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Sonderverglasung

In den technischen FAQ - BEG EM steht unter Punkt 4.04 zu Fenstern mit Sonderverglasung folgendes:

Als Sonderverglasung gelten die in Fußnote 15 der Anlage 7 GEG beschriebenen Verglasungen (...), die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Schutzziele für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Es reicht also nicht, dass ein Fenster z.B. die Schalschutzanforderungen einhält, sondern es wird nur gefördert, wenn es aufgrund der LBO auch gefordert wird?

1 Antwort

Ja, richtig; die Forderung des Fördernehmenden nach Schallschutz reicht nicht aus.

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