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isfp Änderung Wohneinheiten

Hallo liebe Kollegen, 

folgendes Problem. Bei der Antragstellung für den Sanierungsfahrplan hatte man uns 3 Wohneinheiten genannt. Nun stellt sich heraus, dass lediglich zwei davon genehmigt sind (der Dachgeschossausbau, in dem die dritte Wohneinheit ist, wurde nicht genehmigt).

Ich hab die Info erhalten (seitens der KfW, BAFA ist unerreichbar), dass es sich bei den "Wohneinheiten" um Wohneinheiten im baurechtlichen Sinne handelt, d.h. diese müssen auch bauordnungsrechtlich tatsächlich vorliegen (genehmigt sein). Nun möchte ich diese Angaben im Verwendungsnachweis für den isfp gerne ändern. Im elektronischen Formular geht das nicht. Hat jemand eine Möglichkeit hierzu schon einmal gefunden?

Viele Grüße,

Lilly

8 Antworten

Es heißt oft...Baurecht und Förderrecht sind verschiedene Dinge 

Wenn eine WE da ist im Sinne der Förderregeln dann kann man diese ansetzen...unabhängig vom Baurecht...

So die landläufige Meinung 

Danke für die Antwort, seitens der KFW habe ich aber andere Auskunft erhalten:, finde gerade die Mail aber nicht. 

Hat in etwa aber diesem Wortlaut entsprochen:

Wir als Förderinstitut machen keine baurechtlichen Vorgaben. Entscheidend sind die geltenden gesetzlichen Vorgaben. Diese gelten unabhängig von unseren Förderkriterien.

 

Ich ergänze gerne das Zitat, wenn ich die Mail wiederfinde.

 

ISFP ist aber BAFA nicht KFW...ne gaaaaaaanz andere Welt :) 

Aber ja...mal ne eindeutige für alle geltende Regel wäre gut 

 

Ich verstehe, dass BAFA und KfW da möglicherweise unterschiedliche Ansichten haben (was meines Erachtens wenig zielführend ist). Vom BAFA allerdings hatte ich bisher leider bisher wenig Erfahrung mit qualifizierten Antworten, die über das bloße Zitieren von Richtlinien und technischen FAQs hinaus geht - zu Fragen, die die Interpretation oder konkrete Anwendung der Richtlinie zum Thema haben, erhalte ich hier i.d.R. keine Auskunft.

Nach Rücksprache ist aber das BAFA gerade aber dran, die Wohneinheiten im Hintergrund auf die tatsächlich genehmigte Anzahl zu ändern - im Verwendungsnachweis geht das nicht mehr. 

 

Grundsätzlich wäre hier eine eindeutige Aussage/ Definition sehr wünschenswert.

Hier ein Zitat zu einem ähnlichen Sachverhalt (auch nur aus einem Forenbeitrag):

"Die KfW stellt keine Anforderung an separate Zähler für Wasser oder Wärmemengen. Ebenso machen wir keine Vorgaben für die Form der Nebenkostenabrechnung. Als Förderinstitut gehen wir stets davon aus, dass die für das Gebäude geltenden gesetzlichen Vorgaben für jede Wohneinheit eingehalten werden." 

Bisher hatte ich das so interpretiert, dass die "Ermöglichung der Führung eines eigenen Haushalts" lt. Richtlinie die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Schallschutz, Brandschutz, Stellplatz etc.) voraussetzt. Allerdings ist auch die Frage, inwieweit hier eine Plausibilitätsprüfung durch den Energieberater ins Detail gehen kann..Grundsätzlich sehr unglücklich, dass das überhaupt so viel Gesprächsbedarf/ Interpretationsspielraum lässt.

Hallo liebe Kollegen, ich ergänze hier gerne nochmal die Stellungnahme - leider wie bereits gesagt, hier nur KfW, seitens des BAFAs gibt es keine Auskunft. 

vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir bitten zu entschuldigen, dass wir erst heute antworten.

Richtig ist, wir fördern Wohneinheiten, die unserer Definition für Wohneinheiten entsprechen.

Eine Förderung setzt in unseren Produkten voraus, dass bei jedem Bauvorhaben und jeder Wohneinheit das Ordnungsrecht (Baurecht) eingehalten wird. Bitte klären Sie Ihre Frage, ob Ihr Kunde in einen Einfamilienhaus 3 Wohneinheiten errichten darf mit dem entsprechenden Bauamt.

 

Datei-Upload
240611.jpg

Nun dass das Baurecht eingehalten werden muss ist klar...Man kann keine WE im dunklen Keller bei 1.9 m Raumhöhe definieren.

Die Basisfrage ist...MUSS die WE beim Bauamt als solches gemeldet und in den Plänen eingetragen sein ??

Meine Meinung nach nicht.....

Dann müsste doch wieder der EEE bewerten, ob die WE bauordnungsrechtlich zulässig ist... Ich weiß da z.B. nicht alle Facetten unserer Bauordnung. Außerdem hängt es ja auch davon ab, wann die WE entstanden ist. Entsprechendes Recht aus dieser Zeit müsste angewandt werden.

um zu antworten.