Hallo,
wie ist die richtig vorgehensweise bei der Erstellung eines Energieausweises für ein Gebäudekomplex mit mehreren Hausnummer?
Es ist ein zusammenhängendes Gebäude hat aber zwei Straßen und unterschiedliche Hausnummer.
Ein Gewerbeteil erstreckt sich z.b. über 2 Hausnummer.
Wird trotzdem für jede Hausnummer ein Energieverbrauchsausweis erstellt?
Gebäude Bj. 1998 wird über ein Nahwärmestaion (Blockheizwerk) versorgt.
9 Antworten
Genau so sehe ich das auch; alles was nicht explizit geregelt ist bzw. was von den Vorgaben abweicht, kann nach bestem Wissen und Gewissen selbst definiert werden und wird idealerweise dokumentiert und begründet.
Diese Frage hat mich sehr lange beschäftigt. Am Ende habe ich mich dazu entschieden, für jede Hausnummer einen Ausweis zu erstellen, da ein Gebäude anhand einer eigenen Hausnummer und anhand eines eigenen Eingangs definiert werden kann. Eine Gesamtbetrachtung ließe sich aber genauso gut begründen, wie zuvor bereits gesagt.
Hallo zusammen,
das ist im GEG klar geregelt (siehe Anhang)
Auslegungen der PG GEG, Stand 06.09.2021
Auslegung zu § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)
Leitsatz:
Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile
kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach § 106 GEG
2020 getrennt behandelt werden müssen.
Frage:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort:
1. Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020 wird ein Energieausweis für ein Gebäude
ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG
2020 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen
Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen
Gebäuden nach den Regeln des § 106 GEG 2020 materiell-rechtlich getrennt
behandelt werden müssen.
2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem
Gebäude im Sinne des § 79 Absatz 2 GEG 2020 zu verstehen ist. Was ein Gebäude
ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Gebäude“ sowie der
Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020.
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte
Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen
werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige
Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die
Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer,
Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus
mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht
selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch
nicht ein Gebäude machen. § 17 GEG 2020 sieht vor, dass bei der gleichzeitigen
Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen
Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 GEG 2020 wie ein Gebäude behandelt
werden dürfen. § 17 Satz 2 GEG 2020 legt fest, dass die Vorschriften des Teiles 5
über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der
Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes
einzelne Reihenhaus auszustellen.
b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame
Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte
gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch
Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen
Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die
Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da
diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes
Rechnung tragen müssen.Auslegungen der PG GEG, Stand 06.09.2021
Auslegung zu § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)
Leitsatz:
Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile
kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach § 106 GEG
2020 getrennt behandelt werden müssen.
Frage:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort:
1. Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020 wird ein Energieausweis für ein Gebäude
ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG
2020 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen
Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen
Gebäuden nach den Regeln des § 106 GEG 2020 materiell-rechtlich getrennt
behandelt werden müssen.
2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem
Gebäude im Sinne des § 79 Absatz 2 GEG 2020 zu verstehen ist. Was ein Gebäude
ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „Gebäude“ sowie der
Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020.
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte
Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen
werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige
Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die
Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer,
Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus
mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht
selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch
nicht ein Gebäude machen. § 17 GEG 2020 sieht vor, dass bei der gleichzeitigen
Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen
Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 GEG 2020 wie ein Gebäude behandelt
werden dürfen. § 17 Satz 2 GEG 2020 legt fest, dass die Vorschriften des Teiles 5
über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der
Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes
einzelne Reihenhaus auszustellen.
b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame
Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte
gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch
Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen
Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die
Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da
diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes
Rechnung tragen müssen.
zu klären ist ersteinmal: Ist es ein Gebäude oder sind es mehrere - rechtlich selbständige Grundstücke.
Ist es ein Gebäude, dann wie vor nur im Sonderfall für Gebäudeteile einzelne Betrachtung.
Sind es mehrere Gebäude, dann mehrere Betrachtungen, da diese auch einzeln geändert, veräußert werden können. Oder mit Auftraggeber vereinbaren, dass alles zusammen gefasst wird. Dann auf die Konsenquenzen hinweisen.
Wäre die Logik.
Hallo,
wie seht ihr die Sache bei WEGs? Ein oder mehrere Energieausweise/iSFPs?
Beispielsweise bei mehreren Hauseingängen mit unterschiedlichen Hausnummern, einer gemeinsamen Heizungsanlage in einem der Keller. Die Gebäude sind aneinandergereiht und haben teils einen leichten Versatz von einem Meter zum nächsten Hauseingang.
Moin,
schau Dir mal die Situation genauer an. Def. Gebäude auch bezgl. Brandschutz mal durchleuchten.
Unter Umständen wirst Du dann sehen, es stehen mehrere Gebäude in einer Reihe und auf einem Flurstück.
Je Gebäude und je Nutzung Wohnen /Nichtwohnen , dann 1 Ausweis !
MFG Rüdiger
Moin,
ich habe mir hierzu bereits die folgende Auslegungsfrage angesehen:
https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/FAQ_GEG/Fragen/Frage10.html?nn=4053506
Die Gebäude liegen alle auf einem Flurstück. Genaue Grundrisse habe ich noch nicht bzw. vor Ort war ich noch nicht. Ich gehe hier von einer zentralen Anlage aus, die die einzelnen Gebäude über im Keller gelegene Verteillungen versorgt. In jedem "Gebäude" geht ein Strang in die entsprechenden Wohneinheiten hoch. Wäre ein über alle "Gebäude" zugänglicher Keller bzw. eine Tiefgarage vorhanden, würde ich es als ein Gebäude ansehen. Wenn die Keller jedoch nur einzeln über den entsprechenden Hauseingang zugänglich wären, als mehrere Objekte,
Deine Gedanken gehen schon mal in die richtige Richtung.
-mehrere Eingänge / versetzte Gebäudeaußenwände .. oder Brandwände/Brandabschnitte ?!
-Keller mit Trennungen zu Gebäudeaußenwänden oder Brandwänden , also nicht durchgängig von einem Eingang zum nächsten Eingang
-schau Dir die Situation über der letzten Geschossdecke an / eventuell hilft Dir eine Brandwandführung über Dach (kann , muss aber nicht sein)
-Tiefgarage hilft hier nicht weiter , eine TG kann unter mehreren Gebäuden sein.......
MFG Rüdiger
Als Fachmann können Sie ihre Vorgehensweise immer begründen, egal wie sie aussieht, denn Sie entscheiden.