Mit der neuen BEG-EM muss zum Zeitpunkt der Antragstellung schon ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten.
Heißt das, dass der Auftrag nichtig ist, wenn es keine Förderzusage gibt? Wie muss das im Vertrag formuliert werden?
64 Antworten
Sehr hilfreich! Danke, Thorsten.
Na toll. Wer denkt sich denn so einen Schwachsinn aus ?
Jetzt sollen die Fachfirmen also ihre Planung für die Auftragsabwicklung davon abhängig machen, wie schnell eine Zusage des Bafa vorliegt? Das werden die Fachfirmen sicher nicht machen. Ich hatte etliche Objekte Ende22/Anfang 23, wo die Maßnahme schon abgeschlossen war, bevor die Zusage des Bafa kam. Die Firmen wollen ja auch Sicherheit - habe ich jetzt den Auftrag, oder nicht ?
Ich bin mir sehr sicher, dass die meisten Fachfirmen diesen Zusatz nicht unter Ihre Auftragsbestätigungen schreiben werden.
Was wird passieren? Die Firmen werden Ihren Kunden raten, die Förderung über die Steuer zu machen. Und wir Energieberater sind raus und können die Türe hinter und zuschließen.
Auch aus Kundensicht. ZB. Fenstertausch. Seither: Antrag gestellt, Kunde erteilt Auftrag, Fachfirma bestellt die Fenster.
Jetzt: Kunde erteilt Auftrag, Energieberater stellt Antrag, Irgendwann kommt die Zusage. Dann erst kann die Fa. die Fenster bestellen.
Ergebniss : alles verzögert sich und ob dadurch der Preis gehalten werden kann, ist auch unklar.
Wenn das tatächlich so bleibt, dann gute Nacht.............................
.................und die Fachfirma soll ja auch noch in der AB mitteilen, wann die Arbeiten ausgeführt werden sollen - sind aber gleichzeitig von der Bearbeitungszeit des Bafa abhängig. Gehts noch...............?
also irgendwo wurde mal versprochen, dass die Zusage recht zeitnah kommen soll...
Aber was Zeitnah heißt bei der Bafa weiß ja jeder :)
Der Begriff "zeitnah" tauchte im Zusammenhang mit der KfW auf - Heizungsanträge ( ab März24) sollen innerhalb 48 Stunden genehmigt werden.
Beim BAFA soll es wohl etwas schneller gehen. ABer das merke ich gerade, bei Anträgen vom 7.12.23, die immer noch nicht genehmigt sind.
Es ist alles so miserabel, was da in Berlin ausgebrütet wird. Was bleibt, ist Frust !
Und Nun? Bei der Erstellung des TPB muss ja ein Häkchen gesetzt werden:
"Ich bestätige, dass ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit der Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag ist auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ersichtlich."
Wer soll sich jetzt um sowas kümmern? Vorallem welcher Fachunternehmer macht das?! Wie geht Ihr damit um? Kann man die Maßnahme nach Antragstellung einfach auf eigenes Risiko überhauptnoch beginnen?
Bin nicht lange EEE, habe es auch gemacht aus Interesse zur Bauphysik/ -Konstruktion, aber mit dem technischen habe ich bisher genau NULL zutun. Nur irgendwelche unschlüssigen Regeln, Paragraphen etc.
Ist ja in Ordnung wenn Förderungen geregelt sind, aber SOWAS?! Eigentlich schöner Berufszweig, die Energieberatung, aber der Fokus liegt leider meiner Meinung nach nicht auf der Technik....
Stimmt! Ein Jurastudium fehlt in der Liste der Eingangsqualifikationen.
Sollte es tatsächlich so bleiben, dass wir EEE das Häkchen setzen müssen, dann haben wir ein Problem. Wir müssen nämlich prüfen, ob die gewählte Formulierung tatsächlich den BAFA-Anforderungen entspricht. Es gibt zwar einen Vorschlag des BAFA. Wenn aber nur ein Wort anders ist geht es schon los. Ich würde den Antragsteller darauf hinweisen, dass ich als EEE keine Haftung dafür übernehme, dass das BAFA die gewählte Formulierung akzeptiert. Am einfachsten wäre es, wenn im Vertrag der BAFA-Vorschlag 1zu1 übernommen wird. Oder noch besser, das Häkchen muss der Antragsteller selbst setzen. Jetzt muss ja auch der Antragsteller bestätigen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Aus dem Dokument "Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung"
[...] "Die Lieferung- und Leistungsverträge selbst müssen nicht eingereicht werden."
Stellt sich dann die Frage, ob und wie das BAFA die Verträge prüft.
Vermutlich stichprobenhaft.
Also ich werde keine TPB ausstellen und das Häkchen setzen wenn der Vertrag nicht auf meinem Tisch liegt
Das Risiko sollen wir nicht eingehen
Hilfe!!
Wie soll das bitte während der Übergangsregelung funktionieren?
Ich habe 3 mal bei der KfW angerufen, weil ich nicht fassen kann, dass es ernst gemeint ist:
Die KfW Hotline sagt, dass auch während der Übergangsregelung ein Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebende/auflösender Bedingung notwendig ist, selbst wenn der Heizungstausch zum Zeitpunkt der Antragstellung schon umgesetzt wurde.
Welche Firma soll sich darauf einlassen?
Man verbaut jetzt also alles und wenn die ggf. Monate später beantragte Förderung (bis Nov 24 möglich) nicht klappt, wird der Vertrag aufgelöst und rückabwickelt (Löcher wieder zumauern, fundamente raus etc.)???
Hallo Kollegen,
im allgemeinen Merkblatt steht
Mit Antragstellung muss ein Lieferungs - oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden - oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegen. So weit so schlecht.
Ebenso steht da
Wird mit der Maßnahme nach Antragsstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da ggf nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.
Das würde ja bedeuten, Kunde kann nach Antragstellung beginnen .
Bei den FAQ steht aber, dass vor Zusage keine Baumaßnahmen begonnen werden dürfen.
Das ist doch dann ein Widerspruch in sich - oder verstehe ich da etwas falsch ?
Meine Rede!
Ich habe die KfW Hotline auf diesen Widerspruch explizit hingewiesen, aber die Dame beharrte auf der Aussage: Wenn die Klausel im Vertrag fehlt, wird abgelehnt.
Das führt die ganze Übergangsregelung ad absurdum!
In den FAQ unter A.18 steht, dass die "auflösende,aufschiebende Bedingung" erst ab Antragstellung 1.9.24 enthalten sein muss. Während der Übergangsfrist scheint man darauf verzichten zu dürfen.
Im Ernstfall kann man sich auf die öffentlichen FAQ vom BWMK berufen - da hat die Dame von der KfW sich mal besser zu informieren,
Oh, mir wurde nach der Antwort von Klaus ganz heiß... Ich habe meinen Kunden auch gesagt, dass die Klausel erst nach der Übergangszeit rein muss. Jetzt kann man ganz normal beauftragen
Ich gebe nur wieder, was die KfW in der Hotline verzapft. Und mir ist immernoch ganz heiß...
Ich bin mit der Dame sogar gemeinsam den BMWK FAQ durchgegangen (A.18 & A.24), da steht es für mich eindeutig. Ebenso im Originaltext aus dem Bundesanzeiger. Morgen probiere ich es erneut.
Zusätzlich habe ich eine schriftliche Anfrage bei der KfW gestellt und warte auf Antwort.
Mein Fall ist sehr dringend und die Rechtsabteilung des Heizungsbetriebs ist auch eingeschaltet...
Wenn jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat, wäre ich darüber dankbar, und natürlich über Lösungsansätze.
Die aufschiebende Wirkung gilt nur für Anträge zum Heizungstausch, bedeutet, bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle muss der Auftrag mit den Klauseln vorliegen.
"Ab dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge geschlossen werden.
Diese Anforderung gilt nicht im Rahmen der Übergangsregelung (gültig bis 31. August 2024 für der Heizungstausch bei der KfW). Sie greift für Anträge für sonstige Effizienzmaßnahmen und Gebäudenetze beim BAFA ab dem 1. Januar 2024 und für Anträge für die Förderung des Heizungstausches bei der KfW ab dem 1. September 2024."
Ich schicke den Firmen nun den Text für den Auftrag (Blankoformular) und die bereiten dementsprechend den Auftrag vor. Klappt gut.
Entwarnung seitens KfW!
Die KfW hat sich heute auf meine schriftliche Anfrage hin zurückgemeldet, sich für die telefonische Falschauskunft entschuldigt und bestätigt:
Zum Vorhabenbeginn während Übergangsregelung wird KEIN Liefer-/Leistungsvertag mit aufschiebender/auflösender Bedingung gefordert!
Mir fehlen auch langsam die Worte. Ich betreibe den Job nun schon seit knapp über 20 Jahren, da war Idealismus und Spaß dabei, doch heute überwiegt die Bürokratie. Leider wurde aus den Sprüchen nichts, dass wir die Bürokratie abbauen müssen, schneller planen können, eher das Ziel von 2045 (alle Gebäude klimaneutral) usw, sondern das Gegenteil. Es wird nach meiner Ansicht alles getan, dass es noch komplizierter und somit noch länger alles dauert. Was soll der Qutasch mit dem ISFP, damit man 60.000,- einsetzen kann und ohne nur noch 30.000,-? Warum? Dauert nur noch länger. Für 30.000,- kann man gerade noch ein paar Fenster beantragen! Die Bearbeitungszeiten beim Bafa erhöhen sich, werden wer Bearbeiter eingestellt? Sicherlich nicht. Jetzt kommen noch die Liefer- und Leistungsverträge hinzu. Hat man eine Fachfirma, die die kompletten Arbeiten erledigen, kann es sein, dass diese sogar den Vertrag mit den Klauseln unterschreibt. Jetzt stellt eine Zimmerei einen neuen Dachstuhl auf und der Bauherr dämmt in Eigenleistung. Seine Eigenleistung kann ich nach Fertigstellung durch Vorortbesichtigung, Datenblättern usw bestätigen, aber doch nicht im Vorfeld bei der Antragstellung. Ich denke, dass ich mich langsam von dem BEG EM verabschieden werde, soll doch das Bafa dies selbst machen. Ich habe noch genug zu tun aus 2023 und Effizienzhäuser, da kann ich gut 2024 aussitzen. Ich rate allen EEE´s setzt nicht nur auf das Förderpferd, ein zweites Standbein sollte vorhanden sein. Denn, wenn es so weiter geht höre ich mit dem Job Energieberater auf.
MFG Thorsten Noll
Ich versuche gerade noch heraus zufinden ob die Förderung von 30.000 bzw. 60.000 pro WE jährlich mit neuen Anträgen gestellt werden kann (wie bisher) oder ob es wie mit der Heizungsförderung einmalig je Haus erfolgen kann. Weiß das schon jemand?
Hallo,
die 30.000,- bzw. 60.000,- € jährlich für alles außer Heizung gelten auch in diesem Jahr.
8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben
Die förderfähigen Ausgaben können im Wege der Zuschussförderung – für Maßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2, 5.4
und 5.5 pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), für Maßnahmen nach Nummer
5.3 pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) – bis
zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben
haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen und
entsprechend die Förderung zu beantragen.
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Vom 21. Dezember 2023
Ja, bei der Förderrichtlinie kann einem wirklich jegliche Lust am Thema abhanden kommen!
Finde ich auch!
Es bleibt einem als politischer Erfüllungsgehilfe kaum Zeit sich das Projekt genau anzuschauen.
Es sollte ja das Gebäude und der Nutzer im Mittelpunkt stehen.
Ich bin nicht als Finanzmaklerin in den Beruf gegangen und habe jetzt aus Sicht des Kunden die "Verantwortung" für große Summen
Fördergelder, die nie ganz sicher sind.
Sind diese Risiken für "Fördergelder" ausreichend in Berufshaftpflichtpolicen abgedeckt?
Weiß jemand ob diese Verträge nur für das Hauptgewerk formuliert werden müssen oder tatsächlich für jedes an der MAßnahme beteiligte Gewerk z.B. den Abdichter beim Fenstertausch oder Putzer der Ausbesserungen vornimmt ... Was ich für einen Wahnsinn halten würde und die kleineren Hanwerksbetriebe quasi zugunsten von Generalanbietern ausschließen würde...
Kann ich jetzt selbst beantworten nach einem Telefonat mit Zukunft Altbau: Nur das Hauptgewerk braucht die Formulierung! Beim z.B. später hinzukommenden Elektriker ist die nicht nötig. Die förderfähigen Kosten können mit Puffer bei der Antragsstellung angegeben werden.
Zumindest das - beruhigend!
Moin,
ich hatte die offizielle Formulierung des BAFA zu den aufschiebenden und aufhebenden Bedingungen für die Liefer- und Leistungsverträge der Unternehmen auf den Seiten des BAFA gesucht aber nicht gefunden. Hat jemand einen Link für mich?
Mit Erstaunen habe heute ich auf den Seiten des BAFA immer noch die Beschreibung des alten Ablaufprozesses gefunden, erst "beantragen" dann "beauftragen" - einfach nur chaotisch.
Viele Grüße aus Elmshorn
Silke
Hallo Silke,
hier der Link, BAFA FAQ, Frage A.25:
Viele Grüße
Andrea
Hallo,
kann mir jemand den tieferen Sinn erklären? Viele meiner Kunden nehmen die Förderung mit, falls Sie sie bekommen, oder entscheiden sich dann für bessere (=förderfähige) Fenster, Dämmung etc.
Sehr selten steht und fällt die Baumaßnahme mit der Förderung. Warum sollten die eine aufschiebende oder gar auflösende Bedingung in den Vertrag nehmen?
Hier ein Auszug aus dem FAQ Frage A.25:
…Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden…
...noch aus dem Auszug FAQ A.24:
"So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellerinnen und Antragsteller erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden." (es ist Satiere oder?)
Wenn es Satire ist, finde ich die Stelle zum Lachen nicht. Hat das der Praktikant geschrieben?
Noch dramatischer ist der Widerspruch zwischen der Richtlinie vom 21.12.2023 und den FAQ auf der Seite des Wirtschaftsministeriums!
In der Richtlinie heißt es unter 9.2.1:
"Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen."
Unter A.22 "Was gilt als Vorhabenbeginn?" steht:
"... Es dürfen vor der Förderzusage aber keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Der Start von Baumaßnahmen oder Zahlungen vor Förderzusage lösen einen Vorhabenbeginn aus und wären in diesem Fall förderschädlich (keine Förderung mehr möglich)."
Kennen die Sachbearbeiter ihren eigenen Gesetzestext, die Richtlinie nicht? Was soll/muss ich jetzt an meinen Kunden kommunizieren?
@Energiesparer:
Hier geht es um die Übergangsregelung unter 9.2.1.
Das Thema habe ich mit der KfW geklärt (nach einer zuerst erfolgten Falschauskunft, siehe meine Posts oben).
Hier die schriftliche Bestätigung der KfW:
"Das Missverständnis mit einer Mitarbeiterin bei uns im Hause bitten wir zu entschuldigen.
Wie telefonisch besprochen gilt:
Liegt Ihr Vorhabensbeginn zwischen der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 und dem 31.08.2024, kann der Antrag auf Förderung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Eine aufschiebende/auflösende Bedingung benötigen Sie erst für Liefer-und Leistungsverträge, die ab dem 01.09.2024 abgeschlossen werden."
Hallo,
das betrifft vermutlich den Heizungstausch, da hier ja noch keine Anträge gestellt werden können.
Aber was ist mit der Hülle ??
Hallo,
hier gibt es zwei Dokumente zum Download, die der Handwerker dann zum Vertrag/Auftrag mit beilegen kann.
Ich wiederhole mich jetzt - aber:
In der Richtlinie heißt es unter 9.2.1:
"Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung."
Damit braucht es keine aufhebende oder aufschiebende Wirkung bis zur Förderzusage - außer der Kunde wünscht es. Es würde eine aufschiebede Wirkung bis zur Antragstellung reichen. Ist Euch das überhaupt schon aufgefallen?
Die FAQ A.22 muss folglich falsch sein und mit den Aussagen der KfW zu ihrem speziellen Antragsverfahren hat das auch nichts zu tun, denn die Richtlinie weist nicht auf eine Änderung zum 01.09.2024 hin. Sie bleibt gültig wie so wie sie ist.
Die Ausführungsbestimmungen von KfW und BAFA passen nicht zur Gesetzesgrundlage der gültigen Richtlinie. Es ist kein Wunder, dass unter diesen Bedingungen die Mitarbeiter*innen keine sachdienlichen Auskünfte geben können.
BEG EM für Gebäudehülle:
ab 01.01.2024 muss ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abgeschlossen werden. So wurde es beim GIH webinar erläutert und das kann man auch in den FAQs unter A.19 nachlesen:
A.19 Wie läuft das Antragsverfahren für sonstige Effizienzmaßanhmen biem BAFA ab? Welche Schritte muss ich unternehmen?
- Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/-Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
- Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
- Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (vom EEE erhalten) stellen auf www.bafa.de/beg.
- Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
- Die Effizienzmaßnahme umsetzen.
- Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expertin/-Experten (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.
- Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
- Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.
Guten Abend,
ich habe keine juristische Ausbildung. Ich prüfe demnach auch keine Verträge hinsichtlich ihrer Klauseln und deren Gültigkeit. Davon abgesehen kann der Vertrag kann ja auch fehlerhaft sein, obwohl diese Klausen beinhaltet sind. Das ist Sache der Vertragspartner, finde ich.
Meine Kunden erhalten von mir das "Allgemeine Merkblatt zur Antragstellung" mit einem Hinweis auf die geforderte Vertragsgestaltung auf Seite 7 dieses Merkblattes.
Bevor ich den besagten Haken bei der Erstellung der TPB setze, lasse ich mir dann vom Kunden schriftlich bestätigen, dass ein Vertrag nach den Vorgaben des Merkblattes vorliegt. Dann setze ich den Haken.
Wie das Ganze bei nur einer Einzelmaßnahme, z.B. der Dämmung der oberen Geschossdecke, in Eigenleistung aussehen soll, konnte mir die Dame am Bafa-Telefon aber nicht sagen. Bei Eigenleistung ist natürlich das Material weiterhin förderfähig, die Vorgaben des Merkblattes müssen aber eingehalten werden, waren die einzigen beiden Aussagen dazu.
Wie soll das gehen, da an der Baumarktkasse, wenn der Kunde die Dämmung aus dem aktuellen Angebot kaufen möchte?
Seit 2 Wochen Schüttel ich den Kopf.
Sehe ich genauso - eine "aufschiebender / auflösender Bedingung" bei Eigenleistung?
Wer soll die erstellen?
Meine Antwort von der BAFA zum Thema "aufschiebender / auflösender Bedingung" bei Eigenleistung:
Sehr geehrter Herr Wolf,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da die Regelung dazu in den Richtlinien nicht explizit benannt ist, kann bei geplanter Eigenleistung z.B. auch ein Material-Liefer- bzw.
Kaufvertrag geschlossen werden, der diese auflösende Bedingung enthält. (es heißt ja Liefer- oder Leistungsvertrag)
Ob z.B. Baumärkte darauf eingehen sei dahingestellt. Fachhändler werden dies mit Sicherheit tun.
Bedenken Sie bitte, Eigenleistungen sind laut RiLi zwar möglich aber nicht priorisiert in der Förderung.
Ebenso ist auch im Falle eines Baumarkt-Kaufes darauf zu achten, dass eine korrekte Rechnung erstellt wird mit den notwendigen Bestandteilen (Standort Fördermaßnahme, Name Antragsteller etc.)
Jetzt passiert bei Einzelmaßnahmen genau das, was ich befürchtet hatte ( hab ich auch schon mal gepostet ).
Die Fachfirmen empfehlen Ihren Kunden vermehrt die Förderung -falls möglich - über die Steuer zu machen. Zumindest mache ich diese Erfahrung gerade. Begründung ist die hemmende oder aufschiebende Wirkung der Verträge und das mit der Bestellung ( z.B. Fenster/Türen) bis zur Zusage das Bafa gewartet werden muss.
Über die Steuer ist es ja immer noch so, dass der Kunde 20% bekommt und keine Kosten für den Energieberater entstehen.
Evtl. ist das sogar so gewollt ? Dann wandern die Ausgaben vom Wirtschaftsministerium zum Finanzministerium.
Mal abwarten, wann das Finanzministerium aufwacht und was die dann an Bürokratie fordern... Bisher haben sie sich ja immer an die Regeln von Bafa/KfW angelehnt.
Nun der Weg über die Steuer (35c) hat halt gewisse enge Grenzen. und der Kunde wartet bis zu 4 Jahre auf das Geld.
Aber ja...ich ein möglicher Weg auf den ich als EEE auch immer hinweise.
Der EEE kann das auch begleiten und mit 50 % gefördert werden
Vorsicht!
Bei einer selbstgenutzen Immobilie kann man 20% der Handwerkerkosten maximal 1200€ pro Jahr absetzen und nicht die Materialkosten.
Hi, dann kennen Sie das noch nicht: Alternativ - also nicht ergänzend zur Zuschussförderung – können Eigentümerinnen und Eigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/ -einheiten die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen. Über drei Jahre verteilt können 20% der Ausgaben der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohneinheit.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Theme…
kleine Korrektur.. Pro Objekt nicht pro Wohneinheit
@EBerater : das ist was anderes als 35c
Ja, wobei man unterscheiden muss:
"aufschiebend" = Vertrag kommt erst zustande, wenn die Förderzusage vorliegt
"auflösend" = Vertrag wird aufgelöst, wenn die Förderzusage nicht erfolgt
Siehe BGB: § 158
Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Formulierungen für den Vertrag siehe zum Beispiel:
https://www.vff-foerderservice.de/wp-content/uploads/2023/09/aufschiebende_aufloesende_Bedingung.pdf