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Lieferung- oder Leistungsvertrag

Hallo zusammen,

Frage an die Kolleginnen und Kollegen: Was versteht die KfW bzw. das BAFA unter einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag? 

Telefonisch ist beim BAFA bzw. KfW keine konkrete Antwort möglich.

Ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag das Angebot, welches vom Bauherrn unterschrieben wurde (da damit der Auftrag erteilt wurde)? Oder muss zusätzlich zum unterschriebenen Angebot ein zusätzlicher Vertrag geschlossen werden?

Welche Unterlagen akzeptiert ihr als Lieferungs- oder Leistungsvertrag?

 

Besten Dank vorab für eure Auskunft.

6 Antworten

Hallo, für mich ist die konkrete schriftliche Beauftragung bzw. Angebotsannahme durch den Kunden ausreichend. Diese muss vorgelegt werden. Aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung muss das voraussichtliche Datum der Ausführung, das BV hervorgehen und es muss die Aufschiebende oder Auflösende Bedingung drin stehen. 

Ein Auftrag muss nur vom Auftraggeber unterschrieben werden, ein Vertrag von beiden Vertragspartnern. Ob KfW/BAFA nur einen Auftrag akzeptieren weiß ich nicht.

Bin zwar kein Jurist, aber meine Auffassung ist: Ein Vetrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die erste Willenserklärung ist das Angebot des Handwerkers ( ich bin willens, die Arbeiten durchzuführen). Die zweite Willenserklärung ist die Annahme des Angebotes ( ich will,dass Du die Arbeiten ausführst) . Somit ist mit dem Auftrag der sich auf ein bestimmtes Angebot bezieht, ein Vertrag zustandegekommen.  ( Jeder Handwerker geht ins Risiko, wenn er ein Angebot abgibt....)

Meine Sichtweise ist auch so.

Leider gibts es von der KfW bzw. BAFA keine eindeutige Auskunft. Auf meine Frage im KfW-Infocenter, ob ein vom Bauherrn unterschriebenes Angebot als Vertrag mit eingereicht werden kann, bejate dies ein Mitarbeiter, ein anderer wollte mir dazu keine Auskunft geben: Dies müssen Juristen beurteilen, ob dadurch ein Vertrag zustande kommt.

 

Wir müssen wohl nun auch noch Jura studieren, um unseren Kunden eine Auskunft erteilen zu können...

In meiner Zeit als Mitarbeiter in einem Landesprogramm haben wir es so behandelt:

Vertrag kommt generell durch Angebot und Annahme zustande. Allerdings kann der Anbieter z. B. in seinen AGB die aufschiebende Bedingung haben, dass der Vertrag erst durch eine (Auftrags-)Bestätigung wirksam wird. Diese AGB-Regelung war dann bei kritischem Datum bzgl. vorzeitigem Maßnahmenbeginn nachzuweisen.

Bei den Mustern der Leistungsverträgen des Portals "energie-fachberater.de" sind von beiden Parteien die Unterschriften nötig.

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