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BG-EM Anforderungen gem. Anlage 7 GEG

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Angenommen ein bestehendes Mehrfamilienhaus wird gem. Baugenehmigung um 3 Wohneinheiten erweitert (bisher beheizte Fläche wird hierbei mit einbezogen, zudem der unbeheizte und unausgebaute Dachraum) - wie verhält es sich mit den Außenbauteilen der bestehenden Wohneinheiten?

Das Gebäude wurde gesamt bilanziert (Klasse H) - Kunde möchte allerdings nicht das gesamte Gebäude zum Effizienzhaus sanieren.

Daher bleibt der Weg über ISFP und nun die Frage, ob man gem. Anlage 7 GEG vorgehen muss. Wenn nun die Außenwand des bisher unbeheizten Gebäudeteils u.a. auch aus statischen Gründen erneuert werden muss - sind dann die Außenwände des Gesamtgebäudes zu sanieren? (geänderte Bauteilflächen sind mehr als 10% der Gesamtfläche Außenwand des Mehrfamilienhauses). Ähnlich wären ja dann Dach, Fenster etc. zu behandeln.

Kann aber auch sein dass ich mittlerweile den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe.. 

Danke

2 Antworten

1. Schritt: GEG für Erweiterung
Die Erweiterung wird nach §51 GEG beurteilt. Dabei geht es nicht um die Wohnungen, sondern um die neuen beheizten bzw. gekühlten Räume. Vermutlich also um den bisher unbeheizten Dachraum. Eine Gesamtbilanzierung des Gebäudes ist dafür nicht notwendig. Ob dabei bisherige Wände ersetzt oder saniert werden, das ist egal. Es darf -für den Erweiterungsbereich- das 1,2-fache des Transmissionswärmeverlustes des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschritten werden.

2. Schritt: BEG EM für Erweiterung
Solange keine neuen Wohnungen geschaffen werden gilt das nach BEG nicht als Erweiterung, sondern Sanierung (Bafa FAQ Punkt 1.03). Solange also für die Außenbauteile der Erweiterung die BEG EM-Anforderungen eingehalten werden, können diese gefördert werden.

3. Schritt: GEG für Bestand
Für Bauteile im Bestand, die ersetzt oder geändert werden, gelten die Anforderungen nach §48 GEG, im Prinzip die Werte nach Anlage 7.
Ausnahme: Weniger als 10% der Gesamtfläche des jeweiligen Bauteils werden geändert (z.B. 5% der Fensterfläche), dann gelten für die geänderten Bauteile die Anforderungen nach Anlage 7 NICHT. Auch §46 gilt dann nicht, die Bauteile dürften dann sogar verschlechtert werden.
Für Bauteile, die NICHT ersetzt oder geändert werden, gelten KEINE Anforderungen.

4. Schritt: BEG EM für Bestand
Für Bauteile im Bestand, die ersetzt oder geändert werden und die gefördert werden sollen, gelten die Anforderungen nach BEG EM.
Für Bauteile im Bestand, die ersetzt oder geändert werden und die NICHT gefördert werden sollen, gelten weiterhin die Anforderungen nach GEG (siehe Schritt 3).
Für Bauteile, die NICHT ersetzt oder geändert werden, gelten weiterhin KEINE Anforderungen.

Ich denke, hier geht es um die Anforderungen an neue oder gänderte Bauteile und nicht um den Bestand.

"Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen."

Wenn also eine Sanierung mehr als 10% der Fläche umfasst, ist FÜR DIESE SANIERUNG Anlage 7 relevant, wenn die es weniger als 10% sind, sind keine Anforderungen zu erfüllen. Ich verstehe das so, dass der restliche Bestand unverändert bleiben kann... Eine PFLICHT zur Nachbesserung bestehender Bauteile gibts nur bei der obersten Geschossdecke...

 

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