Im Gesetzestext heißt es:
"8.3 Höchstgrenze förderfähiger Kosten:
Die in Nummer 8.2 genannten Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), bis insgesamt zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden."
Was heißt das im Klartext? Praxisfall:
Kunde 3FH will 2023 Dach sanieren, Antrag über 180.000 wird gestellt. Fertigstellung / Abrechnung aber erst in 2024.
2024 soll die Fassade saniert werden. Antragstellung über erneut 180.000. Fertigstellung / Abrechnung in 2024.
Damit werden 2024 2x 180.000 abgerechnet. Zulässig, möglich?
3 Antworten
Ja, das geht.
Maßgebend ist die Höchstsumme je Kalenderjahr der Antragstellung.
Also man kann theoretisch am 31.12. einen Antrag mit Höchstsumme stellen und am 01.01. des Folgejahres wieder.
Habe eben 8.6.23 von Chr. Behring / BAFA Antwort bekommen:
Im Falle von Sanierungsvorhaben können nach einem BEG-Fördervorhaben weitere Anträge in den nächsten Kalenderjahren folgen. Dies ist möglich, sofern auf diesem Weg bisher nicht geförderte Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Beispielsweise kann das Nachdämmen der Außenwände auf mehrere Abschnitte des Gebäudes und mehrere Anträge aufgeteilt werden, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt und die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Beispiel:
Im 2FH wird 2023 ein Förderantrag Dachsanierung gestellt über 120.000 EUR.
2024 wird ein weiterer Förderantrag über 120.000 für Fassadensanierung gestellt. okay?
Ja.
Spielt es eine Rolle, wann die beiden Maßnahmen fertiggestellt und abgerechnet werden?
Innerhalb der festgelegten Fristen des Zuwendungsbescheides.
Können beide Maßnahmen 2024 fertiggestellt werden?
Ja.
Muss eine Fertigstellung im Jahr der Antragstellung passieren (obwohl die Frost 2 Jahren beträgt)?
Nein.
ja