Hallo Kollegen,
jetzt habe ich auch bald das Gefühl, dass das BAFA die Energiewende sabotiert oder zumindest Anträge abwehrt mit unglaublichen Gründen.
Gestern kam ein Schreiben zu einem Antrag vom 11. März ( immerhin nach 10 Wochen!!! ): Die Telefonnummer in der Vollmacht weicht von der Telefonnummer im Antrag ab. Ich habe in der Vollmacht unter der (optionalen) Telefonnummer meine Festnetznummer. Im Antrag gebe ich im Pflichtfeld "Telefon tagsüber" immer meine Handynummer an. Gab es bis jetzt noch nie Beanstandungen. Suchen die jetzt "das Haar in der Suppe", um den Antrag abzulehnen?!
Der eigentliche Grund dieses Chats ist aber ein wesentlich problematischer - zumindest in meiner Situation als Energieberater, der auch noch im Heizungsbau tätig ist:
Ich habe bisher einige BEG EM Anlagen zur Wärmeerzeugung als Energieberater beantragt und auch dann die Maßnahme als Handwerker ausgeführt. habe ich ungern gemacht, weil ich eigentlich vom Heizungsbau weg will ( bzw aus gesundheitlichen Gründen muss ). und dies ist auch bis jetzt möglich gewesen.
Nun steht aber in dem neuen TPN ( 2) unter den ganzen Bestätigungen beim letzten Haken:
Es darf sich jedoch bei der EEE und der ausführenden Person nicht um dieselbe Peron handeln.
Wo steht das in irgendwelchen Förderbestimmungen?
ich kenne das von der KfW. Da halte ich mich auch dran und trete als Handwerker gar nicht in Erscheinung.
Beim BAFA ist mir das aber komplett neu. Und ich habe 3 offene Aufträge z.T schon mit Zuwendungsbescheid, wo ich TPB gemacht habe und den Auftrag für Installation der Wärmepumpe habe.
Vielen dank für kompetente Antworten
5 Antworten
Hallo Kollege Vollmer,
leider ist die Antwort nicht richtig. man konnte sehr wohl EEE und ausführende Firma in einer Person sein.
Allerdings nur bei einer BEG EM und nicht bei BEG WG. Ich empfehle entsprechende Lektüre ( z.B. den Artikel dieser Zeitschrift Ausgabe 02.2021 "Berater und Umsetzer in einem" oder die Förderrichtlinien des BAFA, die bis zum 31.12.2021 gültig waren. Ich hatte letztes Jahr bei bei der alten TPN eben keine Bestätigung bzgl. Unabhängigkeit zu bestätigen.
Habe inzwischen auch nach ein paar Tagen Recherche etc. herausgefunden, dass Vorgänge in 2021 Nummern mit 90xxxxxx hatten und die Vorgänge aus 2022 mit 92xxxxxx .
Und der neue TPN gilt für 92xxxxxxx Vorgänge.
Und hier das BAFA ganz heimlich, still und leise die Förderrichtlinien geändert. Und ich bekomme täglich Newsletter ( DENA, GEB, haustec etc. bzw. habe ich die GEB abonniert ), aber dass das BAFA die Förderrichtlinien geändert hat, ist mir eben nicht kommuniziert worden.
Zum Glück ist der TPN, den ich letzte Woche gemacht habe, ein Projekt, in dem ich nur als EEE involviert bin, da sowohl bei EH 85 als auch bei BEG EM Anlagentechnik mir unbekannte Firmen am Start sind, aber es wäre eine interessante Frage gewesen, was passiert wäre, hätte das BAFA die Auszahlung der Förderung verweigert, weil....
Also alle HWK Kollegen, die als Dachdecker, Fensterbauer, Maler unterwegs sind und für Ihre Sanierungsmaßnahmen BEG EM Anträge in 2022 gestellt haben, schaut euch eure Vorhaben an und zieht, wenn noch möglich, die Reißleine.....
Hallo Kollege Frank,
"... ich kann da nichts Neues erkennen.
Der EEE und die ausführende Firma (Personenidentität) sind immer schon in den Richtlinien verankert und nicht erlaubt..."
Zu diesem meiner Sätze muss ich mich entschuldigen. Da war ich wohl zu schnell und zu ungenau und habe die Hälfte unterschlagen. Ich war wohl dabei auch zu stark mit dem Text für BEG WG im Hirn beschlagen.
Nach den Richtlinien BEG EM nach 5.5. (Stand: 16.09.2021) ist es wohl erlaubt EEE und ausführender Betrieb in Einem zu sein, wenn es sich nur um eine einzige Einzelmaßnahme handelt.
Zitat:
"Der Energieeffizienz- Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch)."
Bei einer Beanspruchung der Förderung zur Fachplanung und Baubegleitung war die Bestätigung im TPN aber doch immer schon nach den Richtlinien 5.5. zu bestätigen mit folgendem Wortlaut:
"Die Inanspruchnahme von Fachplanung und Baubegleitung gemäß 5.5 der Richtlinie"
---
Was ich bisher nicht wusste ist wohl die Erkenntnis mit den neuen 92xxxx Nummern. Danke für die Recherche.
Dies ist wohl tatsächlich neu; im letzten Jahr wurde dies nicht abgefragt und wird auch jetzt noch nicht abgefragt bei Vorgangsnummern 90xxxx mit TPN(1). Ich konnte bisher nur 90xxxx Vorgänge aus 2021 abschliessen.
Zitat aus der Abfrage TPN(2)
"Ich bestätige, dass ich weder in einem Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber oder den Bauausführenden Unternehmen / Lieferanten am Vorhaben stehe oder von diesen Unternehmen /Lieferanten beauftragt wurde, noch über die Beratung, Planung und Baubegleitung hinausgehende weitere Lieferungen oder Leistungen erbracht oder deren Vermittlung am Vorhaben vorgenommen habe. Dies bestätige ich auch für den ggf. beauftragten Dritten. Bei der Umsetzung einer einzigen Maßnahme muss die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte nicht vorhabenbezogen unabhängig beauftragt werden. Es darf sich jedoch bei der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten und der bauausführenden Person nicht um dieselbe und somit identische Person handeln."
Das wäre tatsächlich eine Neuerung seitens des Bafa, ohne dass sich meines Wissens nach die Richlinie für die BEG EM geändert hätte.
Folgender Satz ist mit heute auch erst nach neuerlichem Lesen aufgefallen.
Zitat aus Richtlinie 9.1
"Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zu
diesem Teilprogramm für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Richtlinie, geht Letztere vor."
Zitat aus Richtlinie 9.3
Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).
Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Energieeffizienz-Experte nicht
– in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
– von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
– Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Hallo Kollege Vollmer,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich blick da auch nicht mehr richtig durch und werde ab sofort keine Bauvorhaben, die ich als Heizungsbauer durchführe, mehr als EEE begleiten.
Entweder der Kunde findet einen EEE-Kollegen, der TPB und TPN erstellt, oder er stellt den Antrag selbst ohne TPB.
Ich habe gestern noch eine ganz andere Lösung gefunden für meine aktuell betroffenen BV:
Es gab zu einem Webinar der GEB vom 13.07.21 im Anschluss einen "Fragenkatalog", in dem Mitarbeiter des BAFA auf die ganzen Fragen eingegangen sind. Und eine der letzten Fragen war zu dem Thema, dass es einen EEE-Wechsel von TPB zu TPN gibt.
Wird aber genauso spannende werden hier einen Kollegen zu finden, der dazu bereit ist, wie ich letzte Woche keine Heizungsfirma gefunden habe, die die Aufträge für die Wärmepumpen in 2022 übernehmen könnte.
Auf jeden Fall wird es in beiden Berufen nicht langweilig :-)
Hallo Kollege Frank,
danke für die Info.
Ich sehe es aber tatsächlich auch z.T. als widersprüchlich und nicht mehr überschaubar an.
In den FAQ steht unter 8.3 auch wieder dasselbe wie in den Richtlinien unter 9.3. mit immer dem gleichen Nebensatz; "es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch)."
der dann in den darauffolgenden Sätzen wieder aufgehoben wird und die Personenidentität wieder verboten wird.
Kopfschüttel - muss man nun Jurist werden um dies zu verstehen ?
Grüsse und frohes Schaffen.
Hallo Kollege Ulrich Frank,
ich kann da nichts Neues erkennen.
Der EEE und die ausführende Firma (Personenidentität) sind immer schon in den Richtlinien verankert und nicht erlaubt.
Im Übrigen ist das ganze Gedöns mit TPB/TPN bei Beantragung von reiner Erneuerung von Wärmeerzeugern gar nicht nötig. Die Fachunternehmerklärung reicht aus. Diese stellt der Fachbetrieb aus, der installiert. Eine Ausnahme stellt die Inanspruchnahme des iSFP Bonus dar.
In den BEG FAQ ist dazu ebenfalls noch einiges geschrieben.
Wenn man im übrigen als E-Berater (mit 100%) tätig sein will, dann sind solche Lektüren Pflicht, und die gestellten Fragen erübrigen sich von selbst.
Gruss F. Vollmer