Sachverhalt:
Wohngebäude wurde 2018 als Ferienhaus genehmigt und 2019/2020 errichtet.
Nutzungsaufnahme (Fertigstellung) ist erfolgt (und dem Bauamt angezeigt)
Jetzt steht bauherrenseitig die Überlegung, das Ferienhaus zu einem Wohnhaus umzunutzen.
Dazu ist eine Nutzungsänderung (Bauantrag) notwendig.
Frage:
Unterliegt diese Nutzungsänderung (ohne bauliche Veränderungen) dem GEG 2020?
Wenn ja, ist ein entsprechender Nachweis wie für ein neues Wohnhaus zu führen? Oder sind "nur"
die einzelnen Bauteile (Bestandsgebäude) nachzuweisen?
Wären erneuerbare Energien zu berücksichtigen?
3 Antworten
ZUSATZEINTRAG ZU MEINER FRAGE:(vieleicht zum besseren Verständniss)
Gebäude wurde 2018 als Ferienhaus (Nutzungsdauer weniger als 4 Monate im Jahr)
genehmigt und 2019/2020 errichtet.
Nutzungsaufnahme (Fertigstellung) ist erfolgt (und dem Bauamt angezeigt)
Wenn es der Fall ist, das es keine rechtlichen Konsequenzen hat bzw. keine energiesparrechtliche Betrachtung auslös, kann dem zufolge das GEG und deren Anforderungen immer umgangen werden, indem erst mal ein Ferienhaus beantragt wird (Das GEG gilt beispielsweise nicht bei Gebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen)) und nach einiger Zeit eine Nutzungsänderung erfolgt. (???)
ja, so ist es.
siehe auch Auslegung XX-3 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2013
(Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden).
Der Fall wurde auch bei "EnEV 2014 Praxis-Dialog: Wochenendhaus umnutzen zu regulärem Wohnhaus" (https://enev-online.de/) behandelt
das gebäude war zuvor thermisch konditioniert und ist danach auch thermisch konditioniert.
das löst keine energiesparrechtliche betrachtung aus.