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abgebranntes Wohngebäude neu bauen

Hallo, ich habe eine Frage zum GEG und dessen Auslegung für diesen Fall.

Und zwar ist ein Wohngebäude abgebrannt und an gleicher Stelle soll ein Neubau passieren. Dieses Jahr soll dazu noch die Baugenehmigung beantragt werden.

Welche Rahmenbedingungen müssen laut GEG dafür eingehalten werden? 55% Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust auf GEG 100%, wie derzeit der Neubau-Standard ist?

Jetzt gibt es aber auf dem Grundstück, auf dem mehrere Wohngebäude stehen eine zentrale Heizungsanlage (Gas-Brennwertechnik) und wenn ich das Gebäude damit bilanziere erreiche ich nicht den notwendigen Wert für den Primärenergiebedarf.

Welche Möglichkeiten gebe es jetzt? Gibt es da Erfahrungswerte wie man da vorgehen kann?

7 Antworten

Da es kein Neubaugebiet ist, gehe ich bisher davon aus das man nicht die 65% erneuerbare Energien braucht. Sondern "nur" den Primärenergiebedarf für Neubau einhalten muss.

Zwar schon 10 Jahre alt, aber recht ausführlich.
https://www.tuschinski.de/publikationen/141216_tuschinski_krause_wiederaufbau_altbau_nach_abriss_enev_eewaermeg.pdf

Im Endeffekt entscheidet die Behörde. Der Bauantrag kann auf Wiederaufbau lauten. Dan gelten erst mal keine primärenergetischen Anforderungen, sondern die Anforderungen nach Anlage 7 GEG. Können diese nicht eingehalten werden, dann kann alternativ GEG §50 herangezogen werden (140%-Regel). Das wäre voraussichtlich mit dem bestehenden Gebäudenetz erreichbar.

Bleibt das Problem GEG §71. Hier wird keine Unterscheidung in Neu- oder Bestandsbau gemacht. Und das die Heizungsanlage bzw. Übergabestation neu gemacht wird, das kann man wohl voraussetzen. Entweder schiebt man die Erfüllung der "erneuerbaren Energien" also auf den Wärmenetzbetreiber ab (§71b) oder muss doch eine der anderen, dann dezentralen, Möglichkeiten heranziehen.

Ob andere Ausnahmeregelungen (z.B. §71 (8) /§71 (10) ) gelten hängt von den lokalen Gegebenheiten ab. Und natürlich davon, wie die Behörde es einordnet.

Danke für die Antwort.

Hier wird selbst die Bodenplatte neu gebaut, weil sich das Gebäude aufgrund von Brandschutzvorgaben etwas verschiebt gegenüber dem abgebrannten Altbau.

Das Problem ist der Gebäudenetzbetreiber ist auch der Bauherr, also muss er so oder so etwas machen, wenn ich es richtig verstehe.

Wenn es sowieso als Neubau eingeordnet wird, dann wird der Bauherr schon zur Erfüllung der Primärenergieanforderungen Neubau kaum um eine Wärmeversorgung herumkommen, die auch automatisch die 65% erneuerbare Energien einhält. Ob er das dann dezentral oder gleich für mehrere Gebäude über die Nachrüstung des Netzes macht, das kann er noch selber entscheiden. Irgendwann wird er das Netz vermutlich sowieso nachrüsten müssen.

Das einzige Problem bleibt dann die Bilanzierung und den Primärenergiebedarf mit 55% einzuhalten.

Da führt doch kein Weg vorbei oder? Ich muss die Bedingungen mit Fertigstellung des Gebäudes einhalten?

Selbst wenn der Wärmenetzbetreiber sich um die erneuerbaren Energien Anforderung kümmert, z.B. mit Biogas Anteil ab 2029,

wie bilanziert man dann dieses eine Wohngebäude was neu gebaut wird?

Da führt doch kein Weg vorbei oder? Ich muss die Bedingungen mit Fertigstellung des Gebäudes einhalten?

Ja.

wie bilanziert man dann dieses eine Wohngebäude was neu gebaut wird?

Mehrere Möglichkeiten, von denen die aber ohne weitere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen werden.

1. Zertifikat Wärmenetz (GEG §22(2) und (3))
  Das Netz wird nach AGFW-Regelwerk FW 309 zertifiziert. Das Gebäude wird dann mit Fernwärme dem zertifizierten Primärenergiefaktor und erneuerbaren Anteil nachgewiesen. Ohne Nachrüstung des Netzes wird der Primärenergiefaktor vermutlich für einen Neubau aber zu hoch sein. Auch wird sich die Zertifizierung für ein Kleinnetz vermutlich nicht lohnen.

2. Pauschaler Primärenergiefaktor (GEG §22(4))
  Man ermittelt den Primärenergiefaktor für das Wärmenetz selbst. Biogas kann in diesem Fall vermutlich nur für den Anteil des Biogases im entsprechenden Netz angesetzt werden. Das heisst Primärenergiefaktor 0,7 für den Biogasanteil im Netz ( GEG §22(1)2.a) ) und 1,1 für den Erdgasanteil im Netz.
Da die Biogasanteile in den Gasnetzen relativ gering sind wird das vermutlich weder für den Primärenergiefaktor noch für den erneuerbaren Anteil ausreichen. Bei dezentraler Gasversorgung (z.B. Flüssiggas) kann Biogas gar nicht angesetzt werden, da nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude ( GEG §22(1)1.a) ).

3. Nachbildung der Anlage (GEG §27)
  Das Nahwärmenetz wird entsprechend GEG §27 als dezentrale Anlage nachgebildet. Die Einschränkungen an den Einsatz von Biogas (GEG §22(1)) gelten aber auch hier. Auch hier ist es praktisch kaum möglich die 45% Einsparung gegenüber dem Referenzgebäude mit einer Brennwertkesselanlage zu erreichen.

Eine PV-Anlage, die je nach Bundesland evtl. sowieso gefordert wird, wird -wenn nicht in Verbindung mit einer Wärmepumpe- nachweistechnisch nicht viel bringen. Bei Wohngebäuden ist im Regelfall der rechnerische Strombedarf nicht so hoch, dass die Anlage eine deutliche Verbesserung bringt.

Vielen Danke für den betriebenen Aufwand. Ich kam zu dem selben Schluss wie Sie.

Meine Vorgehensweise war jetzt so das ich dem Bauherrn mehrere Möglichkeiten aufliste, wie er vorgehen könnte.

  1. dezentral mit WP und PV
  2. dezentral mit WP und PV und die vorhandene Heizungsanlage zur Spitzenlast
  3. Umrüstung der zentralen Heizung oder Biogas-Anteil
  4. Ausnahme/Befreiung beantragen für Primärenergie-Anforderung (da habe ich keine Erfahrung, die Bauaufsichtsbehörde entscheidet da wohl im Einzelfall)
um zu antworten.