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Beratungsbericht Mischnutzung

Hallo zusammen,

ich habe eine Anfrage über einen Energieberatungsbericht für ein Mischgebäude erhalten. Genau genommen handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 13 Einheiten, wovon 7 als Wohneinheiten und die restlichen 6 zu Gewerbezwecken  (Büros und Arztpraxis) genutzt werden. Laut GEG §106 (1) müssen "Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln." 
Nun stellt sich mir die Frage, wie "die Art der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung die sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet" definiert ist? Gibt es dazu ein Nachschlagewerk?

Je nach Bilanzierungsaufwand werde ich das Angebot formulieren. Daher folgender Gedanke, welche Vorgehensweisen anhand des GEG Textes Sinn machen könnten: 

Idee 1: Zwei Bilanzierungen (WG und NWG) und zwei Berichte erstellen.

Idee 2: Zwei Bilanzierungen (WG und NWG) machen und in einem Bericht zusammenfassen.

oder sind Arztpraxis und Büro doch nicht so wesentlich anders als eine Wohnnutzung? Dann,
Idee 3: Eine Bilanzierung als WG für das gesamte Gebäude.

Wie gehe ich da eurer Meinung nach richtig vor?

Lieben Dank schonmal!! 

2 Antworten

da aus meiner Sicht Büros und Arztpraxen doch recht ähnlich wie Wohngebäude sind (wenn nicht klimatisiert), würde ich das über das gesamte Gebäude bilanzieren (Idee 3).

Es kommt aber darauf an, welche Maßnahmen in Frage kommen. Wenn überwiegend in den Büros/Praxen etwas verbessert werden sollte, könnte auch eine separate Berechnung+Bericht sinnvoll sein.

noch ein Entscheidungskriterium: Für Nichtwohnberatung gibt es wesentlich mehr Zuschuss.

Hallo Kollegen,

hier im Forum wurde am 10.08.2015 zum Thema gemischt genutzte Gebäude schon einmal diskutiert. Hier die damalige Antwort von den Experten von zukunft-haus.info bezüglich Energieausweise.

> Es müssen nicht dem Wohnen dienende Teile eines Wohngebäudes nur dann
> getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden, wenn alle folgenden
> Kriterien gleichzeitig erfüllt sind.
> 1. wesentlicher Flächenanteil des Nichtwohnanteils (Laden),10%
> Flächenanteil gelten als Anhaltswert.
> 2. wesentlich abweichende Nutzung, dies ist durch die Ladennutzung
> ebenfalls gegeben.
> 3. wesentlich abweichende Technik, dies setzt eine Kühlung oder eine
> RLT-Anlage für den Laden voraus.
>
> Ob es zulässig ist, eine Trennung in Wohn- und Nichtwohnteil
> vorzunehmen, auch wenn nicht alle drei Kriterien erfüllt sind und
> somit keine Pflicht besteht, geht aus dem §22 (EnEV 2014) nicht hervor.

Bezüglich eines Beratungsberichtes würde ich dieses Gebäude als Mehrfamilienhaus mit Büros und Arztpraxis betrachten, wegen der nicht wesentlich abweichenden Technik. 

Eventuell hilft auch die 6. KfW_Infoblatt_Fachinfo_fuer_SV.pdf von 2018.

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