Hallo zusammen,
habe mal ein paar allgemeine Fragen zu den BAFA EM, die ich so richtig einer Kundennachfrage nicht beantwortet konnte.
Frage 1: die förderfähigen Kosten betragen ja 30.000 pro Kalenderjahr/WE. Wo steht den bei der BAFA geschrieben welches Datum hierführ entscheidend ist? Ich weiss dass das Kalenderjahr entscheidend ist indem der Verwendungsnachweis für die EM eingereicht wird. Würde das aber gerne auch meinem Kunden z.B. in den Allgemeinen Infos der BAFA zeigen können.
Frage 2: Fenstertausch im EG der Wohneinheit 1 im z.B. Jahr 2024 und dann Fenstertausch im OG der Wohneinheit 2 im Jahr 2025 sind doch dann beide ebenfalls förderfähig?
Frage 3: Vor Beginn der Maßnahme muss ja ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung vorliegen. Wie verhält sich das z.B. beim Fenstertausch. Fenster selber baut Firma 1 ein, Firma 2 macht die Anputzarbeiten und Firma 3 die neuen Fenstersims.
Wird da von allen 3 ein solcher Vertrag verlangt oder reicht der energetische Relevante, hier Fensterfirma?
Hoffe ich habe mich einigermaßen Verständlich ausgedrückt.
Vielen Dank euch schon einmal
7 Antworten
Okay dankeschön erstmal.
zu 1) wo genau kann ich das so nachlesen? Finde ich irgendwie nicht.
Heisst also wenn ich heute einen Antrag auf EM Fenster stelle und diese erst im Jahr 2025 einbaue oder fertigstelle, fallen diese trotzdem noch ins Kalenderjahr 2024?
Das Kalenderjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Wenn du also heute einen Antrag stellst, dann kannst du den nächsten theoretisch am 01.01.2025 wieder stellen. Das ergibt sich aus der Definition des Begriffes "Kalenderjahr". Da für das Bafa hier das Datum der Antragstellung ausschlaggebend ist, kannst du die Fenster auch erst nächstes Jahr einbauen, Hauptsache, du bleibst im Bewilligungszeitraum.
(Du kannst bis zur Förderhöchstsumme natürlich auch mehrere Anträge pro Jahr stellen)
8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben
Die förderfähigen Ausgaben können im Wege der Zuschussförderung – für Maßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2, 5.4 und 5.5 pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), für Maßnahmen nach Nummer 5.3 pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) – bis zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze).
Danke euch für eure ausführlichen Antworten. Will noch mal bei meiner Frage 2) ein wenig nachhaken.
Kann ich auch z.B. den Fenstertausch von einem EFH aufteilen auf 2 Kalenderjahre? Also 2 Anträge?
Denke mal wenn Antrag 1 abgeschlossen ist kann Antrag 2 gestellt werden? Oder ist tatsächlich nur 1 Antrag für möglich?
Ich meine Fassadendämmung kann ich auch splitten oder?
Dieser Satz im Merkblatt für Antragsstellung irritiert mich hier ein wenig:
"Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine
doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem
Ergänzungskredit der KfW"
BMWK - Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ) (energiewechsel.de)
hier dürften die Punkte 1.18 und 2.3 Antworten geben.
Okay vielen Dank.
1.18 bezieht sich ja dann auf die Kombination BEG EM und BEG WG
2.3. lese ich so das man z.B. den Fenstertausch aufteilen kann auf mehre BEG EM Maßnahmen, sofern die Höchstgrenze pro Kalenderjahr nciht überschritten werden. Antrag 1 muss bei Antragstellung 2 dann auch nicht abgeschlossen sein oder?
Genau, 1.18 bezieht sich auf die Kombination Einzelmaßnahmen und Effizienzgebäude. Ich denke, das war auch gefragt, da Einzelmaßnahmen (außer Heizungstausch) beim Bafa und Effizienzgebäude bei der KfW beantragt werden.
Ich finde jetzt so schnell keine Quelle, in der steht, dass Maßnahme 1 noch nicht abgeschlossen sein muss, bevor Maßnahme 2 beantragt wird. Aber aus der Praxis kann ich nur sagen, dass das noch nie eine Rolle gespielt hat und ein zweiter Antrag problemlos genehmigt wurde, bevor die erste Maßnahme abgeschlossen war.
Du musst aber darauf achten, dass dann eben auch nur ein Teil der Maßnahme beauftragt wird und dann bei erneuter Antragstellung wieder ein Liefer- oder leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung abgeschlossen wird.
zu 1) Für die maximale Summe pro Kalenderjahr ist das Antragsdatum maßgeblich und nicht der Verwendungsnachweis. Am 1.1. des nächsten Jahres darf es weitere Anträge geben.
zu 2) ja
zu 3) nur das Hauptgewerk muss den "bedingten" Auftrag erhalten. Kann man auch in den FAQ nachlesen