatz 1. Dieser verweist auf die vor Inkrafttreten des GEG gültige Rechtsvorschrift, also Ausstellung nach EnEV.
Der 1. Mai 2021 taucht in diesem Absatz nicht auf. Ergo sind für Neubauten, die nach EnEV errichtet wurden, Energieausweise nach EnEV auszustellen. Ohne Stichtag.
Das Datum 1. Mai 2021 taucht in GEG § 112 Absatz 2 auf. Dieser bezieht sich aber nicht auf GEG § 80 Absatz 1, sondern auf Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. Diese betreffen allerdings nicht die Ausstellung für Neubauten.