Ein EFH soll aufgestockt werden. Der Treppenzugang wird im EG sein, also im monentan beheizten Bereich. Denmach interpretiere ich die Richtlinie (Infoblatt zu förderfähigen Maßnahmen), 1.4 (Erweiterung,...) so, dass die neue Wohneinheit als Sanierung in der BEG WG gefördert und zur Bemessung des Förderhöchstbetrags zugrunde gelegt werden darf. Es würden also 2 Wohneinheiten berechnet.
Die der Richtlinie steht: Wohneinheiten, in welche zuvor bereits beheizte Flächen miteinbezogen sind, die also nicht ausschliesslich, in der Erweiterung oder dem Ausbau neu entstehen, werden als Sanierung gefördert und können in BEG WG (.....) der Bemessung des Förderhöchstbetrags zugrunde gelegt werden.
Ist das richtig?
4 Antworten
Wenn die Wohnungstür der neuen WE im vorhandenen Gebäudeteil liegt, dann würde ich sagen, dass es als Sanierung gefördert werden kann.
Hallo nochmal,
die Frage bezieht sich eher darauf, ob ich eine oder zwei Wohneinheiten für eine Förderung BEG EM ansetzen kann.
Wenn die Kriterien für eine förderfähigen WE zutreffen (siehe oben), dann hängt es im Prinzip davon ab, was alles gemacht werden soll.
Bei einer Aufstockung gehe ich von einem neuen Dach aus. Das Dach gehört für mich zum gesamten Gebäude, daher würde ich dann 2 WE ansetzen.
aus der Richtlinie für Einzelmaßnahmen:
„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
Es hängt also u.a. davon ab, wo sich die Wohnungseingangstür befindet.