Ein neuer Eigentümer eines Zweifamilienhauses hat mich um meine Einschätzung bezüglich seiner Verpflichtung zum Heizungstausch gebeten. Folgende Konstellation:
BJ des Hauses 1965;
Die von dem Eigentümer bewohnte Wohnung verfügt über eine Gasbrennwerttherme Einbau 2013;
Die weiterhin vermietete Wohnung verfügt ausschließlich über zwei sicherlich sehr alte Gaseinzelöfen - einer in der Küche und einer im Wohnzimmer, die ausschließlich der Wärmeerzeugung dienen. Inbetriebnahme versuche ich noch über den Bezirksschornsteinfegermeister in Erfahrung zu bringen.
Es gibt noch vier andere "Wohnräume", die jedoch über keinerlei Heizung verfügen.
Warmwassererzeugung erfolgt ausschließlich im Bad über einen Durchlauferhitzer.
Die Problematik ist nun, dass der Eigentümer gerne die Heizung erneuern möchte, jedoch der Mieter (ein alter Mann mit lebenslangem Mietrecht) sich mit allen Mitteln dagegen wehrt.
Wer kann mir Auskunft geben innerhalb welcher Frist die Heizung erneuert werden muss?
Die Dämmung der obersten Geschossdecke fehlt auch, hier hat der neue Eigentümer eine Frist von 2 Jahren zur Erneuerung, das ist soweit klar.
Gefragt am: 19.11.2015 10:18:06 von raumstadt_architektur
3 Antworten
Guten Morgen,
§ 10 der EnEV spricht , bei der Austauschpflicht, von Heizkessel, der lt §2 Nr 7 Wasser als Wärmeträger einsetzt. Da es sich in dem Fall um Gaseinzelfeuerstätten handelt, die die Luft erhitzen, entfällt die Austauschpflicht nach der EnEV.
MfG W. Otto
Geantwortet am: 01.12.2015 09:04:54 von Wolfgang Otto
Hallo Leute,
beim Thema „Einzelfeuerstätten“ ist nicht Dena der richtige Ansprechpartner, sondern der Schornsteinfegermeister bzw. dessen Landes- oder Bundesverband. Grundsätzlich gibt es keine Austauschpflicht für Einzelfeuerstätten nach EnEV, egal ob mit Gas, Holz, Kohle, Heizöl betrieben. Hier sind immer die 1.BImSchV und deren DVO der Länder zuständig.
Vorausgesetzt ist bei allen Feuerstätten die Betriebs-, Brand- und Funktionssicherheit. Diese Prüfung (Feuerstättenschau) wird turnusmäßig vom Schornsteinfegermeister durchgeführt.
Einzelfeuerstätten für Heizwärmeerzeugung größer 4 kW NWL mit Brennstoff Holz (nicht Kohle) unterliegen der befristeten Austauschpflicht, wenn sie bestimmte Kriterien CO- und Feinstaubausstoß nicht einhalten können. Ausgenommen sind Prozessfeuerstätten. Öl-Einzelöfen müssen unabhängig ihrer Größe mit Rußbild <1 betrieben werden.
Die Messung der Abgasverluste erfolgt nur bei Feuerstätten, die der Wärmerzeugung einer Heizungsanlage mit Wärmeträgermedium dienen. Gas-Einzelfeuerstätten unterliegen ab 11kW NWL und Gas-Durchlaufwasserheizer ab 28 kW NWL dieser Pflicht.
Ein Hausbesitzer kann immer freiwillig eine neue Heizung einbauen. Ein Mieter kann aber auch immer dem widersprechen, er muss es nicht dulden. Das hat mit Wirtschaftlichkeit nichts zu tun. Hier greift aber dann das Mietrecht, nicht EnEV, BImSCHV oder sonstige energetischen Verfügungen.
Nur am Rande als Ergänzung, gehört nicht hierher:
Ich habe beruflich Hunderte von Gas-Einzelöfen auf Abgasverlust und Wirtschaftlichkeit gemessen. Der Jahresnutzungsgrad ist zwar nicht der beste, wenn man ihn auf zentrale Anlagen bezieht. Aber genau das ist falsch, denn Äpfel und Birnen sind bekanntlich nicht vergleichbar.
Betrachtet man eine moderne Gaseinzelfeuerstätte wirtschaftlich und energetisch, zeigen sich viele Vorteile: Wärme vor Ort, sofort verfügbar, direkt sofort regelbar, Wärme nur dort, wo sie gebraucht wird, automatischer Feuchteschutz in der Wohnung und vieles mehr. Ich will ja nicht die Zeit zurückdrehen: Muss zu jeder Zeit das ganze Haus warm sein, aus der Ferne per iphone gesteuert sein, wir brauchen Zwangslüftung und und und. Betrachtet man Energieverbräuche alter Häuser, schneiden die gar nicht so schlecht ab. Berechnet man Primärenergiefaktor und CO2-Ausstoß von Gaseinzelöfen, schneiden diese besser ab als moderne Heizkessel. Nur der Komfort (?) ließ halt zu wünschen übrig.
Geantwortet am: 01.12.2015 12:04:52 von Herbert Stapff
Zu den gesetzlichen Vorgaben müsste ich selbst recherchieren - aber Tatsache ist, sollte eine gesetzliche Frist greifen, so kann der Mieter sich auch nicht auf sein lebenslanges Mietrecht berufen.
Es sein denn, der Umbau wäre nachweislich wirtschaftlich für den Eigentümer nicht zumutbar.
Im Zweifel würde ich hierzu die dena kontaktieren.
Geantwortet am: 19.11.2015 13:05:38 von Mario Mitterbauer