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Baurechtliche Definition von Sanierung und Neubau

Hallo zusammen,
diese Diskussion gab es schon mal glaub ich, aber nichts desto trotz beschäftigt diese Unterscheidung mich wieder:
gibt es eine klare Abgrenzung zwischen Sanierung und Neubau? D.h. wie lange kann eine Sanierung als Sanierung betrachtet werden, bevor diese doch (baurechtlich) zu einem Neubau wird?
Dies hat im Endeffekt Einfluß auf die Randbedingungen der EnEV, KfW, usw.

Meiner Ansicht nach ist ein neues Dach oder neue Fenster eindeutig eine Sanierung.
Wenn aber neue (Außen-)Wände erforderlich werden? Z.B. aus statischen oder materialbezogenene Gründen?
Wie lange kann dann eine Sanierung noch als Sanierung betrachtet werden, wenn man ein, zwei, drei oder alle vier Außenwände komplett erneuert?

Ich glaube mich zu erinnern, dass eine Baubehörde sich dazu geäußert hat, dass grundsätzlich alles als Sanierung zu bewerten ist, wenn es lagegleich -auf die bestehenden Fundamente- wieder errichtet wird.

EnEV-technisch sehe ich dies aber schwierig: die Neubauanforderungen beruhen auf die neuen Baustandards, neuen Baustoffe, neuen Detailausbildungen, usw. Somit in gewisser Weise "einfach" umzusetzen.

Beim sanieren ist der alte Bestand mit alten Baustoffen und alten Details das (energetische) Problem, welches nur schwierig bzw. mit Mehraufwand optimiert werden kann.
Deshalb gibt es großzügigere Randbedingungen bei EnEV und KfW.
Aber trifft das bei neuen Dächern oder neuen Außenwänden im Sanierungsfall auch wirklich zu?
Hierbei würde ich trotz Neubaustandards die Vorteile der Sanierungsrandbedingungen ausnutzen?
(140%-Regel EnEV, Förderbedingungen KfW, usw.)
Viele grüße


 

Gefragt am: 24.04.2020 08:30:18 von desch-architekten+ingenieure

17 Antworten

Hatte vor ca. 5 Jahren von der KfW bezüglich ähnlicher Fragestellung folgende Antwort bekommen:



*******************************************
Insbesondere bei Teilabrissen oder Abrissen bis auf die Grundmauern oder Bodenplatte
stellt sich die Frage nach der Einordnung des Vorhabens als Neubau oder
Bestandssanierung auch für die Förderprogramme der KfW.
Die KfW nimmt keine baurechtliche Beurteilung von Vorhaben vor, sondern stellt auf die
baurechtliche Einordnung der Bauvorhaben als Sanierung oder Neubau ab. Ist Ihr
Vorhaben laut Baugenehmigung eine Sanierung, dann ist diese im Förderprodukt
"Energieeffizient Sanieren" förderfähig. Einen Neubau fördern wir mit dem Förderprodukt
"Energieeffizient Bauen" (153).

*******************************************

Geantwortet am: 24.04.2020 16:41:47  von Sony Ony

Vielen Dank für die Information.
Genauso, wie wir es vermutet hatten...
Dann kann man jeden Bauherrn nur raten, das Kind immer als Sanierung laufen zu lassen, soweit es möglich ist.

Geantwortet am: 27.04.2020 08:19:38 von desch-architekten

Antwort auf von forenadmingeb@…

Wenn vom Altbau noch ein Quäntchen übrig ist, gilt der Bau als Altbausanierung. Oft stellt man ja auch erst während der Bauphase fest, dass ein Bauteil nicht zu retten ist ...

Geantwortet am: 28.04.2020 22:31:49 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Das kleine Quäntchen muss aber ein zuvor beheizter Raum gewesen sein...
Wie sieht es aus wenn zb das alte Haus bis auf den Keller abgerissen wird und am OK Keller neu gebaut wird ?
Der alte Keller bleibt ist aber in der regel nicht beheizt gewesen.... Dann aus als Sanierung möglich oder nur als Neubau ?

Geantwortet am: 04.05.2020 16:01:12 von Klaus Knebel

Antwort auf von forenadmingeb@…

Wo steht, dass der Raum / Keller beheizt sein musste? Altbau ist Altbau. Auch ein NWG, welches Wohnraum werden soll, ist ein Altbau. Man kann auch andersrum fragen: Was definiert denn einen Neubau?

Geantwortet am: 04.05.2020 16:16:03 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Nun wenn man KWF 430 beantragen will dann geht das nur wenn zuvor beheize Räume mit dabei sind...
ZB ein neuer Anbau an ein Haus kann nicht als Sanierung laufen wenn der neue Teil keinen alten beinhaltet.

Geantwortet am: 04.05.2020 16:36:20 von Klaus Knebel

Antwort auf von forenadmingeb@…

Zitat SonyOny: "Die KfW nimmt keine baurechtliche Beurteilung von Vorhaben vor, sondern stellt auf die
baurechtliche Einordnung der Bauvorhaben als Sanierung oder Neubau ab. Ist Ihr Vorhaben laut Baugenehmigung eine Sanierung, dann ist diese im Förderprodukt "Energieeffizient Sanieren" förderfähig." Zitat Ende.
Ein Anbau ist immer ein Teil des Altbaues, sonst wäre es ja kein Anbau. Die KfW gibt uns die Entscheidungsfreiheit der Auslegung. Mehr wollen wir doch nicht.

Geantwortet am: 04.05.2020 17:10:57 von Herbert Stapff

Antwort auf von forenadmingeb@…

Wenn jemand ne Scheune saniert und zum Wohnhaus umbaut dann geht das NICHT als Sanierung über 430 sondern nur über 153 ...also Neubau ... weil die Scheune keine Heizung hatte...
so hat es mit die KFW auf Anfrage erklärt
Zitat KFW
"Steht die Scheune nicht unter Denkmalschutz bzw. wurde nicht als zu erhaltende Bausubstanz eingestuft, können Ihre Kunden die Umwidmung unbeheizter Nichtwohngebäude in abgeschlossene Wohneinheiten ausschließlich über den KfW-Kredit Energieeffizient Bauen (153) finanzieren."
Zitat ende

Geantwortet am: 04.05.2020 19:13:23 von Klaus Knebel

Antwort auf von forenadmingeb@…

Das hört sich bei der KfW wenigstens eindeutig an. Gibt es auch was Belastbares darüber, wie die Sicht von Finanzämtern ist? In Sanierungsgebieten hängt ja, ob über 12 Jahre abgeschrieben werden kann oder nicht, davon ab, ob es sich um einen Neubau oder eine Sanierung handelt. Wie sind hier die Grenzen? Reicht der Erhalt von 3 oder 4 Fassaden aus, um als Sanierung zu laufen?

Hallo zusammen,

ich weiß diese Diskussion ist schon etwas älter, aber die Bewertung vom Finanzamt würde mich tatsächlich einmal interessieren. Hat hier jemand Erfahrung? 

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich eine Sanierung im Sanierungsgebiet durchführe (Baugenehmigung liegt vor) und jemand bei der Stadt jetzt der Meinung ist, es wäre ja keine Sanierung sondern ein Neubau, bezogen auf die Steuervergünstigung (nicht bezogen auf den Bau). Angeblich werden hier die Baugenehmigung und die Beurteilung aus Sicht Finanzamt anders bewertet. Es bleiben etwa 50% der tragenden Wände stehen, die Decken werden alle entfernt, weil wir sonst nicht barrierefrei werden können (auch eine Vorgabe vom Bauamt).

Antwort auf von KersJakob

Guten Tag, 

ich habe einen ähnlichen Fall. 

Wir interessieren uns für einen Ersatzbau auf einem bestehenden Keller.

Gerne würden wir das Haus zurückbauen und auf dem bestehenden ungeheizten Keller ein neues Haus errichten.

Aktuell ist dieser Keller mit einem Okal Fertighaus bebaut. .

Interessant wäre in dem Zuge, das Haus im Rahmen der  Sanierung zu platzieren um den KfW Sanierungskredit 261 nutzen zu können. 
 

Der EEE hat mir gesagt ich solle mich an die KFW wenden, um Sicherheit zu haben. Er würde das Vorhaben begleiten und zustimmen. Wir möchten dafür natürlich eine Zusage haben,  nicht das wir die Förderung zurück zahlen müssen. 

Wir planen die energetische Sanierung eines Wohnhauses zum KfW 55- oder 70-Haus und haben uns fast schon dazu entschieden lediglich den (unbeheizten) Keller zu erhalten und EG und DG neu aufzusetzen.

In einem Merkblatt der KfW habe ich gefunden: "Maßgeblich für die Förderung ist eine inhaltlich auf Sanierung lautende Baugenehmigung/Bauantrag.... Die Zusage bleibt bestehen, wenn das Objekt ungeplant zum Teil oder vollständig abgerissen werden muss“

Bei der Anzeige bei dem Bauamt steht: Umbau und Erweiterung bestehendes Wohnhaus.... da auch neue Pläne gezeichnet werden da der bestehenden Grundriss nicht mehr zeitgemäß ist. Es entstehen danach zwei Wohneinheiten. 

Im Voraus vielen Dank!



 

Hallo Okaersani,

ich habe den gleichen Fall: abbruchreifes OKAL haus von 1972, der Keller ist jedoch in gutem Zustand und soll erhalten bleiben. Auf diesen Keller wollen wir ein modernes 2-geschossiges Holzrahmenhaus bauen.

Frage: Neubau oder Sanierung?

Wie ist Ohr Fall ausgegangen?

 

Antwort auf von dulak88@web.de

Hallo Okalersani -

Der von dir aufgeführte Fall ist in etwa das, was auch mir im Sinn ist. 

Kannst du mir sagen, wie die Sache bei dir ausgegangen ist?

Danke

 

Freundliche Grüße

Moin,

seit geraumer Zeit gibt es dazu einen Absatz in den technischen FAQ der KfW, die euch vielleicht nicht gefallen wird.

Als erste Instanz gilt, wie das Vorhaben beim Bauamt bezeichnet wird. Gibt es keine entsprechenden ANträge hat der der EEE zu entscheiden (auch die KfW selbst entscheidet das nicht, sondern verweist auf den EEE).

EIn "Ersatzneubau" gibt es nicht. 

1.10 Abriss, Wiederaufbau 

Die Zuordnung, nach der bei Teilabrissen oder Abrissen für den
Wiederaufbau bzw. Umbau die Anforderungen entweder für zu
errichtende Gebäude oder für bestehende Gebäude nach GEG
einzuhalten sind, ergibt sich aus der Einordnung des Bauvorhabens
für den öffentlich-rechtlichen Nachweis durch die zuständigen
Bauaufsichtsbehörden.
Sofern für das Vorhaben keine Baugenehmigung einzuholen oder
dieser keine Einordnung zu entnehmen ist, muss der beteiligte
Energieeffizienz-Experte bzw. die beteiligte -Expertin das Vorhaben
entsprechend bewerten.
Für die Bewertung können die Hinweise zur Unterscheidung
zwischen Neubau und Sanierung herangezogen werden, die in
Punkt 3 der "Anwendungshinweise zum Vollzug des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, hier: Anwendung auf An-
und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010)" zu finden sind.
Bei einem Abriss bis auf die Grundmauern oder Bodenplatte, bei
dem das Gebäude ansonsten vollständig erneuert wird, ist demnach
von der Einstufung als ein Neubau auszugehen.
Sofern das Vorhaben als Neubau eingestuft wird oder als solcher
einzustufen ist, ist eine Förderung als Sanierung nicht möglich.
Im Zweifelsfall sollte die Einordnung des Bauvorhabens mit der
nach Landesrecht zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgestimmt
werden. Zuständig ist meist die unterste Bauaufsichtsbehörde, in
deren Zuständigkeitsbereich das Gebäude fällt

Die von Dir angesprochene Folgerung:

  • Bei einem Abriss bis auf die Grundmauern oder Bodenplatte, bei
    dem das Gebäude ansonsten vollständig erneuert wird, ist demnach
    von der Einstufung als ein Neubau auszugehen.

gilt aber nur für den Fall: 

  • Sofern für das Vorhaben keine Baugenehmigung einzuholen oder
    dieser keine Einordnung zu entnehmen ist, muss der beteiligte
    Energieeffizienz-Experte bzw. die beteiligte -Expertin das Vorhaben
    entsprechend bewerten.

Normalerweise wird aber so eine Komplettsanierung über einen Bauantrag abgewickelt. Wenn darin "Umbau / Erweiterung / Sanierung" steht, dann ist das auch im Sinne der KfW eine Sanierung

Damit es in den ganzen älteren Beiträgen nicht untergeht: ich habe etwas weiter oben eben das hier geantwortet:

Hallo zusammen,

ich weiß diese Diskussion ist schon etwas älter, aber die Bewertung vom Finanzamt würde mich tatsächlich einmal interessieren. Hat hier jemand Erfahrung? 

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich eine Sanierung im Sanierungsgebiet durchführe (Baugenehmigung liegt vor) und jemand bei der Stadt jetzt der Meinung ist, es wäre ja keine Sanierung sondern ein Neubau, bezogen auf die Steuervergünstigung (nicht bezogen auf den Bau). Angeblich werden hier die Baugenehmigung und die Beurteilung aus Sicht Finanzamt anders bewertet. Es bleiben etwa 50% der tragenden Wände stehen, die Decken werden alle entfernt, weil wir sonst nicht barrierefrei werden können (auch eine Vorgabe vom Bauamt).

ein weiterer Aspekt in dem Zusammenhang: 

es gibt ja ab Okt 2023 die 6% Sonder-AfA bei Neubau, wenn mindestens als EH55 realisiert.

Kann also bei einer Kernsanierung (alles neu außer den Mauern und Treppenhaus, ohne Bauantrag) das Objekt als Neubau gewertet werden  ?

PS: die Sanierungskosten sind höher veranschlagt als typische Neubaukosten (pro m2)

um zu antworten.