Hallo in die Runde,
nach Durchsicht des aktuellen Referentenentwurfs zur anstehende Änderung des GEG [Stand: 03.04.2023; https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwu…] hat sich bei mir eine Fragestellung ergeben. Ich würde mich über Ihre Einschätzung der Sachlage freuen.
Fallbeispiel:
Person X hat 2010 in ihrem Einfamilienhaus eine Gas-BW-Heizung installieren lassen. Heizlast des Gebäudes wurde ermittelt: 15 kW. Im letzten Jahr installierte die Person eine Luft-Luft-Wärmepumpe / Multi-Split mit zwei Inneneinheiten im Wohn- und Arbeitszimmer. Heizleistung pro Inneneinheit max. 3,5 kW. 2024 geht die Gas-Heizung irreparabel kaputt / sie wird aus freien Stücken ausgebaut und die Person entscheidet sich gegen eine zentrale Luft/Wasser-Wärmepumpe - sie möchte eine neue Gas-BW-Heizung einbauen. Wären die Anforderungen an ein Hybrides-Heizsystem nach GEG [neu] erfüllt sofern eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" zwischen Klima-Split und neuer BW-Heizung realisierbar wäre?
Aus dem aktuellen Referentenentwurf:
§ 71 Anforderungen an Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71k erzeugen. Satz 1 gilt entsprechend für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen.
(2) Die Gebäudeeigentümer können frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Vorgabe nach Absatz 1 erfüllt wird. Die Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 1 in Verbindung mit §§ 71a bis 71h Satz 1 ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. [...]
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes oder des Gebäudenetzes vollständig decken:
[...]
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt
1. bei Heizungsanlagen, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugen, für das Gesamtsystem,
2. bei Heizungsanlagen, in denen Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur für das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt
wird und
3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in zur Wärmeversorgungverbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder für die einzelne Heizungsanlage, die ersetzt und neu eingebaut oder aufgestellt wird oder für die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
[...]
§ 71h Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen
Beim Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpen-Hybridheizung gelten die Vorgaben des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn
1. der Betrieb bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.
In dem Fall des § 71 Absatz 3 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Heizlast des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
5 Antworten
Danke für die Antwort. Mir ist bewusst, dass es sich um einen Entwurf handelt und erst Klarheit besteht, wenn das vollendete Werkt im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Der beschriebene Fall läuft ja nun mal aber so heute in der Praxis bzw. werden aktuell u. a. aus Verfügbarkeits- und (Invest.-)Kostengründen einige Luft-Luft-Wärmepumpen eingebaut. Daher bin ich an einer Einschätzung interessiert.
Mich würde interessieren, was "fernansprechbare Steuerung" in der Praxis bedeutet: Wer hat dann Zugriff auf meine Anlage und steuert sie fern und nach welchen erwartbaren Kriterien? Wer schaut dann von außen nach meinen Energieverbräuchen (z.B. Ölverbrauch meiner Öl-BW-Heizung vs. Stromverbrauch Hybrid-WP) und schreitet womöglich ein....?
An P. Meister:
Wenn ich Sie recht verstehe, ist die Situation wie folgt: Person X tauscht die Gas-BW-Heizung bei einer Havarie nach dem 1.1.2024 gegen eine Gas-BW-Heizung 1:1 aus. Im Haus befindet sich noch eine Luft/Luft WP mit 2x3,5 kW Heizleistung. Damit ist 7kW der gesamten Heizlast von 15kW durch erneuerbare und damit nicht-fossile Quellen abgedeckt. § 71 (1) und (4) Unterpunkt 3 (s.u. am Ende) ist damit m.E. erfüllt. §71h kommt m.E. hier gar nicht zum Tragen, da in Ihrem Beispiel keine Hybridheizungen betrachtet werden. Eine Kommunikation der Anlagen untereinander findet auch nicht statt.
...3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder für die einzelne Heizungsanlage, die ersetzt und neu eingebaut oder aufgestellt wird oder für die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen....
Hallo ,
ich hhabe ein aktuelles Update zur Förderung gefunden: https://www.energie-fachberater.de/news/foerderung-heizung-2024.php
Hat jemand weitere Infos, ob das wirklich ab 1.1.24 gilt?
Das ist bisher alles Theorie, der Fall ist doch nur konstruiert.
Wenn die Gasheizung 2023 kaputt geht, wird sie ausgetauscht. Erledigt. Mehr interessiert keinen.
Der Ref.Entwurf ist ein Entwurf. Mehr nicht. Praxistauglich ist das ganze Ganze sowieso nicht. Also machen wir uns heute keinen Kopf über ungelegte Eier von übermorgen.