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Zuwendungsbescheid BAFA

Hallo zusammen,

ich möchte bitte fragen wie eure Erfahrungen sind. Ich arbeite als Energieeffizienz Experte (EEE). Ich habe drei Fragen.

1 - Wie schnell bekommt ihr die Zuwendungen von BAFA für die Einzelmaßnahme (oder andere)? Seit der Umstellung im Sommer habe ich noch nichts zurück bekommen und was ich so mitbekommen habe, andere auch kaum. Soll ich irgendwo als EEE anrufen oder besser nicht? Wie lang kann es noch dauern? Oder kann etwas schiefgelaufen sein?

2 - Hiermit hängt auch meine zweite Frage. Wenn Antrag auf EM BEG bei BAFA gestellt ist, darf der Kunde die Maßnahme auf eigene finanz.Risiko ausführen. Aber wenn die Zuwendung so lange dauert und die Maßnahme auch schon abgeschlossen ist - Soll ich dann TPN und Verwendungsnachweis bereits erstellen (grundsätzlich geht das) und einreichen oder soll ich besser zuerst auf den Zuwendungsbescheid warten?

3 - Es ist mir das erste Mal passiert, dass der Kunde hat mich über die Ausführung der Sanierungsmaßnahme nicht informiert und nicht angerufen, dass ich kommen soll. Jetzt teilt er mir mit, dass alles fertig sei. Ich habe die Ausführung aber nicht selber gesehen. Was würdet ihr machen? Der Fensterbauer kenne ich, aber jede Bau ist anders...

Ich freue mich auf eure Erfahrungen und Tipps! Vielen Dank im Voraus

15 Antworten

Moin

zu 1)  Das dauert ! Habe gerade heute einen Auszahlungsbescheid bekommen, für einen Verwendungsnachweis,der am 4.7.22 eingereicht wurde.Also über 5 Monate !!

zu 2) TPN kann man ja erstellen. Aber Verwendungsnachweis einreichen geht erst, wenn im Portal das Projekt genehmigt ist. Vorher gibts keinen "button" zum Hochladen des Verwendungsnachweises,

zu 3) Hängt vom Einzelfall ab. Wenn ich zB die Laibungsdämmung als flankierende Maßnahme bei zu schlechtem Mauerwerk empfohlen habe, brauche ich dafür schon einen Nachweis. Zumindest Fotos vom Kunden.  Oder Bereich öffnen und nachgucken.  Ist schon ziemlich unschön, wenn es so läuft. Kommt aber bei mir auch mal vor.

VG aus Hamburg

Vielen Dank Lorenzen! Also nur warten bleibt...

3 - es geht um Fenstertausch. Und keine Laibungsdämmung, weil ich habe die Außendämmung empfohlen, die Fassade wird später erneuert. Es geht "nur" um die Abdichtung. Aber so wie das im Altbau ist...die Laibungen waren bestimmt uneben, dann wurde nur alles ausgeschäumt und versiegelt. Von "innen dichter als außen" kann keine Rede sein. Ich kann mir auch etwas bessere Ausführung vorstellen...aber der Fensterbauer sagt es ging nicht anders. Man konnte das nicht besser vorbereiten. Ich kann mir Fotos vor Ort machen, aber es ist alles versiegelt...

Antwort auf von post@lorenzen…

Hallo,

zu1) Es dauert mit dem Zuwendungsbescheid viel zu lange. Warte noch auf Zuwendungen von Anfang August. Juli Zuwendungen sind nach 14 Wochen gekommen. Ich habe als Bevollmächtigter Post vom Bafa bekommen, dass eine Vollmacht ausgestellt am 02.08.2022 nicht mehr gültig ist. Wie es aussieht hat das Bafa zum 01.08. ein neues Vollmachtformular heraus gegeben und Vollmachten, die mit dem Vorgängerformular nicht mehr gültig sind. Ich muss nun als Bevollmächtigter das neue Formular innerhalb von 6 Wochen hochladen. Zur Info, die Formulare unterscheiden sich nur, dass auf dem neuen Formular die Invest-Adresse nochmal vermerkt ist.

Mir fehlen die Worte!!!

Jetzt gehe ich davon aus, dass dies u.a. der Grund ist, dass die Anträge dauern, denn hier wird sicherlich nicht weiter gearbeitet am Antrag, bis die neue Vollmacht hochgeladen ist.

zu2) jetzt habe ich eine BEG EM Fenstersanierung, der Zuwendungsbescheid braucht fast 3- 4 Monate, das kann so ein "kleines" Projekt längst abgeschlossen sein. Der Fensterbauer stellt die Rchnung und bietet Skonto an, der Kunde zahlt. Danach kommt der Zuwendungsbescheid, man stellt TPN, läd Rechnungen usw hoch. Meine Frage dürfen Rechnungen vor dem Zuwendungsbescheid vom Kunden bezahlt werden? Ich habe  schon gehört, dass dies problematisch werden könnte. Doch darf sich ein Bafa nicht so viel zeit lassen für eine Zuwendungsbescheid. Da wünsche ich mir die KfW zurück und ich will nicht vorstellen wie die Neubauförderung mit dem Hintergrund Bauministerium laufen soll.

zu3) das Problem kenne ich. Ich versuche möglichst genau zu ermitteln was vor Ort eingebaut wurde. Vielleicht Bilder vom Kunden, Fachunternehmererklärung von der Firma incl. genaue Rechnungsauflistung, z.B. Laibungsdämmung.

Hallo Herr Noll,

zu 2)  Die Frage wurde hier schon diskutiert. Habe beim BAFA angefragt und diese Antwort bekommen:Danach ist es nicht förderschädlich, wenn die Arbeiten/Rechnungen vor dem Zuwendungsbescheid erfolgen:

"vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte.

Auf Grund der enormen Antragsflut während der Übergangszeit (28.07.2022 bis 14.08.2022 fast 300.000 Anträge) zur Änderung der Richtlinie im BEG EM kommt es zu verlängerten Bearbeitungszeiten bei der Antragsprüfung und der Erstellung der Bescheide nach positiver Prüfung. Ausschlaggebend ist grundsätzlich das Antragsdatum. Liegt ein Rechnungsdatum nach Antragstellung und vor Bescheid-Erstellung, so ist dies nicht förderschädlich.

Mit freundlichen Grüßen

Frau A. Hartmann

Bürosachbearbeiterin"

Antwort auf von th.noll@ibe-noll.de

Danke für die Info. Wie verlässlich und belastbar ist denn diese Aussage. Gibt es irgendwo offiziell oder nur auf Nachfrage? In Förderrichtlinien steht:

9.4.1 Zuschussförderung

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).

Also die Informationen widersprechen sich oder interpretiere ich es falsch?

Danke,
Miloslaw

Antwort auf von post@lorenzen…

Hallo Thorsten,

zu 3) vielleicht muss ich mehr meine Bedenken beschreiben. Wenn ich TPN erstelle und egal wie alles beschreibe und dokumentiere nach dem alles fertig ist und ich nicht reinsehen kann... Ich als EEE muss dabei bestätigen, dass die techn.Mindestanforderungen eingehalten sind und somit es entspricht. Falls ich Bedenken haben sollte, kann ich dieses nicht bestätigen. Also muss ICH es freigeben. Und falls sich da später etwas ergibt..? Wie stehe ich da? Ich habe etwas freigegeben ohne es zu prüfen? Ich möchte den Prozess nicht kompliziert machen wenn es nicht sein muss. Aber ich möchte auch nicht in Probleme landen...

Antwort auf von th.noll@ibe-noll.de

Wo in den TMAs steht dass der EEE beim Einbau von Fenstern vor Ort sein muss?

In dem TMAs für das Effizienhaus steht:

Eine für das Vorhaben angemessene Anzahl von Baustellenbegehungen durchführen (mindestens eine),
zur Sichtprüfung der im Effizienzhaus-Nachweis berücksichtigten energetischen Maßnahmen und deren
Parameter

damit erscheint mir ein Besuch der Baustelle nach erfolgtem Fenster Einbau bei EM bei weitem ausreichend.

Dass z.B. das verwendete Kompriband auch das ist das der Handwerker auf der Rechnung hat ist selbst wenn die Laibung noch nicht geschlossen ist kaum nachzuprüfen.

 

 

 

Antwort auf von energie.fachbe…

Zitat von Lorenzen Hamburg: "Liegt ein Rechnungsdatum nach Antragstellung und vor Bescheid-Erstellung, so ist dies nicht förderschädlich."

Diese Info wurde mir auch durch einen BAFA Rückruf bestätigt.

Hallo zusammen,

vielen Dank für die viele Infos! Ich werde die Vollmachtformulare sofort überprüfen und nachreichen.

Ich habe mittlerweile manche Zuwengungen nach 19 Wochen bekommen, also langsam bewegt es sich.

Hallo zusammen,

ich habe in dem Zusammenhang noch eine Frage.

Seit bei den Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei der Heizungsoptimierung der hydraulische Abgleich nach Verfahren B Pflicht ist, ist ja auch die Berechnung der Raumheizlast nach 12831 als Vorleistung indirekt Pflicht. Das kann man als EEE dem Kunden bei diesen beiden Modulen ja gleich mit anbieten. Hier wieder die Frage nach der Reihenfolge.

Muss der Kunde das gleich mit der TPB/Antrag mit beauftragen, sodass ich es unter Honorar für Fachplanung und Baubegleitung gleich eintragen kann und er somit die Heizlastberechnung auch zu 50% gefördert bekommt? Oder kann er das auch nach Beantragung noch bei mir beauftragen und ich kann das als Fachplanung und Baubegleitung deklarieren? Ich fürchte ja, nein.

Danke

Hallo EnergieEffizienzExperte,

Bei Heizungs Erneuerung gilt dies, daher Heizlastberechnung mit förderfähig 

 

Entwurf vom 9.12.22, geplante Gültigkeit ab 1.1.23, verbindlich sind im BAnz veröffentlichten Richtlinien
3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen 
Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder 
unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer 
Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen 
möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der 
„VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die 
Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer 
Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen 
Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und 
Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei 
förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN 
EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen 
sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
– Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß 
Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − 
Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten 
Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.Entwurf vom 9.12.22, geplante Gültigkeit ab 1.1.23, verbindlich sind im BAnz veröffentlichten Richtlinien
3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen 
Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder 
unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer 
Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen 
möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der 
„VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die 
Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer 
Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen 
Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und 
Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei 
förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN 
EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen 
sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
– Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß 
Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − 
Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten 
Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.Entwurf vom 9.12.22, geplante Gültigkeit ab 1.1.23, verbindlich sind im BAnz veröffentlichten Richtlinien
3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen 
Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder 
unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer 
Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen 
möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der 
„VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die 
Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer 
Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen 
Wärmerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und 
Effizienzanzeige ausgestattet sein.
– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei 
förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die 
Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN 
EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen 
sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
– Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß 
Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − 
Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ 
(www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten 
Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.

Hallo Herr Wagner,

danke für die Antwort. Den Text kenne ich. Die Frage war, ob die Heizlast direkt mit beauftragt werden muss.

Bezüglich der BEG muss eigentlich gar nichts beauftragt werden. Maßgeblich ist, was in der Rechnung steht. Dies sind auch alles Planungs- und Baubegleitungsleistungen. Die könnten sogar schon vor dem Antrag bauftragt werden. Nur darf vor Auftragstellung noch keine Rechnung gestellt werden.

Antwort auf von sascha.marmitt…

Hallo,

So wie ich das verstehe, ist es bei Heizungstausch zur korrekten Dimensionierung des Wärmeerzeugers Pflicht dies über die benötigte Heizlast zu bestimmen, diese Leistung würde ich mir bei der Baubegleitung mit vergüten lassen. 

Ja, es ist mittlerweile Pflicht, die raumweise Heizlast.

So würde ich es auch machen. Klingt plausibel.

um zu antworten.