Moin,
Muss bei der Beantragung einer Einzelmaßnahme der Zuwendungsbescheid der EBW bereits vorliegen?
Oder kann ich den Antrag auf EBW stellen, dann den ISFP erstellen und dann direkt die Einzelmaßnahme beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
Auszug aus dem Bundesanzeiger:
Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Vom isFp-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.
5 Antworten
Moin, danke für die Rückmeldung.
Also muss der Sanierungsfahrplan zum Zeitpunkt der Antragstellung nur vorliegen oder muss auch der Zuwendungsbescheid für die Förderung bereits vorliegen?
Ich habe den Sanierungsfahrplan nämlich bereits fertig gestellt, obwohl der Zuwendungsbescheid noch nicht vorliegt. Darauf warte ich schon seit 3 Monaten..
Nach neuer Info der BAFA dauert die Bearbeitung derzeit 5 Wochen.
Der Zuwendungsbescheid für den iSFP muss zum Zeitpunkt des Antrag für BEG-EM noch nicht vorliegen. Es muss nur der iSFP hochgeladen werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der iSFP vorliegen, da man ihn hochladen muss. Zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises muss der iSFP genehmigt sein. Wird er nicht genehmigt, dann gibt es auch nicht die iSFP-Vorteile.