Hallo zusammen,
Ich habe für einen Kunden einen VN für eine EM eingereicht, bei der mehrere einzelne Rechnungen vorliegen. Die Summe aller Rechnungen übersteigt (aufgrund von Änderungen während der Ausführungsphase) letztendlich aber die Summe im Antrag.
Das BAFA hat nun schön die höchste aller Rechnungen im Festsetzungsbescheid weggelassen, obwohl der Kunde ja sogar höhere Kosten hatte, als die die angesetzt waren. Somit ist eher Förderung entgangen.
Ist das wirklich so?
Beispiel: WDVS für 25.000€ beantragt, drei Abschlagsrechnungen zu je 10.000€ eingereicht. Dann wird nicht bei 25k€ sondern bei 20k€ gekappt, weil nur ganze Rechnungen gestrichen werden??
Kann ich dem widersprechen?
Danke euch!
8 Antworten
Und - schwups - Widerspruch einlegen :) Ach, nee - geht ja nicht. Wir Energieberater dürfen keine Widersprüche mehr erheben. Das ist eine Rechtshandlung und das darf nur ein Jurist. Also Anwalt beauftragen ... wer bezahlt das ?? Was für ein Irrsinn!
Die Konsequenz des geschilderten Falles hieße, dass Einzelrechnungen über 30.000,- € (ohne ISFP) für die Förderung nicht mehr anerkannt werden ...
Das ist mehr als seltsam – ich habe jetzt ungefähr 130 BAFA-Förderungen abgewickelt, davon gab es viele, bei denen der beantragte Kostenrahmen überschritten wurde. Das BAFA hat es einfach so gehandhabt, dass alle Rechnungen anerkannt wurden und eben nur der zugesagte Betrag ausbezahlt wurde, fertig. Alles andere wäre ja völlig widersinnig.
@Lorenzen Hamburg
telef. Auskunft BAFA Stand 3.12.24 zu geänderten Praxis bei Widersprüchen
Der Widerspruch eines (ehemals) Bevollmächtigten wird anerkannt und daruafhin durch das BAFA Kontakt mit dem Antragssteller aufgenommen. Der ehemals Bevollmächtigte wird darauf hingewiesen das seine Berechtigung zur Vertretung des Antragsstellers erloschen ist. Es ist also nicht nötig einen Anwalt zu beauftragen!
Bitte nicht so schwarz malen ;) auch wenn vieles zum heulen ist :(
Wenn man seine Kundenbindung erhalten möchte, ihm den Widerspruch abnehmen, Argumentation liefern (auch ich kenne nur das Prinzip der Kappungsgrenze auf die max. förderfähige Summe bzw. beantragte förderfähige Summe), um den Rest muss er sich selber kümmern. Auch beim BAFA sitzen Menschen und da tanzt mal einer aus der Reihe ;) 4 Augen Prinzip beim Widerspruch ist da wie in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens oft hilfreich...
Auch wenn es eine Themenvermischung mit der DARP-Thematik ist (dort lege ich noch in einen Hinweis ab)...
Ich habe dann gleich nachgehakt, warum denn in diesem Fall der direkte Kontakt zum Antragssteller möglich ist - im Falle der DARP-Schreiben aber nicht?
Antwort: Die Daten liegen natürlich vor, im Fall Widerspruch geht der Sachbearbeiter in die Akte und nutzt die Daten. Im Falle DARP wurde eine automatisierte Abfrage durchgeführt, welche korrekterweise in der Akte den Antragssteller hätte abfragen müssen und anschreiben. Aber dies Aufgabenstellung war falsch und somit wurde der ehemals Bevollmächtigte angefragt und automatisch angeschrieben...die Antwort der BAFA auf die DENA Anfrage war also nur halb richtig - falsche Aufgabenstellung und korrekte Ausführung des Automatismus - Selbstkritik und offene Fehlerkultur sieht anders aus, liebe BAFA ;)
Hallo,
Ich konnte den Fall mit dem BAFA klären. Es ist, wie ihr schon sagt, NICHT problematisch, wenn die tatsächlichen Kosten die beantragten Kosten überschreiten. Hier wird dort gekappt, wo die Summe laut Zuwendungsbescheid liegt. Meine eingehende Vermutung war also falsch und ich kann widersprechen.
Anders ist es wohl bei der Beantragung. Werden mehrere Förderanträge gestellt, die in Summe die 60k€ (mit isfp) einreißen, so wird nicht gekappt, sondern der Antragsteller aufgefordert, die Anträge auszuwählen, die bestehen bleiben sollen, sodass die 60k nicht gerissen werden.
Anders widerum bei nur einem Antrag über 60k, dieser wird dann auf 60 begrenzt, weil das BAFA hierbei keine Auswahl für den Antragsteller treffen muss.
Beim Widerspruch wurde mir empfohlen: Widerspruch formulieren, vom (offiziellen) Antragsteller unterschreiben lassen und dann totzdem bei mir im Portal (in diesem Fall Vollmacht) einreichen. So verliert man sein Mandat nicht.
Das Vorgehen von Lorenzen habe ich auch erfragt, also widersprechen und seine Bevollmächtigung verlieren, aber trotzdem ist der Widerspruch anerkannt. --> geht angeblich nicht :D (trotz Quelle im Infoletter Expertenliste etc. )
Zitat:
Das Vorgehen von Lorenzen habe ich auch erfragt, also widersprechen und seine Bevollmächtigung verlieren, aber trotzdem ist der Widerspruch anerkannt. --> geht angeblich nicht :D (trotz Quelle im Infoletter Expertenliste etc. )
Diese Auskunft habe ich telefonisch von der BAFA erhalten, diese empfahlen mir folgendes Vorgehen:
telef. Auskunft BAFA Stand 3.12.24 zu geänderten Praxis bei Widersprüchen
Der Widerspruch eines (ehemals) Bevollmächtigten wird anerkannt und daruafhin durch das BAFA Kontakt mit dem Antragssteller aufgenommen. Der ehemals Bevollmächtigte wird darauf hingewiesen das seine Berechtigung zur Vertretung des Antragsstellers erloschen ist. Es ist also nicht nötig einen Anwalt zu beauftragen!
Also wiedermal 2 Experten 3 Meinungen :(
Ich würde mich an deine Auskunft halten. Ich glaube das ist der anerkannte Konsenz. Es ist seitens des BAFA enfach nur nicht erwünscht, dass der EB sich da zwischensteckt schätze ich. Man will dieses Hin und Her bei Widersprüchen reduzieren (meine Meinung).
Wow, das ist ja wirklich interessant. Ich hätte jetzt auch erwartet, dass alle Rechnungen akzeptiert werden und einfach der max. anrechenbare Betrag auf die zugesagte Investsumme gekürzt wird.
Das Vorgehen des BAFA widerspricht dem gesunden Menschenverstand.