Hallo,
die Neubauförderung eines Kunden wurde mit zwei WE beantragt. Die zweite WE sollte im UG des Gebäudes untergebracht werden. Sie hat einen separaten Zugang und ist zum Einbau einer Küche vorbereitet. Das Bad will sich der Kunde nun sparen, er hat bisher nur die Anschlüsse für WC, Dusche und Waschbecken.
Der Kunde bezieht sich auf folgenden Satz in der Richtlinie des BEG:
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„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
Ich habe die Richtlinie bisher so interpretiert, dass bei der Küche die Versorgungsanschlüsse ausreichen, ein Bad aber eingebaut sein muss. Er sagt nun, der Teilsatz mit den Versorgungsanschlüssen beziehe sich auch auf Badezimmer und Toilette. Wie seht Ihr das?
Ich sehe das so:
Wenn man den Satz ganz genau liest, dann steht dort "Zugänge zu Küche, ..."
Wenn dort gestanden hätte " Zugang zur Küche, ...", also mit einem kleinen zusätzlichen "r", dann hätte man interpretieren können, dass sich die Aussage mit dem Zugang nur auf die Küche bezieht und dahinter eine Aufzählung von Räumen kommt, die dann vollständig ausgerüstet vorhanden sein müssen.
Aber hier steht kein "r" und das bedeutet, dass dies der Beginn einer Aufzählung in der Aufzählung ist, nämlich der Aufzählung der Räume, bei denen die Anschlüsse vorhanden sein müssen.
Genau so verwende ich diese Definition immer, ich gebe Deinem Kunden also Recht.
Viel schwieriger finde ich in etlichen alten Häusern die Bedingung "in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegend". Ich habe nämlich des öfteren Häuser, die real als zwei Wohneinheiten genutzt werden, bei denen aber z.B. nur die obere Wohnung auch dort einen eigenen, abschließbaren Zugang besitzt, der Zugang zur unteren Wohnung aber "nur" über die Haustür abgschlossen ist und damit der obere Mieter immer durch den Flur der unteren Wohneinheit spazieren muss.
In einem Fall ist unten sogar eine eigene, abschließbare Tür, aber das Bad ist vom Flur/Treppenhaus aus zugänglich und damit theoretisch von beiden Wohneinheiten nutzbar. Die obere Wohneinheit hat aber ein eigenes Bad, hier wird also nichts vermischt, aber den Regeln genügt es nicht und damit ist die real vorhandene Nutzung als zwei Wohneinheiten hier nicht mit der entsprechenden Förderung verbunden. :-(
Grüße aus dem Norden
Werner Wassermann