Hallo liebes Forum,
wir beraten unsere Kunden beim Einsatz einer Wärmepumpe immer dahingehend, dass eine gleichzeitig installierte PV-Anlage mit gefördert wird, da diese netzdienlich ist. Der Fördersatz ist gleich wie bei der Heizung selbst. Allerdings lassen wir bei der Feststellung der fördderfähigen Kosten immer die Module selbst weg, damit sich wegen Einspeisevergütung keine Doppelförderung ergibt.
Nun hat uns ein Bauherr darauf hingewiesen, dass das wohl falsch sei und die Module auch förderfähig sind, somit die gesamten Kosten einer PV-Anlage.
Kann mir hier jemand weiterhelfen? Gaaanz herzlichen Dank
5 Antworten
Bitte genau im Zusammenhang lesen: In 8.3 sind PV-Anlagen gemeint, die entweder im Dach verbaut sind oder an der Fassade im Rahmen von WDVS angebracht werden. Daher steht hier auch "Zur Förderung von Bauteilen der Gebäudehülle, ...". Also auch nur die Module.
In 4.6 steht, dass alles gefördert wird, was zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen Anlage gehört. Eine Wärmepumpe braucht Strom, daher ist ein Wechselrichter und ein Batteriespeicher netzdienlich (Entlastet das Netz des VNB), auch zB. der Umbau des alten Zählerschrankes, da ein neuer Zähler eingebaut werden muss für den Wärmepumpenstrom. Die PV Module könnten aber darunter auch fallen.Daher meine Frage.
Sicher ist, dass Wechselrichter, Batterie und auch Zählerschrank usw. alles gefördert wird mit dem Satz der Heizung. Das habe sowohl bei MAP als auch bei BEG schon viele Male durch. Nur eben die Module nicht, obwohl man diese durchaus als netzdienlich betrachten kann. Nur haben wir dann eine Doppelförderung wegen Einspeisevergütung.
Bei Effizienzhaus übrigens ist es auch Usus, dass man die Module nicht mit zu den förderfähigen Kosten gerechnet hat, nur die Peripherie. Dies ebenso bei der KfW schon viele Male so eingereicht und bereits auch schon als qualitätssichernde Maßnahme überprüft worden. Also in der Sanierung. Neubau kommt man eh über die maximalen Förderfähigen Kosten hinaus.
Kennt sich da jemand besonders gut aus in der Runde? Oder hat die Module auch schon mal mit beantragt?
Grüße
Ich führe derzeit eine energetische Sanierung durch, d.h. Einbau einer Wärmepumpe und Photovoltaikanlage incl. Batterie und Energiemanagement. Ich habe einen Zuwendungsbescheid der BAFA aus dem Jahr 2022 gemäß BEG EM. Bisher hatte mein Energieberater mir versichert, dass die Kosten der PV-Anlage (alles ausser Module, also der „AC-Anteil“) mit 35 % gefördert wird, da eben netzdienlich. Jetzt sagt er, dass bei seinen bisher im Jahr 2024 eingereichten Anträge die PV-Anlage nicht mehr als förderfähig anerkannt wurde. Ist das so? Besteht hier noch die Möglichkeit eines Widerspruches? Wie ist hier die tatsächliche Rechtslage? Es gelten doch grundsätzlich die Bedingungen, die zu Zeitpunkt der Bewilligung galten.
Danke für die Aufklärung – dass Wechselrichter, Speicher, Zählerschrank etc. als netzdienliche Anlagen gewertet und so mit der Heizung gefördert werden können, war mir neu. Aber gut zu wissen. Ich bereite gerade mehrere Projekte vor, wo ich das umsetzen kann.
Nochmal zu Punkt 8.3 in der Richtlinie: Hier geht es NICHT um die im Dach oder in der Fassade verbauten Anlagen, bei diesen wird weiter unten auf Punkt 2. der Richtlinie verwiesen. Aussage von 8.3 ist doch, dass bei PV-Anlagen als stromerzeugende Anlagen eine Förderung ausgeschlossen ist, eine andere Interpretation sehe ich da nicht. Oder sehe ich das wieder falsch?
In den FAQ steht auch noch dazu was:
4.23 Sind in der BEG EM äußere Bauteile förderfähig, die zusätzlich Strom erzeugen (z. B. Solardachziegel)?
Bauteile, die zusätzlich Strom aus erneuerbaren Energien zur Eigenstromversorgung erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind in der BEG EM förderfähig. Dies gilt, sofern diese Bauteile lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten technischen Mindestanforderungen erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung). Gesondert installierte Anlagen zur Stromerzeugung, wie z. B. Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, sind im Rahmen der BEG EM nicht förderfähig.
Förderfähig sind nur die Baukosten für das Außenbauteil, weitere Komponenten, wie z. B. für das Stromverteilungssystem müssen abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Außenbauteile, die gleichzeitig thermische und elektrische Energie erzeugen.
verstehe ich hier etwas falsch?
Unter Punkt 7 ( förderfähige Maßnahmen) Anlagen zur Stromerzeugung steht:
Anlagen die ausschließlich der Stromerzeugung dienen, sind nicht förderfähig z.B. PV Anlagen und Wechselrichter.
Weiter steht: Anlagen für die eine Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen wird, sind ebenfals nicht förderfähig.
Im Rahmen einer Einzelmaßnahme BEG EM sind PV-Anlagen NICHT förderfähig, auch nicht in Kombination mit einer Wärmepumpe.
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerd…
Das steht hier im Abschnitt 8.3 und war auch beim Vorgängerprogramm MAP bereits so geregelt.
Nur bei Effizienzhäusern im Rahmen des BEG WG/NWG können diese anteilig mitgefördert werden. Der Anteil entspricht dem rechnerischen Anteil am produzierten Strom, der für die Gebäudeenergie benötigt wird. Steht im Abschnitt 7 des genannten Merkblatts. Diese Möglichkeit ist erst im Oktober 2021 hinzugekommen.
Insofern wäre es verwunderlich, wenn Ihre Kunden tatsächlich über das BEG EM Zuschüsse für PV-Anlagen erhalten haben. Vielleicht können Sie das nochmals aufklären hier im Forum.