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Umgang mit aufschiebender/auflösender Bedingung

Hallo, 

wie geht ihr mit der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung um? Laut FAQ kann der Kunde ja auch schon vor dem Zuwendungsbescheid auf eigene Gefahr die Maßnahme umsetzen. Ich habe jetzt einen Fall da stehen der Kunde und die ausführende Firma schon in sen Startlöchern und könnten schon in 2 Wochen mit der Maßnahme beginnen.
Ich frage mich jetzt, wie das in der Praxis geregelt wird bzgl. der auflösenden bedingung. 

  • Der Kunde schließt ja zunächst das Angebot/Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen ab (inkl. auflösender Bedingung und Datum des voraussichtlichen Beginn). 
  • Anschließend wird der Förderantrag gestellt. 
  • Dann kann der Kunde auf eigene Gefahr mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. 

Was ich mich jetzt Frage: Muss hier nochmal eine zusätzliche Vereinbarung mit dem ausführenden Unternehmen getroffen werden? 
Ansonsten kann es ja sein, dass der Kunde die Maßnahme hat schon umsetzen lassen und gleichzeitig das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten (sofern die Förderung nicht bewilligt wird).

Wie geht ihr damit um? 

Viele Grüße

17 Antworten

Wo wird eigentlich diese Vereinbarung mit der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung /  voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme abgefragt?

Hallo Michael,

bei Erstellung der TPB bestätigst Du:

Ich bestätige, dass ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit der Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung der Förderzusage abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag ist auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der
beantragten Maßnahme ersichtlich.

Anderenfalls kann die TPB nicht erstellt werden. 

Gruß aus Hannover

ja, das habe ich gerade auch gesehen. Habe jedoch viele BAFA Anträge dieses Jahr beantragt und abgeschlossen, ohne auf diesen Absatz zu achten. Ich musste auch kein Dokument beim BAFA nachweisen.

Natürlich habe ich den Absatz übersehen, ist also definitiv mein Fehler.

Ich kann mir jedoch nicht wirklich vorstellen, dass ein Handwerker so einen Vertrag unterschreiben würde. Das hätte ja folgendes zur Folge: 

  1. Der Vertag mit der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung muss geschlossen werden
  2. jetzt kann ich kann den Antrag beim BAFA stellen
  3. Der Kunde möchte natürlich beginnen und macht das auch nun schon (ist ja erlaubt)
  4. Angenommen (was mir noch nie passiert ist): der BAFA Antrag wird abgelehnt. Und nun? Rechtlich ist der Vertrag nun nicht gültig? Der Handwerker hat schon begonnen... Was passiert nun?

Habt Ihr alle wirklich Kunden und Handwerker, die sowas unterschreiben?

Das ist das ganze Jahr schon rauf und runter diskutiert worden... DIe Handwerker haben sich dran gewöhnt...

Bei einer späteren Tiefenprüfung vom BAFA/KFW könnte es heikel werden, wenn die Dokumente nicht geliefert werden können.. 

Ja unsere Handwerker schreiben es alle rein. Allerdings takten die Handwerker diese Aufträge dann auch nicht ein und bestellen kein Material, solange der Kunde keine Meldung über einen positiven Förderbescheid gibt. 

Die Regierung wollte vermutlich damit bezwecken, dass nicht einfach Gelder eingefroren werden über mehrere Jahre über die max. förderfähige Höhe, ohne dass die Maßnahme umgesetzt wird. Daher muss eine konkrete Beauftragung vorliegen mit einem Datum. 

In der Theorie eine gute Sache, nur die Umsetzung in die Praxis war etwas am Thema vorbei, denn welcher Handwerker bestellt Ware, wenn sein Kunde jederzeit automatisch vom Vertrag zurück treten kann, wenn er keine Bewilligung bekommt?

Wie genau macht ihr das denn? 

Ich habe jetzt Varianten gesehen, da wurde die aufschiebende Bedingung einfach in das Angebot mit eingebaut... bei anderen wurde ein separater Vertrag geschlossen nach Vorlage vom Energie-Fachberater. 

Außerdem kann der Kunde ja auf eigenes Risiko vorab mit der Maßnahme beginnen.  Wie wird das festgehalten? Reicht da eine E-Mail an das Fachunternehmen mit der Info, dass Materialien bestellt werden können und die Maßnahme umgesetzt werden kann. 

Mich würde echt mal interessieren wie ihr das so regelt...

Hallo ich lasse es immer vom Handwerker in das Angebot reinschreiben. Die meisten Handwerker haben dann auf der letzten oder ersten Seite eine Unterschriftsseite, wo der Kunde unterschreibt und somit den Handwerker beauftragt. Das Unterschriebene Dokument lass ich mir geben, dann erstelle ich eine TPB.  Es gab hierzu heute auch einen interessanten Beitrag im Forum wie das ist bei Eigenlistung und Materialbestellung/Kauf.

Antwort auf von dominik.suerth…

Achtung! Mit der Unterschrift des Antragstellers ist es nur ein Auftrag. Gefordert wird aber ein Vertrag. Dieser ist eigentlich erst mit der Unterschrift des Heizungsbauers gültig. Ich weiß aber nicht, wie genau das die KfW nimmt (bzw. das BAFA).

Antwort auf von info@ingenieur…

Auch wenn ich kein Jurist bin: Nach meiner Erfahrung mit Bauverträgen kommt bei einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung gar kein Vertrag zustande. Man kann nicht wirksam beauftragen, wenn nicht beide Vertragspartner sagen "ja, ich will". - Ich handhabe es so, dass ich pflichtgemäß die aufschiebende Bedingungen einbaue (ich verwende die Formulare von energie-fachberater.de). Außerdem sichert der Bauherr der ausführenden Firma privat zu, dass der Auftrag auf jeden Fall umgesetzt wird. - Ich bin gespannt, wann dieser Unsinn mit der aufschiebenden/auflösenden Bedingung von einem Gericht für unwirksam erklärt wird.  

Ein Vertrag ist erst einmal gültig und muss erfüllt werden. Da kommt man nicht mehr raus. Bei der aufschiebenden Bedingung ist der Vertrag aber nur schwebend. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn eine Förderzusage vorliegt. Das heiß, wenn der Handwerker vorher schon vor Zusage beginnt gibt es eigentlich im Streitfall noch keine Vertragsgrundlage.

Bei der auflösenden Bedingung tritt der Vertrag mit Unterschrift beider Parteien in Kraft und es kann sofort begonnen werden. Kommt dann jedoch eine Förderabsage wird damit der Vertrag unwirksam. Dann wird es eher lustig. Ich bin kein Jurist aber es kann folgendes passieren: Ab dem Zeitpunkt der Förderabsage hat keine der Vertragsparteien mehr die Verpflichtung, die Maßnahme weiter zu führen. Wenn der Handwerker z.B. merkt, dass es ein blöder Kunde ist hört er auf zu arbeiten und rechnet die bisher erbrachten Leistungen ab. Wobei die Frage ist, ob der Handwerker trotzdem verpflichtet werden kann, den Vertrag zu erfüllen. Kommt aber die Absage z.B. schon nach 5 Tagen war es dem Handwerker gar nicht möglich, die Arbeiten abzuschließen. Oder es wird ein neuer Vertrag gemacht zur Fortführung der Arbeiten.

Ich halte tatsätlich den vorzeitigen Beginn für ein Risiko. Wenn alles zwischen Bauherrn und Handwerker glatt läuft dürfte es keine Schwierigkeit sein. Wenn aber ein Zerwürfnis da ist stelle ich mir die Sache sehr schwierig vor.

Der Start der Bauarbeiten vor Zusage (oder anderer förderrelevanter Tätigkeiten) wird als rechtsverbindliche Umsetzung des Vorhabens gewertet.
Ab diesem Moment kann ein Vertrag mit einer auflösenden Bedingung rechtlich nicht mehr wirksam aufgelöst werden, da das Vorhaben faktisch bereits begonnen hat.
Konsequenzen:
Wenn die Förderung abgelehnt wird, kann man nicht mehr auf die auflösende Bedingung zurückgreifen, um Verträge oder Verpflichtungen rückgängig zu machen.

Hallo Sonnen-Energie, ist die Aussage, dass eine Förderabsage den Vertrag nicht mehr auflösen kann, sobald eine Maßnahme begonnen wurde, juristisch abgesichert?

Antwort auf von michael.ring@web.de

@Werner Landgraf

ja klar:

siehe BEG FAQ: (letzter Satz)

A.24 Was gilt als Vorhabenbeginn?

Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Ab 2024 müssen Lieferungs- oder Leistungsverträge in der BEG EM eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn.

Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, stellt der tatsächliche Beginn der Arbeiten oder die Leistung von Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen einen Vorhabenbeginn dar. Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen können hingegen getätigt werden, sofern mit den Arbeiten erst nach Antragstellung begonnen wird.

Der Vorhabenbeginn darf erst nach Antragstellung erfolgen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich). Auf eigenes Risiko darf der Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Förderzusage erfolgen. Dies gilt auch beim Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. In dem Fall wird der aufschiebend oder auflösend bedingte Lieferungs- oder Leistungsvertrag auf eigenes Risiko, aber förderunschädlich, in Vollzug gesetzt.

Du zitierst nur, was in den FAQ steht. Und das gilt auch nur, bis man die Förderzusage erhält. Mit Beginn der Arbeiten wird der Vertrag tatsächlich in Vollzug gesetzt. Was ist aber bei einer Förderabsage? Dazu steht in den FAQ nichts.

Antwort auf von michael.ring@web.de

Wenn ein Vertrag "in Vollzug gesetzt" wird, bedeutet dies, dass die vereinbarten Leistungen oder Pflichten, die im Vertrag geregelt sind, tatsächlich umgesetzt oder begonnen werden. Es handelt sich um die praktische Ausführung oder Erfüllung des Vertragsinhalts.

Das bedeutet:

  1. Beginn der Leistungserbringung: Eine der Parteien startet mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, z. B. die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder der Beginn einer Bauleistung.
  2. Praktische Umsetzung: Der Vertrag wird nicht nur formal abgeschlossen, sondern seine Inhalte werden realisiert. Beispielsweise werden Fenster eingebaut oder ein Dach gedämmt. 
  3. Rechtswirkung: Durch den Vollzug treten die rechtlichen Folgen des Vertrags in Kraft, wie etwa die Zahlungspflicht einer Partei.

Daher ist es irrelevant, ob es eine Förderzusage gibt oder nicht. Daher schreibt die FAQ ja auch, dass dies auf eigenes Risiko passiert

Wenn aber die Förderabsage kommt, dann ist bei auflösender Bedingung der Vertrag aufgelöst, auch wenn er schon vollzogen ist. Mit dem Vollzug wird doch die Bedingung nicht ungültig? Es wäre gut, wenn wir hier einmal die Aussage eines Juristen bekämen.

Antwort auf von michael.ring@web.de

Ich finde diese Diskussion müßig.

Der Bauherr der die Zusage nicht abwartet und vorzeitig mit den Arbeiten nach Antragstellung beginnt, wird sicherlich mittendrin und halboffenem Dach die Arbeiten, nach Absage, nicht beenden. Zudem sind geleistete Arbeiten, aus meiner Erfahrung, immer zu vergüten. Eine gute Fachfirma wird sich sicherlich den vorzeitigen Arbeitsbeginn schriftlich bestätigen lassen. Selbst wenn die Firma auf mündlichem Zuruf " Du darfst anfangen" mit "OK, mach ich" antwortet, ist es ein Vertrag oder, aus meiner Sicht, eine Abänderung oder Ergänzung des bestehenden Vertrages.

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