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Meldebescheinigung und Grundbuchauszug

Hallo,

ich habe von der KfW leider widersprüchliche Antworten zur Aktualität von Meldebescheinigung und Grundbuchauszug erhalten. Einmal wurde gesagt, Meldebescheinigung und Grundbuchauszug müssen bei Antragstellung vorliegen, aber erst bei Abruf der Fördermittel bei der KfW eingereicht werden, ein anderes Mal wurde mir vom Infocenter mitgeteilt, dass beide Unterlagen erst bei Abruf der Fördermittel vorgelegt werden müssen und können auch nach Antragstellung noch beantragt werden.

 

Wie ist eure Information? Müssen Meldebescheinigung und Grundbuchauszug vor Antragstellung vorliegen (da beide Dokumente den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederspiegeln müssen) oder erst bei Auszahlung der Fördermittel?

Grüße

Energieberatun

9 Antworten

Grundbuchauszug und Meldebescheinigung sind erst mit Nachweiseinreichung hochzuladen.
Und auch nur, wenn Klimageschwindigskeitsbonus beantrag wurde

FAQ A.12

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen. Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung

Gleiches gilt auch für den Einkommensbonus ( FAQ A.11)..  DIe Dokumente müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und werden erst bei Nachweiseinreichung hochgeladen.  

Die Diskussion gab es hier schon früher, wie absurd es ist, dass ein Eigentümer sich ggf. auf einer Baustelle als wohnend melden muss.... Aber es "is halt wie es is"...

Korrekt. Die Frage ist nur ob die Meldebescheinigung/ Meldebestätigung und Grundbuchauszug auch nach Antragstellung noch ausgestellt werden dürfen?

 

Ich glaube die Frage war eventuell nicht präzise genug oder wurde anders aufgefasst.

Die zweite Antwort ist korrekt. Bei der ersten Antwort bestehe die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter das Einzugsdatum bzw. die Übergabe der Immobilie meint. Also, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Immobilie a) im Besitz des Antragstellers sein muss und b) er zum Zeitpunkt der Antragstellung dort wohnen muss. Ein Dokument kann dennoch später ausgestellt werden, jedoch müssen die Dati vor Antragstellung sein.

kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Meldebehörde/Einwohnermeldeamt eine Meldebestätigung rückwirkend datiert ausstellt ;)

@Lorenzen Hamburg 

Es geht ja nicht um das Datum der Ausstellung, sondern das Datum der Einzugs. Ein Kunde von mir hat auch im Dezember eine Meldebestätigung betragt und dort ist der Einzugstermins im August. Es geht nicht um den Tag der Ausstellung des Dokuments, sondern das Einzugsdatum, welches vor Antragstellung vorliegen muss.

KfW hat alle Dokumente akzeptiert. Der Grundbuchauszug war vor Antragstellung erstellt worden.

Antwort auf von post@lorenzen…

Es gibt die Pflicht zur Ummeldung - und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Einzug. Wenn das nicht eingehalten wird, droht ein Bußgeld ( bis 1.000,-).  Theoretisch könnte man sich 2 Wochen nach Antragsdatum bei der KFW die Meldebestätigung holen, aber nicht später... 

"Versäumen Sie die Ummeldefrist bei einem Wohnungswechsel, kann die verspätete Ummeldung zu einem Bußgeld führen. Denn laut dem BMG liegt in einem solchen Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer nicht fristgerecht umgemeldet ist, riskiert gemäß § 54 BMG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro."

Antwort auf von christos.papai…

Ja da hast du Recht mit der Ordnungswidrigkeit.  Aber geht ja wie gesagt um das Dokument. Das kann ich mir auch fünf Jahre nach Einzug machen lassen. Aber zum Einzug erhält man (zumindest bei uns) keine amtliche Meldebestätigung. Diese muss man für Entgelt beantragen. Den Umzug melden kannst oder solltest du immer vor Antragstellung, da du bestätigst, dass du dort wohnhaft bist.

Antwort auf von post@lorenzen…

Mein Verständnis ist zurzeit folgendes, und ich habe hierzu auch die telefonische Bestätigung der KfW.

Die Meldebescheinigung und der Grundbuchauszug dürfen nicht vor Antragsstellung ausgestellt worden sein, da es gem. Angaben den Zeitpunkt der Antragsstellung widerspiegeln muss, was bei vor Antragsstellung datierten Dokumenten nicht möglich ist.

Die Einwohnermeldeämter können eine erweiterte Meldebescheinigung mit Einzugsdatum ausstellen, damit ist der Stand zur Antragsstellung ersichtlich. Beim Grundbuchauszug in Abteilung I sind i.d.R. mit Datum die Eigentumsänderung hinterlegt.

Hier noch die Auszüge aus einem Zusageschreiben:

Meldebestätigung
- Wir benötigen eine aktuelle amtliche Meldebestätigung von Ihnen als selbstnutzende
Eigentümerin oder selbstnutzenden Eigentümer. Aus der Meldebestätigung
ist ersichtlich, dass das im Antrag genannte Wohneigentum zum Zeitpunkt
der Antragstellung Ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung ist.
Grundbuchauszug
- Zusätzlich benötigen wir einen aktuellen Grundbuchauszug mit Angaben zum
Wohneigentum (Bestandsverzeichnis) und den weiteren Eigentümerinnen bzw.
Eigentümern (Abteilung I) zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

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