Wenn jemand schon mit der Maßnahme begonnen hat und erst danach den Antrag stellt handelt er nicht im Sinne der Förderrichtlinie. Was passiert, wenn das BAFA dies erkennt? Dann muss vermutlich die Förderung zurück gezahlt werden. Gibt es für den Antragsteller noch Konsequenzen darüber hinaus? Begeht er z.B. Subventionsbetrug, auch als Privatperson?
4 Antworten
Es geht nicht nicht um die Bewilligung , sondern um den Antrag. Und der MUSS vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Daher ja auch der Umstand mit den "aufschiebenden, auflösenden Bedingungen"... Die Auftragserteilung MIT BEDINGUNG ist kein Vorhabensbeginn. Der Beginn der Arbeiten jedoch schon. Also : erst BEG-EM Antrag - dann Start der Arbeiten...
Hier sollte nicht nur die Konsequenz für den Antragsteller, sondern für den Energieberater (EEE) betrachtet werden.
Wenn der EEE den Antrag stellt, obwohl er weiß, dass der Investor schon begonnen hat, ist der EEE natürlich auch haftbar.
Eine Bank hat mir hier von einem Fall berichtet, das der EEE den Antrag für ein größeres BV gestellt hat, obwohl schon mit den Maßnahmen begonnen wurde. Dummer weise hat der EEE dann später auch noch Rechnungen als förderfähig aufgelistet, die vor dem Antragsdatum datiert sind.
Natürlich wurde die gesamte Förderung vom Fördergeber abgelehnt.
Da es sich um einen recht großen Betrag handelt, hat der Investor den EEE verklagt.
Was lernt man daraus. Als EB keine Anträge für Kunden stellen, und schon zweimal nicht für Bauträger oder Firmen :)
Ich denke, da gibt es keine weiteren Konsequenzen. In der Förderrichtlinie (Kap. 9.2.1) steht:
"... Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung..."