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ISFP und BEG EM bei Eigentümergemeinschaften 2 Häuser, EINE EGT

Eine Eigentümergemeinschaft mit 2 Mehrfamilienhäusern a 5 WE hat zunächst nach ISFP(s) gefragt, möchte danach BEG Einzelmaßnahmen durchführen und gerne auch ISFP Bonus mitnehmen.

Es gibt 2 Hausnummern, Häuser sind mit einer Heizung aber lauter untersch. Warmwasserbereitern ausgestattet.
In den Augen der EGT geht es um "EIN Wohngebäude mit 10 WE" - aber ich frage mich, ob es korrekt ist, das  NICHT getrennt zu betrachten.

Meines Erachtens sollte (oder gar muss)  es 2 ISFPs geben, da die Gebäude ähnlich, aber nicht 100% identisch sind und es eben zwei Hausnummern gibt.

Ich würde sagen, es sollte allein deshalb 2 Beratungsberichte geben, weil sich ja später unterschiedliche Anträge ergeben können, die sich darauf beziehen - die Empfehlungen werden ja evtl. voneinander abweichen. Andererseits soll z.B. die Fassade u. Dach beider Häuser gleichzeitig gedämmt werden. Wird natürlich immer komplizierter, das bei 2 Anträgen jeweils zu trennen.

Da man jedoch ggf. ISFP Bonus verlieren würde, der Förderhöchstbetrag ja (gerade auch bei Baubegleitung) je Vorhaben zählt... wäre das wohl fördertechnisch günstiger. Mir ist bewusst, dass es dann tatsächlich getrennte Vorhaben und Rechnungen geben muss, und man sicherlich den Bonus zum Vorstellen in einer Eigentümergemeinschaft nur 1x erhalten kann- oder sehe ich das falsch?

Wo genau finde ich das in der Richtlinie/ den Programmbestimmungen?

3 Antworten

Hallo, 

Nach meinem Verständnis, ist es so wie beim Energieausweis. Also 2 Hausnummern, 2 Ausweise. 

Da der ISFP ja Objektbezogen ist, also auch 2 ISFP. 

Der Beratende ist 2 mal die ETG 

Gruß 

W.Wagner 

 

Das BAFA hat dazu eine FAQ auf

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngeba…

 

Zur Abgrenzung der Gebäude bzw. der getrennt zu bilanzierenden Gebäudeteile werden das geltende GEG (davor EnEV) in Verbindung mit den zugehörigen Veröffentlichungen zur Auslegung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, sowie die technischen FAQ der BEG, zugrunde gelegt, insbesondere:

Bei Rückfragen des BAFA ist die vom Sachverständigen vorgenommene Auslegung anhand der oben genannten Kriterien nachvollziehbar zu belegen. Dies kann zum Beispiel durch bauamtliche Dokumente, technische Dokumentation inklusive Grundrisspläne und Schnitte, Einträge im Grundbuch bzw. Katasteramt, Fotos etc. erfolgen.

Sollte es sich demnach um mehrere Gebäude (-teile) handeln, kann für jedes einzelne Gebäude, das getrennt zu bilanzieren ist, ein Antrag auf Zuschuss zur Energieberatung gestellt werden.

 

 

Die technischen FAQs für Wohngebäude sagen dazu folgendes:

Zu der Frage der Abgrenzung zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen kann die Auslegung zu § 79 Absatz 2 Satz 1
GEG 2020 (Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude) sinngemäß herangezogen werden. Demnach soll die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen im Einzelfall anhand folgender Anhaltspunkte erfolgen:
− die selbständige Nutzbarkeit
− ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang
− Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche
− eigene Hausnummer
− Eigentumsgrenzen
− eigener Eingang
− die Trennung durch Brandwände

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