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Neubau vs. Bestandssanierung

Ein Kunde möchte gerne ein Reihenmittelhaus sanieren, hierzu muss von der Kellerdecke ausgehend alles erneuert werden, im Endeffekt bleibt nur die Fassade auf der Straßenseite und hier auch nur im EG stehen. Der Rest wurde entkernt. Gebäudetrennwände müssen komplett neu, Gartenseite Außenwand ebenfalls.

Das Bauamt hat das Bauvorhaben als Sanierung eingestuft. 

Wo wird hier eine sinnvolle Grenze zwischen Bestandssanierung und Neubau gezogen? Jetzt kommen Fragen bezüglich Einzelmaßnahmen zur Fassadendämmung, Dachsanierung und Heizungseinbau auf. Für mich schon mehr ein Neubau, als eine Sanierung.

Für Anregungen diesbezüglich wäre ich sehr dankbar!

 

Viele Grüße!

6 Antworten

das ist vom Bauordnungsrecht klar definiert:

Wird das BV als Snierung eingestuft, gelten die Förderprogramme der Bestandssanierung.

mfg

Heiko Robst

Hallo Heiko Robst,

kennst Du für diese Aussage eine offizielle und rechtssichere Quelle?

Vielen Dank

Antwort auf von heiko-robst@t-…

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser / Effizienzgebäude

Also wenn es Richtung Effizienzhaus gehen soll und die Baugenehmigung als Sanierung ausgestellt ist, ist es eigentlich klar definiert in den Tech. FAQ (Stand Version 4  9/22 eine neuere Version ist ja erst in der Ausarbeitung) 

Absatz 1.10 Abriss und Wiederaufbau

Antwort auf von asrmello

@T. Grüdl

👍

Den Absatz kannte ich noch garnicht ! Super, danke für diesen Hinweis

 

Antwort auf von info@tg-bautech.de

Hallo  Heiko Robst,

Du musst mal die FAQ´s der KfW  oder eine Seminar mit den dafür zuständigen Leuten der KfW besuchen. 

Dem ist , auch nach den gestrigen Aussagen zum Seminar der KfW , eben  mit  nichten so !! 

Ich kann die  Beispiele  von gestern ,  gerne einstellen  und mal interpretieren. 

Fakt ist nach Musterbauordnung ( ich kenne Dein BuLand nicht ,..) ein Dachgeschossausbau - Kaltdach  zu neuem

Wohnraum wird kein Bauaufsichtsamt als NEUBAU  durchwinken. 

Für die KfW ist das ganz klar ein NEUBAUPROGRAMM, selbst wenn eine Nutzungseinheit  im Obergeschoss  um das Dachgeschoss vergrößert wird, gilt hier die 50 m²  Grenze. 

Allein für die KfW-Häuser/Gebäude Denkmal oder erhaltenswerte Bausubstanz gilt  das nicht als NEUBAU , hier macht die KfW eine AUSSNAHME , und nur hier !

Danke

 

MFG  Rüdiger 

Architektur-Sachverständigenbüro  

als SV zumeist im Denkmalbereich zu Hause 

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