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Schließen sich KfW und 35c gegenseitig aus?

Es ist richtig, dass eine Maßnahme nicht zweimal gefördert werden darf.

Beispiel:
Gebäudesanierung EFH Einzelmaßnahmen Dach, Wand, Fenster. Kosten ca. 85.000 EUR. Einkommensteuer des Hausherrn 3.000/Jahr.
Die KfW fördert mit dem 430 davon 50.000 mit 10% Zuschuss. Können die restlichen 35.000 nun im Sinne des 35c steuerlich berücksichtigt werden?

 

Gefragt am: 05.01.2020 21:02:28 von Herbert Stapff

6 Antworten

Ja, es gilt entweder oder. Welche Förderung vorteilhafter ist hängt von der steuerlichen Situation ab. Dazu darf nur ein Steuerberater etwas sagen und meiner weiß es auch noch nicht, weil der Paragraph zu neu ist. Darum habe ich selbst zu meiner Situation recherchiert und komme zu folgenden Schlüssen.

Die KFW sag hier auf Seite 7 eine Kombination ist ausgeschlossen:
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme- (Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004311_M_430_Zuschuss.pdf

§35c EStG, Abs. 3 Satz 2 schließt es ebenfalls aus:
https://dejure.org/gesetze/EStG/35c.html

Meine leihenhafte Einschätzung ist in meinem konkreten Fall, dass ich für Einzelmaßnahmen im KFW Programm 430 bis zu 10.000 EUR Zuschuss bekommen kann. Über die steuerliche Begünstigung kann ich bis zu 40.000 EUR Steuerermäßigung verteilt auf 3 Jahre bekommen. In beiden Fällen "spare" ich 20% der Investitionskosten, aber bei KFW 430 ist die maximale Fördersumme mit 50.000 EUR geringer.

D.h. wenn ich maximal 50.000 EUR ausgebe, kann ich auch KFW 430 nehmen und bekomme dann die 10.000 EUR sofort als Zuschuss. Wenn ich mehr förderfähig investiere, solle ich darauf lieber verzichten und die steuerliche Begünstigung wählen. Zu beachten ist aber, dass ich die Steuerermäßigung über drei Jahre verteilt erhalte, d.h. viel später als den Zuschuss der KFW.

Wenn ich 200.000 EUR oder mehr förderfähig investiere, spare ich im ersten und zweiten Jahr jeweils 14.000 EUR Steuern, im dritten Jahr nochmals 12.000 EUR. Zur Zeit zahle ich "genug" Steuern um davon zu profitieren. Wenn meine Steuerlast nun aber geringer wird, weiß ich nicht wie sich das auswirkt. Ich vermute dann habe ich davon nichts, weil es sich ja nicht um Abzüge wie Werbungskosten o.ä. handelt, die ich von meinen Einküften abziehen kann, sondern um eine Steuerermäßigung. Die Steuerlast kann durch die Ermäßigung nach meinem Verständnis nicht negativ werden. Verlustvortrag auf das nächste Jahr wird sich dann vermutlich nicht ergeben, weil die Einkünfte nach Abzügen nicht negativ werden, oder?

Ich habe weitere Probleme für mich identifiziert:
§35c sieht in Abs. 1 Satz 7 vor, dass mein Handwerker mir eine Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen muss. Nach Auskunft der Finanzbehörden existiert dieses Muster noch nicht. Man sagte mir ich solle mich noch ein paar Wochen gedulden.

Geantwortet am: 24.01.2020 18:55:29 von Dago85

§35c sieht in Abs. 1 Satz 7 vor, dass mein Handwerker mir eine Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen muss. Nach Auskunft der Finanzbehörden existiert dieses Muster noch nicht. Man sagte mir ich solle mich noch ein paar Wochen gedulden.

 

Dann frag doch den Handwerker oder kauf Dir eine Energieberatung, da werden Sie geholfen. Das hier ist ein Forum für Fachleute, nicht für kostenlose Beratung 

Geantwortet am: 24.01.2020 20:31:30 von Heinz D. Pluszynski

Antwort auf von forenadmingeb@…

Bitte weiterdiskutieren! Es bleibt m.E. jedem selber überlassen, ob er sich fachlich äußert oder nicht. Ich schätze hier sowohl die Diskussionen unter Experten als auch solche mit Laien. Man kann im schlimmsten Fall nur schlauer werden, oder?
Gibt es für diese Forum eigentlich einen Kodex?

Geantwortet am: 24.01.2020 20:54:20 von Planungsbüro ENTECH

Antwort auf von forenadmingeb@…

Meine Sanierung wird von einem Energieberater begleitet, der zufälligerweise kein Steuerberater ist und mich ebensowenig wie die beauftragten Fachfirmen steuerrechtlich beraten kann und darf.

Wenn Sie Bedenken haben müssen, dass potenzielle Kunden Ihnen keinen Auftrag mehr erteilen, weil sie auf diesen Beitrag stoßen, spricht das leider nicht für Ihre Qualifikation.

Ich hatte gehofft, dass hier andere Bauherren oder sogar fachlich qualifizierte Personen ohne derartige Vorbehalte ihre Erfahrungen austauschen. Schade.

Geantwortet am: 24.01.2020 21:44:37 von Dago85

Antwort auf von forenadmingeb@…

Guten Tag,

haben Sie hier mittlerweile etwas herausgefunden?

Ich habe auch die Situation, dass ich mein Dach für >50.000€ sanieren lassen habe.
Leider wusste ich zum Beantragungszeitpunkt nichts vom §35c und habe daher die KfW Förderung gewählt, wohlwissend dass ich nur einen Zuschuss auf max. 50000€ bekomme. Kann ich nun die Restsumme über den §35c steuerlich geltend machen?

Viele Grüße,

Thomas

Info von unserem Finanzamt: für dieselbe Maßnahme kann nicht Förderung und Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Aber bei einer Effizienzhaus-Sanierung eine Maßnahme - z.B. die Dachdämmung - auszukoppeln und nur den Rest fördern zu lassen ist möglich. Dann kann die Dachdämmung bei der Steuer eingereicht werden. 

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