Sehr geehrte Kollegen,
ich habe einen iSFP für eine Gründerzeit-Villa erstellt.
Während der Bearbeitung wollte ich die Kundenziele nach förderfähigen Maßnahmenvorschlägen und den Anforderungen der BAFA an unsere Bauteilvorschläge unter einen Hut bringen.
Beispiel: Dämmung Außenwand
Die Ornamentik und Strukturierung der Wandflächen mittels Natursteinen (Sandstein) lässt eine wirklich Umsetzung von 16cm Dämmung überhaupt nicht zu, ohne dabei den Charakter des Gebäudes völlig zu zerstören. Daher habe ich die förderfähigen Maßnahmen nach der TM (BEG-EM) beschrieben, aber im Maßnahmepaket nur die sinnvolle Umsetzung eines Wärmedämmputzes mit 4-5cm angesetzt und den Widerspruch erläutert. Im weiteren habe ich das Gebäude der erhaltenswerten Bausubstanz zugeordnet, da diese nach meiner Kenntnis nur von der zuständigen Gemeinde bestätigt werden muss und nichts mit einer Eintragung als Denkmal zu tun hat. So könnte der Kunde eine Förderung (über einen EB mit Denkmal-Status) beantragen, trotz Abweichungen von den TM der BEG-EM.
Erst war ich sehr stolz übder diesen Kniff :( nun werd ich unsicher...
1.Frage
Nach meiner Kenntnis muß ein EB welcher einen iSFP für ein Gebäude unter Denkmalschutz oder erhaltesnwerter Bausubstanz nicht zwangsläufig für Förderprogramm Denkmal gelistet sein. ( Ich bin für WG und NWG gelistet) Er kann und muss dann diese Einteilung eigenständig oder weil das Gebäude in der Denkmal-Liste steht treffen.
Der Kunde hat mich nun beauftragt eine BEG-EM für die Dachdämmung zu beantragen. Bei Erstellung TPB wird der iSFP abgefragt und ebenfalls ob das Gebäude ein Denkmal oder erhaltesnwerte Bausubstanz ist. Die geplante Maßnahme erfüllt die TM mit U=0,14 für WG (auch so im iSFP als M1 beschrieben)
2.Frage
Kann ich für diese Maßnahme als WG-gelisteter EB eine Antrag stellen, bin dann aber gezwungen die Frage im TPB nach dem Status des Investitionsobjekts als Denkmal oder erhaltesnwerte Bausubstanz zu verneinen, weil das nur EB mit Denkmal-Status dürfen?
Da ja auch der iSFP mit hochgeladen wird, kann das zu Problemen führen? Hier steht ja gleich auf der ersten Seite erhaltenswerte Bausubstanz, obwohl die Förderung für WG unter Einhaltung der TM für BEG-EM (WG) beantragt wird?
3.Frage
Hier steht man ziemlich blöd im Spannungsfeld, weil der iSFP ja erst noch durch den Kunden eingereicht wird aber noch nicht geprüft ist , zur Beantragung aber schon vorliegt...Überhaupt tu ich im bei den iSFP schwer unsinnige Maßnahmen vorzuschlagen, welche zwar den Anforderungen der BAFA an die EBW erfüllen. Bei den Fachfirmen und Kunden aber nur zur Kopfschütteln führen, da praktisch nicht umzusetzen sind...Es sind eben nicht alles Reihenhäuser aus den 60er- 80er...
Wie handhabt ihr solche Fälle?
Vielen Dank wenn ihr bis hierher gelesen habt und wenn ihr jetzt noch eure Meinung kundtut...
3 Antworten
Hallo,
Zu Frage 1: Die Einstufung als erhaltenswerte Bausubstanz würde ich persönlich immer erst beantragen (wird durch die Kommune entschieden) und erst nach positivem Bescheid in Sanierungsfahrplänen oder dergleichen berücksichtigen.
Nun zur Einzelmaßnahme: Die aktuelle BEG EM Richtlinie schreibt folgendes:
Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der
angepassten Anforderungswerte gemäß den BEG EM TMA für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach
Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes
(www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise
„BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen
Wenn man dies wörtlich nimmt, behaupte ich, kann man - sofern man nicht die angepassten (niedrigeren) Werte für Denkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz beantragt, und sofern es sich nicht um ein Baudenkmal handelt - auch dann die TPB erstellen, wenn man nicht über die wta gelistet ist. Ist aber jetzt nur meine Einschätzung..
Zu Frage 2: Inwiefern das nun zu Problemen führen kann, auch mit der Einreichung des isfps, kann ich nicht einschätzen.
Zu Frage 3:
Daher habe ich die förderfähigen Maßnahmen nach der TM (BEG-EM) beschrieben, aber im Maßnahmepaket nur die sinnvolle Umsetzung eines Wärmedämmputzes mit 4-5cm angesetzt und den Widerspruch erläutert.
-> In solchen Fällen würde ich darauf verzichten, einen Widerspruch in den Berechnungsgrundlagen (U-Werte der Bilanzierung) und den Erläuterungen in der Umsetzungshilfe zu haben. Die Sandsteinfassade spricht ja an und für sich schon gegen ein WDVS, wenn ich das richtig interpretiere - das dient meines Erachtens als ausreichende Begründung für die Nicht-Einhaltung der geforderten U-Wert nach aktuell gültigem GEG. Damit hatte ich so zumindest noch nie Probleme. So musste ich auch noch nie unsinnige oder nicht durchführbare Maßnahmen vorschlagen (zum Beispiel Dämmung der Kelleraußenwand oder nachträgliche Dämmung der Bodenplatte, etc.)
VG
Wenn man dies wörtlich nimmt, behaupte ich, kann man - sofern man nicht die angepassten (niedrigeren) Werte für Denkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz beantragt, und sofern es sich nicht um ein Baudenkmal handelt - auch dann die TPB erstellen, wenn man nicht über die wta gelistet ist.
Genauso ist es. WTA-Listung reicht aber nicht. Man muss auch bei der Dena für die EEE-Liste die Zulassung haben.
Werte Kollegen,
ich hole diesen Beitrag nochmal nach oben. Leider gab es dazu bsiher keine Rückmeldungen über eure Erfahrungen oder Einschätzungen zum Vorgehen. Dabei kann ich mir kaum vorstellen, mit dieser Problematik allein dazustehen ;)
viele Grüße aus der Oberlausitz