Sehr geehrte Energieberater:innen,
gemäß § 51 GEG Abs.1 Nr. 1 müssen Anbauten an Wohngebäude Anforderungen unterhalb der Neubau-Anforderungen nach § 15 GEG einhalten. Ich finde jedoch keine Größenbeschränkung für den Anbau im GEG. Nach § 51 GEG könnte ein Hochhaus an ein Einfamilienhaus angebaut werden und müsste nicht die Neubau Anforderungen nach § 15 einhalten. Die Größenbeschränkung in § 51 (1) Nr. 2 gilt nur für Nicht-Wohngebäude.
Frage: Gibt es eine Größenbeschränkung für den Anbau und aus welchen Regelungen ergibt sich diese?
Die Frage dürfte im Zuge des Förderprogramms der Einkommensorientierten Wohnraumförderung „drauf und dran“ in Bayern häufiger aufkommen.
3 Antworten
Meiner Ansicht nach ergibt sich die Beschränkung aus der Maßgabe, dass der vorhandene Wärmerzeuger die Erweiterung mitbeheizen muss.
Wo steht diese Maßgabe? Nach meiner Kenntnis existiert diese nicht.
Demnach muss bei einer eigenen Wärmeversorgung für die "Erweiterung" natürlich GEG §71 eingehalten werden. Ein eigener Wärmeerzeuger allein ist aber noch kein Grund eine Erweiterung als eigenständiges Gebäude zu betrachten.
Insofern wird es eine Frage der Baugenehmigung sein. Eine derartig große Erweiterung wird ohne Baugenehmigung nicht möglich sein. Und wenn die Genehmigungsbehörde es als Anbau bzw. Erweiterung durchgehen lässt, dann werde ich dem nicht widersprechen.
Asche auf mein Haupt :( ich hatte da noch die EnEV §9 Satz 5 bzw. 6 im Hinterkopf
im GEG stehen nur noch die Forderungen in §51 ;)
Meiner Ansicht nach ergibt sich die Beschränkung aus der Maßgabe, dass der vorhandene Wärmerzeuger die Erweiterung mitbeheizen muss. Die Erweiterung also keinen eigenständigen Wärmerzeuger besitzt - bei einem Hochhaus stelle ich mir das schwierig vor ;)
Ob dann der spätere Einbau eines größeren Wärmeerzeugers dem Verschlechterungsgebot widerspricht hängt wohl am Einzelfall. Aber beim Austauch einer 15kW Gas-Therme gegen eine 20kW ziemlich sicher :)