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Eine Rechnung, "teilweise" förderfähige Maßnahme

Guten Morgen, 

hier eine Frage:

Ein Kunde lässt Fenster austauschen und bekommt eine Rechnung. Ein Teil der Fenster ist nicht förderfähig (U-Wert zu hoch). Die Montagekosten sind jedoch als nur ein Posten aufgeführt. 

Wie geht man damit um, damit es sicher ist: dürfen/sollen die Montagekosten anteilig als förderfähig deklariert werden? Wenn ja, nach welchem Schlüssel: Fläche der Fenster, Umfang, Anzahl, Preis?  Oder gibt es eine andere Vorgehensweise?

Vielen Dank und beste Grüße,
Miloslaw

4 Antworten

Hallo,

Idealerweise eine neue Rechnung, nur für die förderfähigen Maßnahmen. 

 

 

...und wenn es diese Möglichkeit nicht gibt?

Danke

Antwort auf von energieberatun…

Hallo,

das ist aus dem aktuellen BEG Infoblatt förderfähige Leistungen.

1 Förderfähige Maßnahmen und Leistungen – Vorbemerkungen Die Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen ist zur Ermittlung der förderfähigen Kosten anzuwenden. Diese Kosten sind von der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten bzw. Fachunternehmen für die Antragsstellung in der Kredit- oder Zuschussvariante sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises anzugeben. Gefördert werden ausschließlich die in den Richtlinien Bundesförderung für effiziente Gebäude „Einzelmaßnahmen (BEG EM)“, „Wohngebäude (BEG WG)“ und „Nichtwohngebäude (BEG NWG)“ genannten Fördertatbestände. Die bei der Durchführung der Maßnahmen geltenden technischen Anforderungen sind in der Anlage zu den Richtlinien "Technische Mindestanforderungen" detailliert dargestellt. Weiterführende Informationen finden sich in den Infoblättern mit den technischen FAQ zur BEG. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau und die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen. Beim Neubau sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude förderfähig, unabhängig davon inwieweit die einzelnen Gebäudeteile in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Sofern im Rahmen der Sanierung weitere, nicht förderfähige Modernisierungen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) nach einem nachvollziehbaren Schlüssel anteilig auf die förderfähigen Investitionskosten und nicht förderfähigen Maßnahmen umzulegen. In Anspruch genommene Rabattgewährungen (auch Skonto) und gegebenenfalls vorgenommene Abzüge bei Nachlass oder Minderung reduzieren im vollen Umfang die anrechenbaren Investitionskosten.

Wie das aufgeschlüsselt werden muss, ist nicht beschrieben, wie gesagt, nachvollziehbar.

Gruß

W.Wagner

und daran denken, dass man auch den flächengewichteten Mittelwert von Uw bilden kann. so könne auch schlechtere Fenster mitgefördert werden

um zu antworten.