Hallo,
ein Mehrfamilienhaus innerhalb einer städtebaulichen Satzung fällt gemäß Definition unter erhltenswerte Bausubstanz. Die WEG möchte die Dachterrasse sanieren und im Zuge dessen auch die höchstmögliche Dämmung einbauen und Fördern lassen. Die Vorgabe laut Richtlinie ist hier höchstmögliche Dämmung mit WLG von mind. 040W/m²K. Da Vakuum-Isolationspaneele zum Einsatz kommen sollen,. wird die WLGvorgabe bei weitem übertroffen, der U-Wert von 0,14 wird jedoch nicht erreicht werden können. Die Frage ist allerdings die höchstmögliche Dämmung. Die Eigentümer möchten nicht die vielen Türen anpassen bzw. erneuern müssen, daher sind die Schwellen hier das vorgebende Maß. Wir verfügen über die benötigte Denkmalzertifizierung haben jedoch noch wenig Erfahrung gesammelt. Genügt dem Bafa in solch einem Fall (neben den üblichen Nachweisen) der Nachweis, dass es sich um erhaltenswerte Bausubstanz handelt, da städtebauliches Satzungsgebiet oder muss das Bauamt auch die zu verbauende maximale Dämmhöhe beurteilen.
Danke für eure Antworten.
Stephanie Esch
7 Antworten
Ja, die Zertifizierung haben wir.
Folgendes steht in den TMA zur BEG:
1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude)
sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste
Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.
Somit muss eine Auflage der unteren Denkmalschutzbehörde vorliegen, wenn die abgeschwächten Anforderungen genutzt werden möchten.
Sollte man als Denkmal zugelassener Energieberater eigentlich wissen.
Danke für den schlauen Hinweis. Wenn Sie meinen Text in der Frage lesen können Sie sehen, dass die Grundlagen der Fortbildung durchaus angekommen sind. Die Frage bezieht sich auf die benötigten Nachweise.
Frage: Genügt für die reduzierten Anforderungen der Nachweis erhaltenswerte Bausubstanz?
oder
muss bei der Anforderung für die Dachförderung "max. Dämmstärke mit WLG mind. 040" die maximal mögliche Dämmstärke aus einem Schriftstück des Denkmalamtes bzw. in unserem Fall des Stadtplanungsamtes (städtebauliche Satzung) als maximal möglich hervorgehen.
Ich finde erhobene Zeigefinger auch unpassend :(((
Hallo Zusammen,
ich habe eine ähnliche Frage kürzlich beim BAFA gestellt und folgende Antwort erhalten:
Frage: Ist es förderschädlich, bei einer Dachsanierung im Denkmal zusätzlich zur höchstmöglichen Dämmstoffdicke mit λ ≤ 0,040 W/(m·K) eine Holzfaserplatte zu verwenden, die eine höhere Wärmeleitfähigkeit als λ = 0,040 W/(m·K) aufweist, wenn diese primär dem Witterungsschutz und nicht der Dämmung dient?
Antwort BAFA am 04.03.2025: Wenn die technischen Mindestanforderungen an die Dämmung erfüllt werden, kann natürlich auch zusätzlich eine Holzfaserplatte zum Schutz aufgebracht werden. Dies beeinträchtigt nicht die Förderfähigkeit der Maßnahme. Die Einschätzung und Bewertung, ob diese Maßnahme erforderlich ist obliegt natürlich beim Energie-Effizienz-Experten.
Ich interpretiere die Richtlinie und die Antwort so, dass beim Denkmal dann reduzierte Anforderungen gelten, wenn denkmalschutzrechtliche Gründe gegen eine dickere Dämmung sprechen. Müssten z.B. historische Türen gekürzt werden um die Dämmung zu erhöhen ist das sicher nicht im Sinne des Denkmalschutzes... Die Bewertung der Maßnahme erfolgt durch den EEE und sollte auf Nachfrage natürlich begründet werden können. Es sollte eine Vorgabe vom Denkmalamt vorliegen, aus der die Unterschreitung der Förderwerte resultiert....ansonsten lässt sich ggf. nur schwer belegen, dass nicht auch eine höhere Dämmung möglich wäre.
Im Zweifelsfall würde ich den Fall dem BAFA schildern und nachfragen.
Liebe Grüße
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Viele Grüße
Stephanie Esch
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