Im §9 der EnEV wird der Nachweisumfang unterschieden nach Wärmeerzeugeraustausch oder nicht.
Was ist hier unter Wärmeerzeugeraustqausch zu verstehen? Ist das schon ein Brenneraustausch oder erst wenn der Wärmeübertrager getauscht wird?
Die Austauschpflicht nach 30 Jahren gilt nach meinem Verständnis für den Wärmeübertrager.
Gefragt am: 16.05.2020 10:39:15 von TomTom
1 Antwort
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Die Austauschpflicht ist in §10 EnEV geregelt. In Absatz 1 wird jedoch immer von Heizkessel gesprochen. Die 30-Jahre-Frist bezieht sich auf den Kessel, unabhängig vom Brenner.
In §9 (4) geht es um die Erweiterung oder Ausbau eines Gebäudes und ob hierfür ein eigener Wärmeerzeuger eingebaut wird. Dies hat keinen Einfluss auf den bestehenden Wärmeerzeuger für den restlichen Gebäudeteil. Die Austauschpflicht bleibt hier unberührt.
Geantwortet am: 18.05.2020 08:17:56 von Werner Landgraf