Hallo zusammen,
ein Kunde möchte eine PV-Anlage auf seinem Dach installieren. Nun ist das Dach jedoch mit Eternit belastet (Baujahr 1974) , sodass die Dacheindeckung zunächst erneuert werden muss. Auf Anfrage bei den örtlichen Dachdeckern hat mein Kunde die Antwort erhalten, dass diese die Dacheindeckung nur in Verbindung mit einer nachträglichen Dämmung gemäß GEG durchführen. Nun könnte sich der Kunde jedoch auf § 48 in Verbindung mit Anlage 7 GEG beziehen. Der Zwischensparrenraum ist vollständig mit Dämmung ausgefüllt.
Nun zu meiner Frage: Der Kunde wünscht von mir als EEE, dass ich ihm bestätige, dass er Anlage 7 GEG erfüllt. Der Kunde hat jedoch keine Unterlagen zu der Dämmung, welche zwischen den Sparren eingebracht wurde. Daher sehe ich mich nicht in der Lage, zu bestätigen, dass die von Anlage 7 GEG geforderte WLG 035 gegeben ist.
Was kann ich nun tun? Welchen Weg kann der Kunde noch gehen, da er die PV-Anlage schon gerne installieren möchte.
Falls jemand einen vergleichbaren Fall hatte, würde ich mich über einen Erfahrungsaustausch freuen.
Viele Grüße
Johanna
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