Hallo,
ich hatte gerade eine Diskussion mit einem Kunden, was die Definition einer Wohneinheit nach BEG EM angeht. Im BAFA-Merkblatt steht, dass der Raum Wohnzwecken dienen muss, Küche und Bad und einen separaten Zugang aufweisen muss. Das Gebäude, um das es geht, hat tatsächlich zwei separate Wohnungen, aber es gibt noch einen Kellerraum, der nach der Landesbauordnung BW keinesfalls als Aufenthaltsraum gelten kann (Fensterflächen zu klein, nur Lichtschächte, komplett im Erdreich). Der Kunde will nun von mir, dass ich diesen als dritte Wohneinheit deklariere (Küche und Bad kann man tatsächlich einbauen), mit dem Ziel, die Summe der förderfähigen Kosten zu erhöhen. Er verweist darauf, dass es im Merkblatt für die Definition "Wohnzwecke" ja keinen Hinweis auf irgendwelches Bundes- oder Landesrecht gibt und wir das daher nach Gutdünken definieren können.
Ich argumentiere, dass der Sanierungsfahrplan, den ich in die Förderung einfließen lasse, den Definitionen des jeweiligen Baurechts unterliegt. Genehmigt ist das Haus mit 2 Wohnungen, also muss das auch im Sanierungsfahrplan stehen. Gleiches wird für einen Energieausweis gelten. Ich kann daher nicht plötzlich im Antrag von drei Wohneinheiten ausgehen.
Nachdem er nicht davon abzubringen war, von mir zu verlangen, den Antrag mit drei Wohneinheiten zu stellen, habe ich mich von dem Auftrag verabschiedet. Habe ich Eurer Ansicht nach richtig gehandelt?
Grüße
3 Antworten
Es besteht nicht die Absicht eines Ausbaus. Die Keller-Wohneinheit ist als Wohnraum auch nicht genehmigungsfähig, wie auch der an der Sanierung beteiligte Architekt klar erklärt hat.
Hallo,
wenn der Keller eine reine Nutzfläche ist und nicht als Wohnraum genehmigt wird, wird es sich wohl nicht um eine Wohneinheit im Sinne des BEG handeln.
Auf der Seite des BBSR wurde in der Auslegungsfrage XX-1 zu §17 der Begriff Gebäude, Gebäudeteil und Wohnungen beschrieben:
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
Beste Grüße
An der Manipulation von Fördergeldern sollte man sich nicht beteiligen; wenn allerdings die tatsächliche Absicht des Ausbaus besteht wird das ja in den iSFP mit festgehalten und die Förderung wird erst nach Fertigstellung und Endabnahme im Rahmen einer Baubegleitung durch Sie bestätigt.