Hallo zusammen,
gilt die Bestellung und Lieferung von Material als Vorhabenbeginn nach BEG EM, wenn im Auftrag eine auflösende Bedingung vorhanden ist?
Der BEG Antrag erfolgte so spät, weil auf die Förderzusage für den iSFP nach EBW gewartet wurde, welcher trotz hartnäckigem Nachfragen beim BAFA erst nach 4 Monaten vorlag. In der Zwischenzeit hat der Handwerker trotz vertraglich festgehaltener auflösender Bedingung nicht so lange warten wollen und Material bestellt und geliefert, ohne mich vorher darüber zu informieren, da er auch gleichzeitig Material für nicht förderfähige Maßnahmen im Paket einkaufen wollte. Allerdings hat er nicht mit den Bauarbeiten für die förderfähigen Maßnahmen begonnen, darauf hatte ich nämlich streng beharrt.
Jetzt kam die Rückfrage von dem BAFA, warum die eine Abschlagsrechnung vor Antragstellung liegt.
Weder in der BEG EM noch in den FAQ oder im Netz finde ich eine konkrete Aussage, ob die vorzeitige Bestellung und Lieferung des Materials den gesamten Förderantrag zunichte macht oder nicht. Egal, wo ich nachschaue, heißt es, es darf nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. Aber einige Quellen geben wiederum an, dass auch keine Bestellungen getätigt werden dürfen.
Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Wie würdet ihr bei so einem Fall vorgehen?
siehe FAQ A.24.