Hallo Zusammen,
in der GEG 2024 unter Punkt §71h Wärmepumpe-Hybridheizung wird die Leistung der Wärmepumpe bei bivalent-parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30% der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40% des von der Wärmepumpen Hybridheizung versorgten Gebäudes betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30% oderbei vivalent alternativem Betrieb mindestens 40% der Lesitung des Brennwertkesel ist.
Jetzt zu meiner Frage.
Was sind die Bedingungen beim Teillast A nach DIN EN 14825 für die Wärmepumpe ?
Walter Kirsch
7 Antworten
30%/40% der Heizlast des Hauses und 30%/40% der Leistung des Kessels können sehr unterschiedliche Werte sein.
Hallo zusammen,
zur konkreten Umsetzung des §71h Abs. 1 mache ich mir auch meine Gedanken. Dabei stellt sich mir auch die Frage, welche Leistung die Wärmepumpe im Verhältnis zum Spitzenlastkessel konkret haben muss.
Da sich die anteilige Leistung der Wärmepumpe offensichtlich auf den Teillastpunkt „A“ (-7°C Außentemperatur) bezieht, müsste sich doch auch die Leistung des Spitzenlastkessels auf diesen Punkt beziehen. In §71h wird von der „Heizlast“ bzw. der „Leistung des Spitzenlasterzeugers“ gesprochen. Also nicht von der Norm-Heizlast.
Beispiel:
Norm-Gebäudeheizlast bei -12°C und 20°C Raumtemperatur beträgt 15 kW
Die Gebäudeheizlast bei -7°C ist dann 12,66 kW.
Thermische Leistung Wärmepumpe bei Alternativbetrieb:
40 % von der Gebäudeheizlast bei -7°C: 12,66 kW x 0,4 = 5,1 kW
Weiterhin muss jetzt noch über die Heizkurve bestimmt werden welche Vorlauftemperatur bei -7°C Außentemperatur erforderlich ist. Ich gehe hier im Beispiel von 50°C aus.
Damit wäre der Auslegungspunkt der Wärmepumpe: 5,1 kW thermische Leistung bei 50°C Vorlauf und -7°C Außentemperatur.
Ist dieser Rechenweg zu kompliziert gedacht oder einigermaßen schlüssig?
Über eure Meinung dazu würde ich mich freuen.
Hallo zusammen,
Habe es mir auch mal angesehen. Im Vorfeld zum neuen GEG, hatte der Fachverband Wärmepumpen auch auf diesen Punkt hingewiesen, da bei einem zu groß ausgelegten Brennwertkessel die Wärmepumpe zu groß ausfällt. Dies ist leider nicht geschehen.
Also müsste die Wärmepumpe auch auf dieser Grundlage ausgelegt werden.
Schönes Wochenende und Gruß
Werner
Moin, nehmt es doch einfach so, wie es da steht :
Die Heizlast wird definiert über DIN 12831. Hier wird die Normaußentemperater angesetzt. Die Wärmepumpe wird definiert am Betriebspunkt A ( -7Grad) . Wenn WP die 30% von Heizlast DIN12831 leistet, ist die Anforderung erfüllt - Basta!
Die 30% vom Brennwertkessel sind ja nur eine ALTERNATIVE. Für mich gilt der erste Satz der Richtlinie und gut.
Was mich wiederum wundert, dass der Bivalent-Alternative Betrieb nun erlaubt ist. Das war früher ausgeschlossen. Aber was solls - dann sind es eben 40% in diesem Modus
Der Teillastpunk A wird aber erst im nächsten Satz erwähnt und bezieht sich auf den Vergleich mit dem Spitzenlasterzeuger. Wenn ich mir nur den ersten Satz der Richtlinie anschaue, müsste ich dann nicht die Leistung der Wärmepumpe am Betriebspunkt der Norm-Außentemperatur nehmen, nach der auch die Heizlast über die DIN 12831 berechnet wurde?
Eine Übersetzung des Gesetztetextes steht in den technischen FAQ Punkt 8.14 zu den BEG-EM. Damit dürfte klar sein, was gewollt ist.
"Relevant ist der Anteil an der Heizlast beim Teillastpunkt "A" der DIN EN 14825, also bei einer Außentemperatur von - 7 °C (§ 71h GEG). Die Angabe ist in den entsprechenden Produktunterlagen der Wärmepumpe zu finden."
Zum Beispiel: Heizlast des Gebäudes 15 kW (oder Größe des Spitzenkessels), Mindestgröße Wärmepumpe 30 %, also hier 4,5 kW bei A/-7°C.
So würde ich das sehen.