Hallo miteinander.
Für eine Förderung BEG EM (Fensteraustausch) soll die Zusage aufgehoben werden, Antragstellung 23.02.24
Das BAFA schreibt hierzu:
"Nach hier geltender Richtlinie muss bei Antragstellung ein Liefer- und Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Nach Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen stelle ich fest, dass diese Bedingung nicht erfüllt wurde".
Die vorliegende AB des Handwerkers datiert vom 14.02.24, gegengezeichnet vom Kunden am 20.02.24.
Darin enthalten ist die aufschiebende Bedingung, sinngemäß entnommen dem Textvorschlag aus den FAQs des BMWK,
mit Datum "geplantes Ausführungsdatum innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Förderbescheids der Maßnahme ".
(siehe screenshot).
Bevor ich da etwas zur Anförung verfasse, frage ich mal hier im Forum, ob sich jemand erklären kann, woran sich das BAFA nun stört ? Ist doch alles im Sinne der Bedingung getextet, ich kann hier keinen Fehler erkennen. Die werden sich doch nicht daran stören, daß der AN hier kein kalendarisches Datum eingetragen hat ? Das wäre ja wohl ein schlechter Witz. Im Februar 2024 war nicht absehbar, wann der Förderbescheid eintrifft (er kam 4 Wochen später, am 21.03.24). Mit dem gewählten Datumstext ist eindeutig ein Datum gegeben, nämlich bis spätestens 21.03.25 ! Wiehert hier der Bürokratieschimmel ? Vielen Dank für Meinungen aus dem Schwarmwissen...
13 Antworten
Ich schätze mal, dass das BAFA die AB = Auftragsbestätigung meint? Der Handwerker hat also vor Unterzeichnung der auflösenden Bedingung eine Auftragsbestätigung geschickt und nicht ein Angebot? Also wäre ggfs. ein Vertrag zustande gekommen, ohne die Klausel? So könnte man es auslegen, wenn man etwas unterstellen wollte.
Bitte halte uns auf dem Laufenden und informiere bitte auch unbdingt Deinen Berufsverband, falls Du dort drin bist.
Woher hat das BAFA die AB?????
Die AB wurde nach Einreichung des VN angefordert. Prüfung per Zufallsauslosung schätze ich mal.
Ich kann zwar nicht beantworten, woran sich das BAFA da stört (weil ich so einen Fall noch nicht hatte), finde das Thema aber sehr wichtig. Es könnten sich daraus Haftungsrisiken für den EEE ergeben, mindestens aber zusätzliche Arbeit, die man evtl. nicht bezahlt bekommt.
Sicherlich wird es so sein, dass der Sachbearbeiter nach einem Datum im Vertrag gesucht hat und nicht fündig wurde.
Der Sinn einer Datumseingabe erschließt sich mir immer weniger, vor allem weil ja der Bewilligungszeitraum, in dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, nicht von den Vertragsparteien bestimmt werden kann. Andererseits für die Durchführung der Maßnahme ab Zusage aber 36 Monate gewährt werden, wobei die Ausführung innerhalb dieses Zeitraums liegen muss.
Ist das ein Schildbürgerstreich? Oder ist das nur eine Formalie und hat überhaupt nichts mit dem gewünschten Ausführungszeitraum zu tun, der nach Fördermittelzusage nachträglich zwischen den Vertragsparteien geregelt werden darf.
VG
Wenn Du beim BAFA bevollmächtigt den Antrag gestellt hast würde ich direkt beim BAFA anrufen und nachfragen, was genau das Problem ist. Dies ist meiner Erfahrung zielführender als hin und her zu schreiben.
Ich bin nicht Bevollmächtigter. Das hat auch mit Haftung zu tun. Daher läuft das über den Antragsteller.
Der anonyme BAFA-Sachbearbeiter findet m. E. selbstverständlich auf der AB die relevanten Datumsangaben.
Bleibt spannend. Aber durch die Reaktionen hier im Forum sehe ich ja auch, daß der Fall überraschend ist.
Die gewählte Textung des BMWK haben wohl alle EEE im Kopf und selbst wenn es im Vertragswerk des Handwerkers
zu stehen hat, prüfen wir und müssen am Ende den Kopf hinhalten, weil sich irgendein verbeamteter Sachbearbeiter
an der Formulierung stört, oder eben mal die AB von der ersten bis zur letzten Seite sorgfältig durchliest, um das zu finden, was er sucht ? Es ist doch eindeutig, daß hier eine aufschiebende Bedingung mit Datum der geplanten Ausführung in der AB drin ist.
Müssen wir jetzt noch Vertragsrecht studieren, um hier etwaige "Fehler" zu erkennen ?
Ich bin immer noch sehr unentspannt ....
Dann soll halt Dein Kunde dort anrufen. Oder Du probierst es als EEE. Ich bekam teilweise auch als nicht bevollmächtigter EEE eine Auskunft.
Ich empfehle auch einen Anruf um den Sachverhalt aufzuklären. Du kannst es als Energieberater ja versuchen und sollte es keine Auskunft geben, muss der Kunde dort anrufen.
Finde das Thema sehr wichtig und würde mich über eine Rückmeldung, wie es ausgegangen ist, freuen.
Nun diese ganzen Regeln sind mittlerweile so verzwickt und teils undurchsichtig sodass wohl sehr viele Anträge nicht ganz konform sind wenn die Bafa mit der Lupe sucht.
Bin mal gespannt wie das mit der neuen Heizungsförderung läuft, wenn demnächst die ersten BnDs gestellt werden und sich dann die Fehler bei der Antragsstellung zeigen.
Wenn dem Ministerium das Geld knapp wird müssen sie nur etwas strenger prüfen und schon landen viele Anträge in der Rundablage :)
Ich schreiben meinen Kunden immer mit Verweis auf die FAQ, dass nicht ich sondern sie für dafür haften, dass die Formulierung vom BAFA/von der KfW anerkannt wird.
Diese beiden Formulare gebe ich als Vorlage auch an meine Kunden weiter und weise jedoch darauf hin, dass die formulierten Bedingungen nicht zu 100% mit der Musterformulierung übereinstimmen :(
Ich texte den Screen mal im Wortlaut:
" Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird.
Aufschiebende Bedingung:
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Geplantes Ausführungsdatum innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Förderbescheids der Maßnahme. Das aufgeführte geplante Ausführungsdatum entspricht dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Durch Verzögerungen in anderen Gewerken, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen und aanderen nicht kalkulierbaren Vorkommnissen kann das tatsächliche Ausführungsdatum abweichen. Für den AG oder AN lassen sich hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten."