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Energieberatung als Freiberufler (Einnahmenüberschussrechnung)

Guten Tag liebe Kollegen/innen,

 

ich bin jetzt seit 6 Monaten nebenberuflich als Energieberater tätig. Da ich zuvor Bauingenieurwesen studiert habe, übe ich die Tätigkeit als Freiberufler aus. Da ich die Grenzen unterschreite reicht für mich eine Einnahmenüberschussrechnung aus.

Da ich in der zweiten Hälfte 2022 bereits einige Sanierungsfahrpläne erstellen konnte, habe ich derzeit noch hohe Ausstände beim BAFA die hoffentlich im Frühjahr bei mir eintrudeln.

Ich wollte mal nachfragen, wie ihr die Förderung des BAFAs zuordnen würdet. Ordnet ihr diese Förderung vergangenen Jahr zu oder wie es nach dem Zu-/Abflussprinzip wohl richtig wäre erst 2023?

 

Würde mich über eine Rückmeldung freuen!

Viele Grüße 

4 Antworten

Guten Morgen, 

mir wurde es mal nachfolgend von meinem Steuerberater gesagt: 

1. Für Umsatzsteuervoranmeldung ist der Geld Ein- bzw. Ausgang maßgeblich. 

2. Für die Einkommensteuer ist das Rechnungsdatum maßgeblich

 

 

Moin, danke für die Antwort. Oh das ist aber interessant. Eine Quelle dafür haben Sie nicht, oder?

Das wäre ja ein Traum, wenn es so möglich ist. 
Denn wenn ich das nachlese, gilt bei der Einkommenssteuer auch das Zuflussprinzip.

Moin, 

nein eine Quelle habe ich nicht. 

Meine Aussage bzw. die meines Steuerberater oben, sagt aber auch aus das für die Einkommensteuer das Rechnungsdatum gültig ist. Somit werden die Zahlungen vom Bafa lt. Rechnungsdatum im Jahr 2022 als Einnahmen berücksichtigt. 

Lediglich die Umsatzsteuer / Mwst. muss erst dann abgeführt werden wenn man diese erhalten hat, sofern man Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

D.h. bei einer ausstehenden Zahlung vom BAFA in Höhe von zb. 1300 € über den Jahreswechsel werden 1092,44 € netto als Einnahmen im Vorjahr berücksichtigt und die verbleibenden 207,56 € müssen nach Zahlung vom BAFA im zb. Februar  als Umsatzsteuer / Mwst. abgeführt werden, je nach Einstufung vom Finanzamt (monatlich / vierteljährlich). 

Dies ist mein Kenntnisstand, ob es richtig ist kann ich nicht garantieren. Am Besten mal den / einen Steuerberater kontaktieren

Antwort auf von jonaswilkensun…

Eigentlich ganz einfach.

Man teilt seinem Finanzamt die Aufnahme der freiberuflichen (oder gewewerblichen oder..) mit. Für die gewerblichen geht es online. Freiberuflich kann man auch einfach mal formlos zusenden (dann Nebenerwerb, ca. Umsatz mitteilen).

Innerhalb Wochen kommt eine Rückmeldung zu den Randbedingungen, ob man auch die Ist-Versteuerung anwenden darf (nicht muss) und ggf Kleinunternehmer Regelung Ust.  Es gibt dabei keinen Unterschied zu USt ESt.

Bei der Steuererklärung ist später anzukreuzen, ob nach Ist oder Soll Versteuerung.Bei Ist ist alles Ist. Bei Soll alles Soll. Man sollte dem Finanzamt ggf. mitteilen, wenn man Soll macht. Bei den geringen Umsätzen kann das auch mit dem Ankreuzen auf der Jahreserklärung erfolgen.

In der Buchhaltung kann man das auch nicht trennen.

Nur (bei Ist ganz wenige Ausnahmen) bei der Soll-Versteuerung gibt es die normalen Gestaltungsmöglichkeiten, wie unfertige Leistungen, Rückstellungen, offene Forderungen und Verbindlichkeiten.

Bei der USt unbedingt die Fristen für die Abgaben beachten. Das muss man selbst austarieren, ob vierteljährlich oder nur Jahreserklärung.

Aber man kann nicht ein einfach hin und her wechseln.

Vorteile Ist EÜR Einnahme Überschuss Rechnung:  für Laien einfacher, alles nach Zufluss, Abfluss Prinzip, also Zahlung.
USt ist nur bei Zahlung fällig.
Nachteil Ist: keine Steuerungsmöglichkeiten.

Vorteil Soll Bilanzbuchhaltung: Gestaltungsmöglichkeiten, kein Stress mit Rechnungsdatum, Vorleistungen könne aktiviert werden..
Nachteil Soll: Buchführungskenntnisse, zum Abschluß Bilanzkenntnisse, USt ist bei Ausweisung fällig, man finaziert die vor

 

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