Hallo zusammen,
Ich bin ein frisch Gebackener Energieberater und stehe leider schon auf dem Schlauch.
Ein Kunde hat sich ein Reihenmittelhaus gekauft. Nach Enev/GEG hat er jetzt 2 Jahre Zeit die oberste Geschossdecke bzw. Sein Flachdach zu Dämmen, außer es hat den Mindestwärmeschutz nach DiN4108-02:2013-02. Der Rt Wert muss wohl >= 1,2 sein.
Sein Dach ist eine Holzbalkendecke mit 8cm Mineralwolldämmung. Der Aufbau hat einen U-werte von 0,45 und einen R von 2,055.
Das heißt, dass er nicht Dämmen muss oder?
Womit kann man das Nachweisen, wenn jemand fragt?
Wie sieht so ein Nachweis aus? Gibt es irgendwo ein Beispiel?
Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
„Hallo Grünschnabel,
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, erbt oder im Rahmen einer Schenkung erwirbt, hat zwei Jahre Zeit, um der Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel aus dem GEG nachzukommen. Die Sanierungspflicht entfällt bei Langzeit-Eigentümern, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 1. Februar 2002 bewohnt wurde.
Die Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum oder Dämmung des Dachs anstelle der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG).
Das Dach einer Bestandsimmobilie muss so saniert werden, dass der sogenannte U-Wert nach erfolgter Sanierungsmaßnahme unter 0,24 W/m²K liegt, um förderfähig zu sein, mit 0,14 W/m²K.
Wenn du mehr Informationen über Dämmung haben möchten, empfehle ich die Webseiten unserer Kollegen:
https://www.energieheld.de/dach/flachdach/sanierung
Und ich denke immer daran, wir sind alle mal ins kalte Wasser gesprungen und haben vor vermeintlich unlösbaren Problemen gestanden. Doch Fragen helfen, diese sollten auch Oberlehrer wissen, die auch mal angefangen haben.
Viele Grüße aus dem Münsterland,
Andreas
Ein Oberlehrer gibt nicht immer die Antwort sondern auch mal Denkanstöße ... ich sage auch immer ein guter Ingenieur muss wissen wo es steht !
Trotzdem wundere ich mich das die BASICS der Energieberatung von Energieberatern hinterfragt werden. Ist es die fehlende Zeit welche uns zur Fragerunde animiert, damit wir das querlesen und studieren von grundsätzlichen Dingen nicht in der kürze der zu Verfügung stehenden Zeit selbst erledigen müssen.
So wird´s wohl sein !
Grüße in das Münsterland .
MFG RR
Hier gabe es schon vor Jahren viel Diskussion - Baujahr des Gebäudes ? DIBT hat dazu Auslegungsstaffeln erstellt, weil Energieberater keine Juristen sind ;-)
Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um ein Satteldach handelt, dessen oberste Geschoßdecke an unbeheizten Dachraum trifft und diese ein Holzbalkendecke ist ?
Dann könnte dieser Link eventuell weiterhelfen:
Hier in steht " ...In diesem Zusammenhang sind jedoch die Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik von Interesse. Unter anderem enthält der Teil 15 zu Auslegungsfragen den Hinweis, dass bei Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, im Regelfall der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 eingehalten ist. Der vierte Satz der Auslegung stellt klar, dass seitens des Verordnungsgebers davon ausgegangen wird, dass bei einer bereits vorhandenen durchlaufenden, allenfalls durch Balken unterbrochenen Dämmung durch den Einbau einer neuen zusätzlichen Dämmlage wirtschaftlich nicht vertretbare Bedingungen vorliegen. Grundlage bildet also die Überprüfung des Bestands durch den Eigentümer bzw. die Erstellung eines rechnerischen Nachweises.
Hoffe, dass dies weiter hilft.
Grüße aus BW
Jetzt hänge ich mal den Oberlehrer raus...........
- ein Energieberater , der keinen Wärmedurchgangskoef. berechnen kann , die Formel (Addition von Zahlen) steht in
den Seminarunterlagen !
- den zum Vergleich nach GEG vorgegebenen Wert findet man im GEG
Ein Beispiel steht im Kommentar zum GEG .
MFG Rüdiger