Hallo,
ist eine Rechnung für eine neergetische Baubegleitung förderfähig, wenn die Rechnung per Vorauskasse vor dem Erstellen der TPB bezahlt wurde?
Ich bin mir gerade nicht sicher, da ja quasi die energetische Baubegleitung dann als "Maßnahme" vor dem Zuwendungsbescheid begonnen wurde bzw. in Rechnung gestellt wurde.
5 Antworten
Hallo Tobias,
gute und praxisnahe Frage – kommt bei mir auch regelmäßig vor, gerade wenn man vor Antragstellung schon ordentlich Zeit in Beratung, Aufmaß oder Heizlast steckt.
Kurz gesagt:
Ja, die Leistungen des Energieberaters vor der Erstellung der TPB bzw. vor der BzA-/BnD-ID sind förderfähig und dürfen auch bereits abgerechnet werden – z. B. als Abschlagsrechnung oder Vorauskasse.
Entscheidend ist nur, dass zu diesem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme (z. B. Fenstereinbau, Heizungstausch etc.) noch nicht begonnen wurde.
🧾 Was zählt alles zu den förderfähigen Leistungen vor der TPB?
Nach BAFA- und KfW-Richtlinie gehören z. B. folgende Punkte zur energetischen Fachplanung / Baubegleitung:
- Vor-Ort-Termin und Bestandsaufnahme
- Aufmaß und Dokumentation
- Heizlastberechnung
- Technische Vorprüfung der Machbarkeit
- Beratung zur Maßnahmeneignung
- Bewertung von Angeboten
- Fördermittelberatung
- Vorbereitung der TPB bzw. BzA-/BnD-ID
Diese Leistungen sind ausdrücklich auch vor Antragstellung erlaubt und können ganz normal abgerechnet werden – auch als Vorauskasse oder erste Abschlagsrechnung.
📌 Wichtig ist nur:
Es darf noch kein „Maßnahmenbeginn“ im Sinne der Richtlinie erfolgt sein.
Also keine Bauarbeiten, kein Materialeinbau und kein Ausführungsvertrag mit dem Handwerker.
📘 Quellen für die Förderungsvoraussetzungen:
🔹 BAFA – Merkblatt zur Antragstellung BEG EM
„Die Beauftragung von Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen vor Antragstellung ist zulässig, sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen wurde.“
(Seite 4, Punkt 3.2)
🔹 KfW – Merkblatt Fachplanung und Baubegleitung (Kredit 261)
🔗 KfW Merkblatt Fachplanung & Baubegleitung (PDF)
„Förderfähig sind Leistungen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die vor, während oder nach der Umsetzung erfolgen.“
„Diese können auch vor Antragstellung erbracht und abgerechnet werden, wenn sie nicht Teil der Ausführung sind.“
🧾 Kleiner Praxistipp:
Ich schreibe in der Abschlagsrechnung für diese Phase standardmäßig einen Hinweis wie:
„Abschlagsrechnung für Leistungen der energetischen Fachplanung (z. B. Bestandsaufnahme, Heizlastberechnung, Angebotsprüfung) im Rahmen der BEG-Förderung. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wurde mit der Umsetzung der Maßnahme noch nicht begonnen.“
Gab damit bisher weder Rückfragen noch Probleme – auch bei Stichprobenprüfungen.
Energie verstehen. Zukunft gestalten
Viele Grüße aus dem Münsterland
Andreas Hinterding
Vielen Dank an den Kollegen Hinterding für diese ausführliche Antwort.
Was aber ist, wenn eine Abschlagsrechnung für die TPB und der Antrag selbst gestellt wurde, aber der Auftraggeber dann doch nicht das Projekt umsetzt, also nichts umbaut? Ist dann ein Verwendungsnachweis möglich, bei dem die Abschlagsrechnung zu 50% bezuschusst wird?
Gruß aus der Eifel
Kann man irgendwo nachlesen, dass man auch schon Abschlagsrechnungen vor der Baubegleitung stellen darf? Ich habe irgendwie in Erinnerung, dass genau dies eben nicht möglich ist.
Was Dein Hinweis in der Abschlagsrechnung "Abschlagsrechnung für Leistungen..." bringen soll verstehe ich nicht. Wenn die Rechnung vor der Antragstellung gestellt wird kann die Maßnahme ja sowieso noch nicht begonnen worden sein.
Nein. Die Baubegleitung wird nur gefördert, wenn auch eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt und förderfähig abgeschlossen wird.
Meines Wissens dürfen Rechnungen in Zusammenhang mit der Baubegleitung erst nach Antragstellung gestellt werden.