Bestehen derzeit Änderungen bzw. Ausnahmeregelungen des GEGs hinsichtlich den energetischen Anforderungen an Neubauten von Flüchtlingsunterkünften, wie damals zur EnEV2016? Oder ist das GEG vollumfänglich auch auf Flüchtlingsunterkünfte anzuwenden?
2 Antworten
Ich korrigiere mich. In §102 Absatz 4 gibt es weiterhin die Erleichterung, dass man die zulässige Nutzungsdauer auf Antrag verlängern kann.
um zu antworten.
Hallo,
im GEG2023 gab es unter §102 einen Passus, wonach eine Befreiung nach GEG beantragt werden kann, wenn die Unterbringungsaufgabe ansonsten gefährdet ist. Dort steht:
"Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."
Im GEG 2024 steht das dann nicht mehr drin, wobei ich mir die Frage stelle, ob man dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag auf Befreiung stellen kann? Weiß das jemand?
Und weiß auch jemand, bei wem man diesen Antrag stellt bzw. wer ist im Land Hessen die zuständige Behörde?
Grüße