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https://www.gih.de/

https://www.np-coburg.de/inhalt.energie-klarheit-fuer-verbraucher-so-sieht-die-heizungsfoerderung-aus.2b5563a0-0987-414e-a675-27e855c291fc.html

Auszug aus dem Beitrag:  

Der Heizungstausch kann laut Ministerium nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger - vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses - voraussichtlich ab dem 29. Dezember beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. "So profitiert man bereits dann von den neuen Fördersätzen." Voraussetzung sei, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung gelte für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag müsse dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern sei voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich.

Nach der Übergangsregelung ist laut Ministerium mit der Antragstellung für die Heizungsförderung und für sonstige Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen.

 

Was heißt das jetzt im Klartext?

Auftragsvergabe ab 29.12.23, Antrag dann ab 27.2.24?

Was passiert mit BAFA-Anträgen, die vor dem 28.12.23 gestellt wurden, aber noch nicht zugesagt sind?

Was passiert mit zugesagten  BAFA-Anträgen, bei denen aber noch keine Auftragsvergabe oder Arbeitsleistung erfolgt ist?

 

 

 

 

5 Antworten

Moin Herr Kollg.,

dafür gibt es eine  neue Regel.  Hierzu bitte mal  im Zeitraum nach Weihnachten , ca.  ab 29.12.  die  einschlägigen  Homepage´s  nutzen. 

Fall´s  notwendig , sende ich gerne einen Auszug aus den Skripten  vom GIH Seminar am 21.12.  , dort steht  drin , was gerade im Umlaufverfahren  des Haushaltausschusses  des BMWK  freigegeben werden soll. 

MFG  Rüdiger

 

Ich gehe davon aus, dass Anträge vor 01.01.2024 wie sonst behandelt und beschieden werden, d.h. Auftragsvergabe erst nach Antragstellung. Ab 01.24  soll das ganze ja auf den Kopf gestellt werden. Erst die Auftragsvergabe mit auflösender Bedingung mit (verbindlichem) Datum der Umsetzung. Damit müsst das Bafa ein neues Formular zur Verfügung stellen den ich kann mir nicht vorstellen das der Unternehmer einen solchen Vertrag erstellen wird.

wenn man die aktuellen FAQs zur neuen Richtlinie durcharbeitet, fällt auf, dass der "Fachunternehmer" als Begleiter des Antragstellers ganz besonders erläutert und dargestellt wird. ( wohl nur bei Heizungsanlagen). Aber die Expertise des EEE wird hier nicht mal mit einem Wort erwähnt. Soviel zur wirtschafltichen Unabhängigkeit und der eigentlich notwendigen Qualitätssicherung. Bin mal gespannt, wieviele HEizungsbauer denn eine Heizlastberechnung machen.... 

um zu antworten.