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Stromdirektheizung nur zulässig nach GEG §71d - hat da schon jemand Erfahrungen

Mojn Kollegen,

mir geht es darum, in einem bestehenden Gebäude aus 1994 die Gasheizung abzubauen und eine Stromdirektheizung einzubauen. Der Endenergiebedarf beträgt rund 4.400 kWh/a bei 53qm Fläche. Die Etagenwohnung wäre also mit 2 Heizkonvektoren zu je 2kW zu betreiben. Warmwasser über einen 150 Liter WW-Speicher. Nun war ich doch sehr erstaunt, was im GEG §71d steht. 

Zitat: "Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet."

Qp und Ht des Referenzgebäudes sollen um 45% unterschritten werden! Wenn nicht, drohen bis zu 5.000 € Geldbuße beim Einbau einer Stromdirektheizung. Hat da jemand schon mal Erfahrungen mit gemacht? Müssen 45% eines neuen Gebäudes unterschritten werden oder beziehen sich die 45% auf ein Referenzgebäude aus dem Jahr 1994?

Ich empfehle auch GEG §108. Ein wahres Gruselkabinett, was gemacht werden darf und was nicht. Inklusive ruinöser Geldbußen wie bei Schwerverbrechern (50.000 € ...)

2 Antworten

Hallo,

Es geht prinzipiell um die Anforderungen des baulichen Wärmeschutzes, die unterschritten werden müssen, also bei Wohngebäuden ist das der HT-Wert und bei Nichtwohngebäuden sind das die mittleren U-Werte. Der Primärenergiebedarf spielt hierbei keine Rolle.

Die Werte beziehen sich auf das Referenzgebäude nach GEG 2024 ( §§ 16 und 19 verweisen hierbei auf die Ausführung des Referenzgebäudes nach Anlage 1 bzw. Anlage 2).

Vielleicht greift bei dir aber auch §71d Absatz 4 Satz 2 (keine Anforderungen bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen , von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt).

 

 

Kann sich hier aktuell nicht noch auf die Ausnahme gem. §71 Abs . 8 berufen werden?

Wenn keine kommunale Wärmeschutzplanung vorhanden ist, müssen die Anforderungen erst ab 30.06.2026 bzw. bis 30.06.2028  erfüllt werden, so wie ich das verstehe...

In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt.

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